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Ein Generalbevollmächtigter hebt in Eigenschaft als Bevollmächtigter(zugleich Kontobevollmächtigter) angeblich nach Anweisung des Vollmachtgebers zu dessen Lebzeiten Geld vom Geldautomaten ab. Diese Gelder sind angeblich auftragsgemäß für den Vollmachtsgeber verwendet worden. Aufzeichnung darüber exisiterien nicht, z. B. Qutittungen, Rechnungen, usw. Es liegt nahe, dass der Bevollmächtigte die Gelder veruntreut hat.
Der Vollmachtgeber ist verstorben; ich bin Alleinerbe.
Habe ich Anspruch gegenüber dem erben auf eine lückenlose Auskunft vom Bevollmächtigten über den Verbleib der Gelder, ggf. mit Vorlage von Beweismaterialen, wie Quittungen, Zahlungsbelege,Geldempfangsquttungen vom Vollmachtgeber, usw.?
Die Generalvollmacht regelt nur die Rechtsmacht im Außenverhältnis. Eine Regelung über die Rechtsbeziehung im Innenverhältnis liegt nicht vor.
Antwort geschrieben am 24.12.2010 12:58:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB besteht, da die Durchführung der Kontoangelegenheiten ein Auftrag nach § 662 BGB darstellt. Dieser Anspruch ist nach § 1922 BGB auf Sie als Erbe übergegangen.
Sie sollten den Bevollmächtigten unter Fristsetzung (schriftlich) zur Auskunft auffordern und auch kann nach § 260 BGB die Versicherung an Eides statt verlangt werden. Diese Ansprüche können auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.12.2010 13:27:42
Vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Meine Frage lautete vielmehr, ob der Generalbevollmächtigte auch die Verwendungen der Gelder für den Vollmachtsgeber durch Vorlage von beispielsweise Empfangsbescheinigungen, o. ä. auch zu beweisen hat, d. h. ob der Bevollmächtigte aufgrund seines Amts Aufzeichnungen führen muss! D. h., wie muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er die Gelder an den Vollmachtsgeber weitergegeben hat? Es liegen nur mündliche Behauptungen vom Bevollmächtigten vor, dass er die Barabhebungen auftragsgemäß und nach den Anweisungen des Vollmachtgebers verwendet hat. Diese Behauptung ist unglaubwürdig!
Vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Meine Frage lautete vielmehr, ob der Generalbevollmächtigte auch die Verwendungen der Gelder für den Vollmachtsgeber durch Vorlage von beispielsweise Empfangsbescheinigungen, o. ä. auch zu beweisen hat, d. h. ob der Bevollmächtigte aufgrund seines Amts Aufzeichnungen führen muss! D. h., wie muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er die Gelder an den Vollmachtsgeber weitergegeben hat? Es liegen nur mündliche Behauptungen vom Bevollmächtigten vor, dass er die Barabhebungen auftragsgemäß und nach den Anweisungen des Vollmachtgebers verwendet hat. Diese Behauptung ist unglaubwürdig!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.12.2010 13:50:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wir folgt beantworten.
Da es keine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gab, bestand keine Aufzeichnungspflicht. Aber im Nachgang muss er die Auskunft detailliert erteilen.
Wenn Sie aber Zweifel an den Angaben haben und dies auf Grund der Höhe der Abhebungen und dem Lebensstandard des Erblassers begründet ist, so sollten Sie die Versicherung an Eides statt verlangen und dann die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung vorlegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wir folgt beantworten.
Da es keine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gab, bestand keine Aufzeichnungspflicht. Aber im Nachgang muss er die Auskunft detailliert erteilen.
Wenn Sie aber Zweifel an den Angaben haben und dies auf Grund der Höhe der Abhebungen und dem Lebensstandard des Erblassers begründet ist, so sollten Sie die Versicherung an Eides statt verlangen und dann die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung vorlegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwalt
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