Generalvollmacht / Schenkung / §181 BGB
Hallo Frau Anwältin/Herr Anwalt,
Zum Sachverhalt:
Meine Mutter (76) ist schwer demenzkrank und seit zwei Jahren in einem Pflegeheim untergebracht. Sie kann selbst keine Entscheidungen finanzieller Natur mehr treffen. Zeitweise mußten freiheitsentziehende Maßnahmen zu Ihrem Selbstschutz angeordnet werden.
Ihr laufender finanzieller Bedarf für die Unterbringung im Pflegeheim und persönlichen Bedarf ist durch ihre Altersrente, eine Betriebsrente und die Pflegeversicherung gerade gedeckt.
Vor sechs Jahren hat sie meiner Schwester und mir jeweils eine notarielle Generalvollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen nach §181 BGB erteilt. Sie hat kein Testament erstellt, über die künftige Erbverteilung bestand zwischen allen Beteiligten stets Einvernehmen das beide Kinder das Vermögen je zur Hälfte erhalten sollen.
Vor wenigen Tagen haben meine Schwester und ich das von meiner Mutter seit dem Tode unseres Vaters 1979 alleine bewohnte Einfamilienhaus veräußert. Im Grundbuch waren meine Mutter mit 50% sowie meine Schwester und ich mit je 25% Anteil als Eigentümer eingetragen. Der Verkaufserlös betrug 320.000 €
Neben Ihrem Anteil am Verkaufserlös in Höhe von 160.000€ verfügt sie noch über ein Barvermögen von ca. 15.000€. Faktisch hat meine Mutter bedauerlicherweise keinerlei Möglichkeit mehr Ihr Vermögen zu nutzen.
Unabhängig davon wie der Sachverhalt unter steuerlichen Aspekten zu Betrachten wäre, erschien uns bislang als naheliegende Lösung den Anteil meiner Mutter in deren Namen bei einem Kreditinstitut in Wertpapiere anzulegen über die wir dann erst mit Ihrem Tode anteilig verfügen könnten.
Aus unserem Bekanntenkreis wurde nun an uns herangetragen, dass wir mit der Vollmacht auch die Möglichkeit hätten uns diesen Vermögensanteil quasi vorab auf das Erbe selbst zu schenken. Zwar besteht weder auf Seiten meiner Schwester noch bei mir dringender finanzieller Bedarf, Vorteil einer Vorabaufteilung des Vermögens wäre, dass jeder von uns die für sich passende Anlageentscheidung für sein künftiges Erbe selbst treffen könnte.
Hierzu nun meine Fragen:
a) Können meine Schwester und ich mit Hilfe der Generalvollmacht rechtmäßig Anteile des Vermögens meiner Mutter im Zuge einer Schenkung zu gleichen Teilen auf uns übertragen lassen oder würde dies einen Mißbrauch der Vollmacht und/oder unserer Betreuungsplichten darstellen?
b) Gibt es ggf. Bestimmungen oder Urteile hinsichtlich des prozentualen Anteils oder Absolutbetrages bis zu dem eine Schenkung möglich/rechtskonform ist. Oder kann sogar das gesamte Vermögen übertragen werden?
c) Bedarf eine solchen Schenkung einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, muß sie notariell beurkundet werden, oder würde eine Meldung beim Finanzamt genügen?
Danke für Ihre Auskunft.
Schenkung BGB Generalvollmacht









