Frage geschrieben am 24.06.2008 14:28:00Betreff: Genehmigungen Außenbereich
Rechtsgebiet: Bau- und Architektenrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3330
PLZ Gebiet Eingrenzung: 71546
Nun habe ich ein Objekt gefunden, was zu 95% eigentlich schon mir gehört und zur Pferdehaltung geeignet und erlaubt ist.
Es handelt sich um ein Pferdestall mit 6 Boxen in einem kleinen Teilort. In diesem Ort (ca. 5 Wohnhäuser) ist noch ein Reitstall, der privat genutzt wird. Alles also sehr ländlich und dörflich. Das Stallgebäude ist aber im Außenbereich und darf nicht bewohnt werden. Ich selbst bin nur Privatperson und würde das ganze aus Hobby machen. Die jetzige Besitzerin ist ebenfalls keine Landwirtin und hat das Stallgebäude 1983 nur genehmigt bekommen, da eine Pferdezucht angemeldet wurde.
Das Stallgebäude ist komplett bezugsfertig. Nur würde ich an dem Gebäude noch ein paar Veränderungen treffen wollen bzw. auf dem Gelände.
Die Koppeln sind von den Vorbesitzern mit Holzpfosten umgeben, da müsste nur ein neues Elektroband gezogen werden. Auch alles genehmigt. Eine Einfriedung von 1,80 m ist auch genehmigt. Neben dem Stallgebäude ist eine ca. 3 x 6 m lange Überdachung, fast komplett geschlossen, da hinter der Bedachung eine schräge Betonwand hoch geht, wegen der Auffahrt Ri Dachboden. Die Überdachung ist ebenfalls genehmigt.
Nun zu meinen Fragen:
Da ja dort Pferdehaltung genehmigt ist und die letzte Nutzung dieser Art erst ein Jahr her ist, darf ich das auch, soviel ist klar. Nun aber sollte ich wissen, was ich denn, wenn ich folgende Veränderungen vornehmen werden, genehmigen lassen muss:
- ich würde gerne einen 450 m² großen Allwetterauslauf errichten. Auf dieser Fläche war früher auch ein kleiner Reitplatz der Besitzerin, allerdings mittlerweile alles zugewachsen mit Gras. Ob der genehmigt war, weiß ich nicht. Die Besitzerin weiß es auch nicht. Sie muss es auch erst raussuchen. Den Auslauf würde ich ohne Schotterschicht als Drainage errichten. Vielmehr eigentlich nur eine Art Vlies, damit sich die Hackschnitzel nicht mit dem Mutterboden vermischen. Allerdings müsste auch eine Art Erdaushub stattfinden, da die Wiese doch etwas hügelig ist. Auf der rechten Seite müsste sogar ein Hügel von ca. 2,50 m Höhe und ca. 10x10 m abgetragen werden. Zudem befinden sich auf dem Hügel, drei Bäume, die entfernt werden müssten. Ein Baum davon ist bereits kaputt vom Unwetter. Wie sieht es mit diesem Vorhaben aus? Darf ich das ohne Genehmigung errichten? Ich weiß nur, dass ein Erdaushub bis zu einem gewissen Maß ohne Genehmigung gemacht werden darf. Bei Allwetterplätzen weiß ich nur, dass sie eigentlich ohne Genehmigung sind, wenn keine Schotterschicht vorhanden ist. Muss ich Erdaushub, Baumfällen, auffüllen mit Hackschitzel usw. genehmigen lassen?
- zweitens: Darf ich die große Überdachung (die fast geschlossen ist) komplett vollends schließen um dies als zusätzliche Pferdebox zu nutzen?
- Das Stallgebäude hat sechs Pferdeboxen, die alle mit einer zweigeteilten Türe versehen sind, damit die Pferde rausschauen können. Die Fläche davor ist komplett befestigt. Bis zum Vordach des Stallgebäudes ist die Fläche geplastert, der Rest ist mit Mineralbeton befestigt. Ich würde vor die Boxen eine Art Paddockbox draus machen. Da Pfeiler usw. alles vorhanden ist, würde ich nur noch Gatter ranhängen müssen. Damit die Paddocks aber etwas größer werden von der Länge her, müsste ich die bereits gepflasterte Fläche um ca. 2 m verlängern. Darunter ist bereits schon alles befestigt, da aber durch den Absatz keine Stolperfalle entstehen darf, müsste ich anpflastern. Wären diese beiden Dinge ohne Genehmigung, also Paddockboxen einhängen und anpflastern?
