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Frage geschrieben am 26.08.2009 19:43:40

Generische Domain = Familienname, Chance auf Freigabe der Domain

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1382
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine kurze Erstberatung.
Ich habe Interesse an einer .de Domain welche gleich meinem Familiennamen ist. Der derzeitige Besitzer ist eine GmbH die in keiner Weise (zumindest für mich erkennbar) mit dieser Domain im Zusammenhang steht. Es wird noch nicht einmal auf die generische Bedeutung Bezug genommen. Diese Domain wird weitergeleitet auf eine "Suchmachine" bzw. ein Web-Verzeichnis. Eine Anfrage zum Verkauf dieser Domain vor etwas einem Jahr blieb damals unbeantwortet.

Meine Fragen dazu:
1. Welche realen Aussichten habe ich die Freigabe dieser Domain zu erlangen?
2. Im Falle von guten Chancen, mit welchen Kosten habe ich zu rechnen - mein Budget dafür ist leider begrenzt.

Die Domain um die es geht ist ja aus mein registrierten Benutzerdaten ersichtlich :-)

Vielen Dank für Ihre kompentente Antwort.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.08.2009 20:28:50
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1:

Beim Interessenverbund Deutsches Network Information Center (IV-DENIC) werden alle registrierten Domain-Namen u.a. mit „de"-Suffix gespeichert. Hier kann man abrufen, welcher Domain-Name von welcher Person bzw. Unternehmung registriert wurde. Außerdem sind auf den Internet-Seiten die aktuellen Vergabebestimmungen für „de"-Domains" abgedruckt.

Wenn ein Domain-Name bereits registriert wurde, auf den Sie ein Anrecht haben, sollten Sie dem Inhaber des Domain-Namens ein Schreiben schicken, in dem Sie die Freigabe des Domain-Namens fordern. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, ist es angeraten einen Anwalt einzuschalten, der die Ansprüche notfalls auch vor Gericht durchsetz.

Ein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain kann sich nicht nur aus Kennzeichenrecht, sondern auch aus namensrechtlicher Hinsicht, das heißt aus dem BGB, ergeben. Dies hat jetzt das LG Schwerin in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung nochmals bestätigt (vgl. LG Schwerin, Urt. v. 14.03.2008 – 3 O 668/06).

Hier müsste der Anspruch also gegen den aktuellen Domaininhaber geltend gemacht werden. Wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, kommt nur eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.

Hier kann der Anspruch auf § 14 MarkenG, § 1004 BGB, § 12 BGB sowie §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützt werden.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der zuerst eine Domain registriert auch das Recht auf diese Domain hat. Ansprüche auf Freigabe der Domain können sich jedoch aus dem Namensrecht nach § 12 BGB oder aus §14 MarkenG ergeben, wenn die in der Domain enthalten Worte einen von Ihnen zu beanspruchenden Eigennamen darstellen oder wenn diese durch eine Markeneintragung zu Ihren Gunsten geschützt sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Domain auch im Internet tatsächlich verwendet wird.

Ob dies allerdings Aussicht auf Erfolgt hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund die erwähnte GmbH die Domain hat eintragen lassen und welchen Grund Sie aufweisen, die Domain besitzen zu wollen. Als Grund ist hier nicht ausreichend, dass Sie den Namen tragen.


Frage 2:

Kosten fallen hier für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts an. Weiterhin fallen Gerichtskosten an.

Die Höhe der entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem so genannten Streitwert. Dieser wird durch das Gericht festgesetzt und bemisst sich nach dem mutmaßlichen Interesse des Anspruchstellers. Bei Rechtsstreitigkeiten um eine Domain, wird der Streitwert durch die Gerichte unterschiedlich hoch angesetzt.

Regelmäßig dürfte bei Domainstreitigkeiten von einem Streitwert von 50.000,00 € ausgegangen werden; wenn bei Ihnen eher private Interessen zugrunde liegen auch etwas geringer.

Unter Annahme eines Streitwerts von 50.000,00 € entstehen für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts Gebühren in Höhe von 1.379,80 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für ein vorgerichtliches Tätigwerden.

Ferner sind für die Erhebung einer Klage Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren fällig (bei 50.000,00 € Streitwert: je Gebühr 456,00 €), welche nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls die unterliegende Partei zu tragen hat.

In welcher Höhe hier aber tatsächlich Kosten anfallen, kann daher nicht abschließend beurteilt werden. Weiterhin fallen dann auch Kosten für die Registrierung der Domain an.

Sie sollten einen Rechtsanwalt mit der genaueren Prüfung des Vorgehens beauftragen. Dieser kann Ihnen dann auch die genauen Kosten, also auch das Prozesskostenrisiko, mitteilen.

Sie sollten dann abwägen, wie wichtig Ihnen die Domain ist und dann abschätzen, ob die anfallenden Kosten dazu in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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