Frage geschrieben am 24.06.2008 14:28:00

Betreff: Genehmigungen Außenbereich


Rechtsgebiet: Bau- und Architektenrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3330
PLZ Gebiet Eingrenzung: 71546
Wie immer das leidige Thema der Pferdehaltung.

Nun habe ich ein Objekt gefunden, was zu 95% eigentlich schon mir gehört und zur Pferdehaltung geeignet und erlaubt ist.

Es handelt sich um ein Pferdestall mit 6 Boxen in einem kleinen Teilort. In diesem Ort (ca. 5 Wohnhäuser) ist noch ein Reitstall, der privat genutzt wird. Alles also sehr ländlich und dörflich. Das Stallgebäude ist aber im Außenbereich und darf nicht bewohnt werden. Ich selbst bin nur Privatperson und würde das ganze aus Hobby machen. Die jetzige Besitzerin ist ebenfalls keine Landwirtin und hat das Stallgebäude 1983 nur genehmigt bekommen, da eine Pferdezucht angemeldet wurde.

Das Stallgebäude ist komplett bezugsfertig. Nur würde ich an dem Gebäude noch ein paar Veränderungen treffen wollen bzw. auf dem Gelände.

Die Koppeln sind von den Vorbesitzern mit Holzpfosten umgeben, da müsste nur ein neues Elektroband gezogen werden. Auch alles genehmigt. Eine Einfriedung von 1,80 m ist auch genehmigt. Neben dem Stallgebäude ist eine ca. 3 x 6 m lange Überdachung, fast komplett geschlossen, da hinter der Bedachung eine schräge Betonwand hoch geht, wegen der Auffahrt Ri Dachboden. Die Überdachung ist ebenfalls genehmigt.

Nun zu meinen Fragen:

Da ja dort Pferdehaltung genehmigt ist und die letzte Nutzung dieser Art erst ein Jahr her ist, darf ich das auch, soviel ist klar. Nun aber sollte ich wissen, was ich denn, wenn ich folgende Veränderungen vornehmen werden, genehmigen lassen muss:

- ich würde gerne einen 450 m² großen Allwetterauslauf errichten. Auf dieser Fläche war früher auch ein kleiner Reitplatz der Besitzerin, allerdings mittlerweile alles zugewachsen mit Gras. Ob der genehmigt war, weiß ich nicht. Die Besitzerin weiß es auch nicht. Sie muss es auch erst raussuchen. Den Auslauf würde ich ohne Schotterschicht als Drainage errichten. Vielmehr eigentlich nur eine Art Vlies, damit sich die Hackschnitzel nicht mit dem Mutterboden vermischen. Allerdings müsste auch eine Art Erdaushub stattfinden, da die Wiese doch etwas hügelig ist. Auf der rechten Seite müsste sogar ein Hügel von ca. 2,50 m Höhe und ca. 10x10 m abgetragen werden. Zudem befinden sich auf dem Hügel, drei Bäume, die entfernt werden müssten. Ein Baum davon ist bereits kaputt vom Unwetter. Wie sieht es mit diesem Vorhaben aus? Darf ich das ohne Genehmigung errichten? Ich weiß nur, dass ein Erdaushub bis zu einem gewissen Maß ohne Genehmigung gemacht werden darf. Bei Allwetterplätzen weiß ich nur, dass sie eigentlich ohne Genehmigung sind, wenn keine Schotterschicht vorhanden ist. Muss ich Erdaushub, Baumfällen, auffüllen mit Hackschitzel usw. genehmigen lassen?

- zweitens: Darf ich die große Überdachung (die fast geschlossen ist) komplett vollends schließen um dies als zusätzliche Pferdebox zu nutzen?

- Das Stallgebäude hat sechs Pferdeboxen, die alle mit einer zweigeteilten Türe versehen sind, damit die Pferde rausschauen können. Die Fläche davor ist komplett befestigt. Bis zum Vordach des Stallgebäudes ist die Fläche geplastert, der Rest ist mit Mineralbeton befestigt. Ich würde vor die Boxen eine Art Paddockbox draus machen. Da Pfeiler usw. alles vorhanden ist, würde ich nur noch Gatter ranhängen müssen. Damit die Paddocks aber etwas größer werden von der Länge her, müsste ich die bereits gepflasterte Fläche um ca. 2 m verlängern. Darunter ist bereits schon alles befestigt, da aber durch den Absatz keine Stolperfalle entstehen darf, müsste ich anpflastern. Wären diese beiden Dinge ohne Genehmigung, also Paddockboxen einhängen und anpflastern?

- nun die letzte Sache. Der Innenhof, wo das Stallgebäude drauf steht, ist eigentlich von jedem Fremden frei zugänglich. Ich würde das Grundstück, wo das Stallgebäude drauf steht samt Hof mit einem Maschendrahtzaun einfrieden. Laut jetziger Besitzerin ist eine Einfriedung von 1,80 m erlaubt. In dieser Genehmigung ist jetzt nicht drin, dass man den Hof nicht einfrieden dürfte. Es ist hier nur von einer allgemeinen Einfriedung des gesamten Grundstücks die Rede. Diese Genehmigung wurde damals beantragt, da der Besitzerin ihre Pferde über den 1,60 m hohen Zaun gesprungen sind, deshalb die Sonderregelgung der Einfriedung mit 1,80 m, bzw. der Koppeln. Gilt diese Einfriedung auch für einen Maschendrahtzaun von 1,80 m oder bedeutet die Einfriedung der Koppeln nicht gleichzeitig die Genehmigung, den Hof einzufrieden?