- nun die letzte Sache. Der Innenhof, wo das Stallgebäude drauf steht, ist eigentlich von jedem Fremden frei zugänglich. Ich würde das Grundstück, wo das Stallgebäude drauf steht samt Hof mit einem Maschendrahtzaun einfrieden. Laut jetziger Besitzerin ist eine Einfriedung von 1,80 m erlaubt. In dieser Genehmigung ist jetzt nicht drin, dass man den Hof nicht einfrieden dürfte. Es ist hier nur von einer allgemeinen Einfriedung des gesamten Grundstücks die Rede. Diese Genehmigung wurde damals beantragt, da der Besitzerin ihre Pferde über den 1,60 m hohen Zaun gesprungen sind, deshalb die Sonderregelgung der Einfriedung mit 1,80 m, bzw. der Koppeln. Gilt diese Einfriedung auch für einen Maschendrahtzaun von 1,80 m oder bedeutet die Einfriedung der Koppeln nicht gleichzeitig die Genehmigung, den Hof einzufrieden?
Antwort geschrieben am 25.06.2008 09:32:41
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LL.M.Eur. Daniel Preiß
Im Laichle 7, 73527 Schwäbisch Gmünd, Tel: 07171 9086852, Fax: 07171 9086850
Baurecht, priv., Familienrecht, Kaufrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Im Laichle 7, 73527 Schwäbisch Gmünd, Tel: 07171 9086852, Fax: 07171 9086850
Baurecht, priv., Familienrecht, Kaufrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Nehme ich zu ihren Fragen Stellung wie folgt:
Zu Frage 1: Abtragung des Mutterbodens, eines Hügels von 2,50 m Höhe Göße ca. 100 m², Fällen von drei Bäumen zur Errichtung eines Allwetterauslaufs
Grundsätzlich ist es so, dass für Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen zum Inhalt haben ( § 29 Abs.1 BauGB) „die §§ 30 – 37 BauGB, sowie die Vorschriften der LBO und andere öffentliche Vorschriften“ (§ 29 Abs.2 BauGB) gelten. Insbesondere ist im vorliegenden Fall an das Naturschutzrecht zu denken.
Wie sie ausführen liegt das Grundstück und die Stallungen im Außenbereich, so dass grds. § 35 BauGB einschlägig ist. Eine Beeinträchtigung „öffentlicher Belange“ im Sinne des § 35 BauGB ist aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nicht ersichtlich, so dass § 35 BauGB einer Nutzung als Allwetterplatz für den Auslauf ihrer Pferde grundsätzlich nichts entgegensteht.
Bei dem angedachten Allwetterplatz handelt es ich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 LBO (Landesbauordnung). Entsprechendes gilt für die angedachte Abgrabung ( § 2 Abs. 1 Satz3 Nr. 1 LBO).
Gemäß § 49 LBO ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich, solange die §§ 50, 51 LBO keine andere Regelung vorsehen.
Laut Anhang zu § 50 Abs. 1 zur LBO Nr. 67 ist eine selbständige Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur genehmigungspflichtig, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben.
Vorliegen beträgt die Fläche zwar nur 100 m². Auch liegt sie im Außenbereich und unter 3 m Höhe. Es handelt sich nicht um eine „selbständige Abgrabung“. Vielmehr ist die Abgrabung im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes zu sehen, so dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhabens nicht gegeben sind.
Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir den Hinweis, dass darüberhinaus Abgrabungen auf folgenden Flächen verboten sind:
Waldböden
Wasserschutzgebieten
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten
Besonders geschützten Biotopen nach § 32 Naturschutzgesetz
Natura 2000 Gebieten
Überschwemmungsgebieten
Überdies ist die Errichtung eines Allwetterplatzes ebenfalls nicht genehmigungsfrei, da gem. Nr. 71 Anhang zu § 50 LBO, also die Ausstellung,- Abstell-, und Lagerplätze im Innenbereich genehmigungsfrei sind.
Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben im Außenbereich, so dass die Voraussetzung für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind.
