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Generalvollmacht


03.12.2007 19:58 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir mit, welche Vergehen, bzw. welcher Straftatbestand besteht, wenn eine Generalvollmacht erschlichen worden ist, obwohl mindestens 1 Vollmachtgeber/Unterzeichner gem. § 105 BGB nicht mehr voll Geschäftsfähig war (Demenz, Behandlung seit ca. 1,5 Jahren, Alter der Person 83), die zur Zeit Generalbevollmächtigten haben Kenntnis vom Gesundheitszustand der Vollmachtgeber gehabt.(Eltern/Kinder) Welche Möglichkeiten gibt es, diese Generalvollmacht anzufechten?
Der 2. Vollmachtgeber ist 85 Jahre alt gewesen und ist an einem Montag aus dem Krankenhaus entlassen worden,schon am selben Tag haben zwei der 4 Kinder den Eltern die vorbereitete Generalvollmacht nachmittags zur Durchsicht gegeben, am Folgetag war durch die Kinder der Termin mit dem Notar bereits vereinbart.
Das Ehepaar hat schon morgens um 4.00 Uhr angekleidet auf den Notar gewartet, völlig verwirrt. Unterschrift wurde geleistet.
Der Vollmachtgeber (85) ist am darauf folgenden Tag erneut ins Krankenhaus eingeliefert worden.
Beide waren zur Zeit der Unterschriften erst seit einigen Wochen in einem Seniorenwohnheim untergebracht, der männliche Vollmachtgeber mehrfach im Krankenhaus.
Danke

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Generalvollmacht
04.12.2007 | 01:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Das Erschleichen der Generalvollmacht kann insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Demenz litt, im Falle einer Vermögensverfügung zulasten der Vollmachtgeber strafrechtlich relevant sein. Denn ohne wirksame Vollmacht kommen bei Kenntnis der die Geschäftsunfähigkeit begründenen Tatsachen die Tatbestände des Betruges, der Untreue sowie der Unterschlagung (§§ 263, 266, 246 StGB) in Betracht. Problematisch wird allerdings die Beweisführung sein. So werden die Bevollmächtigten die Vollmachtsgeber ggf. so geschickt beeinflusst haben, dass der Anschein freiwilliger Vermögensverfügungen gegeben sein wird. Weiterhin wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Vollmachtsgeberin zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung tatsächlich geschäftsunfähig im Sinne von § 104 BGB war. Eine Demenzerkrankung bedeutet jedoch nicht in jedem Fall gleichzeitig auch eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB. Vielmehr kann derjenige, der an Demenz leidet, durchaus geschäftsfähig sein, was sich danach beurteilt, ob der Erkrankte die Art und Tragweite seiner Entscheidung in Bezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft einschätzen kann. Bei der Beurteilung der freien Willensbildung sind bei Demenzerkrankten folgende Kriterien heranzuziehen: Die Ausprägung der Beeinträchtigung intellektueller Fähigkeiten, die Einschränkung lebenspraktischer Fähigkeiten sowie die Persönlichkeitsveränderung (OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064). Es ist eine mehr oder weniger geschlossene Indizienkette aufzustellen, die einen entsprechenden Krankheitsverlauf belegt. Im Ergebnis wird die Geschäftsunfähigkeit nur aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bewiesen werden können.

War die Vollmachtsgeberin bei Abgabe der Vollmachtserklärung geschäftsfähig und trifft dies auch für den Vollmachtsgeber zu, so dass die Willenserklärungen nicht nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind, werden etwaige Vermögensverfügungen zulasten der Vollmachtgeber weder strafrechtlich noch zivilrechtlich angreifbar sein. Hieran wird sich auch dadurch nichts ändern, dass die mögliche Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtsgeberin erst nach Erteilung der Vollmacht eingetreten ist. Denn auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung haben nachtägliche Umstände grundsätzlich keinen Einfluss (OLG Köln, NJW-RR 2001, 653 f). Es ist daher anzuraten, die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin möglichst umgehend ärztlich festzustellen, so dass ggf. Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglich sein werden. Eine ärztliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit wird im Übrigen auch im Hinblick darauf anzuraten sein, dass es sich um eine notariell beurkundete Generalvollmacht handelt und der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeber überzeugt haben wird, was widerlegt werden muss.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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