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Unser Einfamilienhaus liegt in Baden-Württemberg im Gebiet eines alten Bebauungsplans von 1981 (WA, allgemeines Wohngebiet). Darin ist u.a. festgelegt, dass Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO zulässig sind, ausgenommen Gebäude (Planungsrechtliche Festsetzung). Bei den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist unter der Überschrift "Einfriedigungen" folgender Text:
Zäune sind in Maschendraht, eingebunden in eine Bepflanzung, auszuführen.
Wir möchten unsere direkt am Haus liegende, ca. 20 qm große Terrasse mit einer zweischenkligen Mauer umbauen, die ca. 2,10 m hoch, 4 m lang und 3,50 m breit werden soll (kein Dach o.ä.). Die Mauer liegt mitten auf unserem Grundstück, ca. 10 m von der hinteren Grundstücksgrenze und ca. 5 m von den seitlichen Grundstückgrenzen entfernt.
Handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben? Wenn ja, nach welcher Vorschrift in der Landesbauordnung? Handelt es sich um eine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO? Oder wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich?
Antwort geschrieben am 15.03.2011 20:35:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Bei der Mauer handelt es sich zunächst nicht um eine Einfriedung: Eine solche steht nach der gängigen Definition der Rechtsprechung immer auf der Grundstücksgrenze.
Die Mauer ist demnach nicht als »Einfriedung im Innenbereich« verfahrensfrei (Ziff. 7 Buchst. a im Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO -). Innenbereich bedeutet: im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB).
Sie benötigen also eine Baugenehmigung.
Die Mauer muss dazu bauplanungsrechtlich zulässig sein. Insoweit kann, wie Sie richtig bemerken, die Vorschrift über die Nebenanlage (§ 14 BauNVO) greifen.
Die Mauer ist zunächst unproblematisch eine Nebenanlage, da sie der Nutzung der Hauptanlage (des Wohnhauses) dient.
Es muss allerdings auch das Merkmal der »Untergeordnetheit« erfüllt sein. Dies ist nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, die Mauer muss sich also vor allem optisch dem Hauptgebäude unterordnen. Außerdem kommt es auch auf den Charakter der umliegenden Siedlung an. Fügt sich die Mauer nicht in das Gesamtbild ein, wäre sie ebenfalls nicht zulässig.
Ob Ihr Vorhaben letztlich durchführbar ist, lässt sich daher an dieser Stelle nicht abschließend klären. Nehmen Sie zunächst mit dem zuständigen Bauamt Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 20:57:47
Sehr geehrter Herr Juhre,
danke für die Antwort, mit der ich allerdings nicht ganz zufrieden bin. Wenn es sich bei der Mauer nicht um Einfriedung handelt, dann ist auch die Nr. 7 a des Anhangs zur LBO von vorne herein (unabhängig davon, ob Innen- oder Außenbereich) nicht einschlägig, sondern m.E. der Auffangtatbestand in Nr. 12 b des Anhangs (vergleichbare Anlagen und Einrichtungen). Darauf sind Sie nicht eingegangen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Aufstellen einer Garage, eines Gebäudes bis 40 cbm, eines Wochenendhauses, eines Gartenhauses u.s.w. verfahrensfrei sein soll und für das Errichten einer Mauer mit 4 m Länge und 3 m Breite soll ich, wie von Ihnen dargelegt, eine Baugenehmigung brauchen! Können Sie mir dies näher erläutern? Gibt es Rechtsprechung oder Beispiele für die Auslegung des Begriffs vergleichbare Anlagen und Einrichtungen?
Sehr geehrter Herr Juhre,
danke für die Antwort, mit der ich allerdings nicht ganz zufrieden bin. Wenn es sich bei der Mauer nicht um Einfriedung handelt, dann ist auch die Nr. 7 a des Anhangs zur LBO von vorne herein (unabhängig davon, ob Innen- oder Außenbereich) nicht einschlägig, sondern m.E. der Auffangtatbestand in Nr. 12 b des Anhangs (vergleichbare Anlagen und Einrichtungen). Darauf sind Sie nicht eingegangen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Aufstellen einer Garage, eines Gebäudes bis 40 cbm, eines Wochenendhauses, eines Gartenhauses u.s.w. verfahrensfrei sein soll und für das Errichten einer Mauer mit 4 m Länge und 3 m Breite soll ich, wie von Ihnen dargelegt, eine Baugenehmigung brauchen! Können Sie mir dies näher erläutern? Gibt es Rechtsprechung oder Beispiele für die Auslegung des Begriffs vergleichbare Anlagen und Einrichtungen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2011 21:21:02
Für Mauern und Einfriedungen gilt zunächst nur die Ziff. 7. Jede Mauer, die dort nicht aufgeführt ist, ist im Umkehrschluss nicht verfahrensfrei.
Unbedeutende/untergeordnete Anlagen im Sinne der Ziff. 12 a sind beispielsweise freistehende Briefkästen, Teppichstangen oder ähnliches. Das hilft hier nicht weiter.
Was Ziff. 12 b angeht, ist eine Ähnlichkeit zwischen Sichtschutzmauer und den erwähnten Tatbeständen m. E. schon von vornherein ausgeschlossen. Es gibt einige privilegierte Vorhaben, wie z. B. Garage, Gewächshaus oder Geräteschuppen. Diese haben aber gemeinsam, dass sie nicht Teil des Hauptgebäudes sind und auch nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Ausnahmevorschriften sind generell eng auszulegen. Jede dieser Regelungen verfolgt einen bestimmten Zweck, der auf Ihr Vorhaben nicht übertragen werden kann.
Im Übrigen sei nochmals klargestellt: Die Verfahrensfrage ist zu unterscheiden von der Zulässigkeit des Vorhabens. Auch wenn der Ausnahmenkatalog die Sichtschutzmauer nicht auflistet, kann sie durchaus genehmigungsfähig sein. Es sollte allerdings im Zweifel ein Antrag gestellt werden, damit nicht im schlimmsten Fall ein Rückbau wegen formeller Baurechtswidrigkeit angeordnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Für Mauern und Einfriedungen gilt zunächst nur die Ziff. 7. Jede Mauer, die dort nicht aufgeführt ist, ist im Umkehrschluss nicht verfahrensfrei.
Unbedeutende/untergeordnete Anlagen im Sinne der Ziff. 12 a sind beispielsweise freistehende Briefkästen, Teppichstangen oder ähnliches. Das hilft hier nicht weiter.
Was Ziff. 12 b angeht, ist eine Ähnlichkeit zwischen Sichtschutzmauer und den erwähnten Tatbeständen m. E. schon von vornherein ausgeschlossen. Es gibt einige privilegierte Vorhaben, wie z. B. Garage, Gewächshaus oder Geräteschuppen. Diese haben aber gemeinsam, dass sie nicht Teil des Hauptgebäudes sind und auch nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Ausnahmevorschriften sind generell eng auszulegen. Jede dieser Regelungen verfolgt einen bestimmten Zweck, der auf Ihr Vorhaben nicht übertragen werden kann.
Im Übrigen sei nochmals klargestellt: Die Verfahrensfrage ist zu unterscheiden von der Zulässigkeit des Vorhabens. Auch wenn der Ausnahmenkatalog die Sichtschutzmauer nicht auflistet, kann sie durchaus genehmigungsfähig sein. Es sollte allerdings im Zweifel ein Antrag gestellt werden, damit nicht im schlimmsten Fall ein Rückbau wegen formeller Baurechtswidrigkeit angeordnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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