Sehr geehrte/r Ratsuchende/r

Nehme ich zu ihren Fragen Stellung wie folgt:

Zu Frage 1: Abtragung des Mutterbodens, eines Hügels von 2,50 m Höhe Göße ca. 100 m², Fällen von drei Bäumen zur Errichtung eines Allwetterauslaufs

Grundsätzlich ist es so, dass für Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Inhalt haben ( § 29 Abs.1 BauGB) „die §§ 30 – 37 BauGB, sowie die Vorschriften der LBO und andere öffentliche Vorschriften“ (§ 29 Abs.2 BauGB) gelten. Insbesondere ist im vorliegenden Fall an das Naturschutzrecht zu denken.

Wie sie ausführen liegt das Grundstück und die Stallungen im Außenbereich, so dass grds. § 35 BauGB einschlägig ist. Eine Beeinträchtigung „öffentlicher Belange“ im Sinne des § 35 BauGB ist aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nicht ersichtlich, so dass § 35 BauGB einer Nutzung als Allwetterplatz für den Auslauf ihrer Pferde grundsätzlich nichts entgegensteht.

Bei dem angedachten Allwetterplatz handelt es ich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 LBO (Landesbauordnung). Entsprechendes gilt für die angedachte Abgrabung ( § 2 Abs. 1 Satz3 Nr. 1 LBO).
Gemäß § 49 LBO ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich, solange die §§ 50, 51 LBO keine andere Regelung vorsehen.
Laut Anhang zu § 50 Abs. 1 zur LBO Nr. 67 ist eine selbständige Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur genehmigungspflichtig, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben.

Vorliegen beträgt die Fläche zwar nur 100 m². Auch liegt sie im Außenbereich und unter 3 m Höhe. Es handelt sich nicht um eine „selbständige Abgrabung“. Vielmehr ist die Abgrabung im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes zu sehen, so dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhabens nicht gegeben sind.

Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir den Hinweis, dass darüberhinaus Abgrabungen auf folgenden Flächen verboten sind:

Waldböden
Wasserschutzgebieten
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten
Besonders geschützten Biotopen nach § 32 Naturschutzgesetz
Natura 2000 Gebieten
Überschwemmungsgebieten


Überdies ist die Errichtung eines Allwetterplatzes ebenfalls nicht genehmigungsfrei, da gem. Nr. 71 Anhang zu § 50 LBO, also die Ausstellung,- Abstell-, und Lagerplätze im Innenbereich genehmigungsfrei sind.
Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben im Außenbereich, so dass die Voraussetzung für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind.

Folglich ist für die Erstellung eines Allwetterplatzes eine Baugenehmigung erforderlich.

2) zu den angedachten Baumfällarbeiten:
In Baden-Württemberg obliegt der „naturschutzrechtliche Baumschutz", soweit es sich nicht um Naturdenkmale handelt, als „Geschützter Grünbestand", ggf. in Form einer Baumschutzsatzung, nach § 25 NatSchG den Kommunen.
Über eine Befreiung von diesen Satzungen entscheidet die Gemeinde. Ob eine Satzung ihrer Gemeinde vorliegt ist diesseits nicht bekannt. Dies müssten sie bei ihrer Gemeinde erfragen.
Eine Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt (s. § 63 NatSchG).
Bei dieser rechtlichen Konzentration muss jedoch fallbezogen das Abwägen und Ermessen hinsichtlich der Beseitigung beispielsweise. eines geschützten Baumes dargestellt und in der Regel ein Ausgleich oder Ersatz festgesetzt werden.
Gestattungen ohne einen dezidierten Abwägungsvorgang und konkrete Befreiung sind rechtswidrig.
D.h. ein Fällen der Bäume -ohne vorherige Abstimmung mit ihrer Gemeinde- ist nicht zu empfehlen.

3) Zur Änderung der Überdachung Größe 3 x 6 m als Pferdebox:
Hierbei handelt es ich um eine bauliche Veränderung, welche grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Ich verweise auf die obige Rechtsausführungen, welche entsprechend zu übertragen sind. Der Bau einer Pferdebox ist nicht im Sinne des § 50 LBO genehmigungsfrei, so dass sie den Bau der Pferdebox ebenfalls genehmigen lassen müssen.
Folglich ist eine Genehmigung erforderlich.

4) Erstellen von Paddockbox:
Bei der Verlängerung des Vordachs, Einhängen der “Gatter“ und anpflastern handelt es sich wiederum um eine bauliche Änderung, die genehmigungspflichtig ist, da die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Eine Genehmigung ist erforderlich.

5) zur Einfriedung

Ein Einfriedung ist grundsätzlich nur im Innenbereich genehmigungsfrei ( vgl. Anhang zu § 50 LBO) Vorliegend soll die Einfriedung im Außenbereich erfolgen, so dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind.

Ferner teile sie mit, dass lt. Aussage der Besitzerin eine Einfriedung für das Grundstück „erlaubt sei“ Später teilen sie mit, dass dies möglicherweise nur für die Koppeln gelte.
Vorliegend ist– ohne Durchsicht aller Unterlagen- eine abschließende Stellungnahme nicht möglich, für welchen Bereich eine Genehmigung erteilt wurde.
Sicher ist nur, dass sie ohne Genehmigung keine Einfriedung des gesamten Geländes im Außenbereich vornehmen dürfen.

Gerne bin ich bereit -im Rahmen einer Mandatserteilung- die Unterlagen zu sichten und den Sachverhalt umfassend zu prüfen,

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt D. Preiß LL.M.Eur.
Tel: 07171- 9086852

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