Folglich ist für die Erstellung eines Allwetterplatzes eine Baugenehmigung erforderlich.
2) zu den angedachten Baumfällarbeiten:
In Baden-Württemberg obliegt der „naturschutzrechtliche Baumschutz", soweit es sich nicht um Naturdenkmale handelt, als „Geschützter Grünbestand", ggf. in Form einer Baumschutzsatzung, nach § 25 NatSchG den Kommunen.
Über eine Befreiung von diesen Satzungen entscheidet die Gemeinde. Ob eine Satzung ihrer Gemeinde vorliegt ist diesseits nicht bekannt. Dies müssten sie bei ihrer Gemeinde erfragen.
Eine Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt (s. § 63 NatSchG).
Bei dieser rechtlichen Konzentration muss jedoch fallbezogen das Abwägen und Ermessen hinsichtlich der Beseitigung beispielsweise. eines geschützten Baumes dargestellt und in der Regel ein Ausgleich oder Ersatz festgesetzt werden.
Gestattungen ohne einen dezidierten Abwägungsvorgang und konkrete Befreiung sind rechtswidrig.
D.h. ein Fällen der Bäume -ohne vorherige Abstimmung mit ihrer Gemeinde- ist nicht zu empfehlen.
3) Zur Änderung der Überdachung Größe 3 x 6 m als Pferdebox:
Hierbei handelt es ich um eine bauliche Veränderung, welche grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Ich verweise auf die obige Rechtsausführungen, welche entsprechend zu übertragen sind. Der Bau einer Pferdebox ist nicht im Sinne des § 50 LBO genehmigungsfrei, so dass sie den Bau der Pferdebox ebenfalls genehmigen lassen müssen.
Folglich ist eine Genehmigung erforderlich.
4) Erstellen von Paddockbox:
Bei der Verlängerung des Vordachs, Einhängen der “Gatter“ und anpflastern handelt es sich wiederum um eine bauliche Änderung, die genehmigungspflichtig ist, da die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Eine Genehmigung ist erforderlich.
5) zur Einfriedung
Ein Einfriedung ist grundsätzlich nur im Innenbereich genehmigungsfrei ( vgl. Anhang zu § 50 LBO) Vorliegend soll die Einfriedung im Außenbereich erfolgen, so dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Vorhaben nicht gegeben sind.
Ferner teile sie mit, dass lt. Aussage der Besitzerin eine Einfriedung für das Grundstück „erlaubt sei“ Später teilen sie mit, dass dies möglicherweise nur für die Koppeln gelte.
Vorliegend ist– ohne Durchsicht aller Unterlagen- eine abschließende Stellungnahme nicht möglich, für welchen Bereich eine Genehmigung erteilt wurde.
Sicher ist nur, dass sie ohne Genehmigung keine Einfriedung des gesamten Geländes im Außenbereich vornehmen dürfen.
Gerne bin ich bereit -im Rahmen einer Mandatserteilung- die Unterlagen zu sichten und den Sachverhalt umfassend zu prüfen,
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt D. Preiß LL.M.Eur.
Tel: 07171- 9086852
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.07.2008 14:15:56
Sehr geehrter Herr Preiß,
erstmal vielen Dank für die Antwort.
Also ich habe nun mit der Gemeinde, dem Baurechtsamt sowie mit dem Landwirtschaftsamt telefoniert. Ich benötige eine Baugenehmigung. Die Ämter sagten mir, ich solle gleich einen Bauantrag stellen. Alle drei Ämter sagten mir telefonisch, dass sie kein Problem darin sehen, dass ich hier ein Aussenplatz für Pferde genehmigt bekomme. Die Fläche die ich hier aushebe beträgt 288 m², bis 300 m² ist eine Abgrabung oder Aufschüttung genehmigungsfrei, da ich hier aber den Boden verändere, ist es nicht ohne Genehmigung möglich. Der Mann vom Landwirtschaftsamt meinte, ich sei zwar nicht privilegiert, da es sich um ein Bauvorhaben (wenn auch im kleinen Sinn und kein Gebäude errichtet wird) im Außenbereich handelt, aber ich wolle ja keine Reithalle bauen, meinte er.....
Ich habe mich im Internet mal näher erkundigt. Also eigentlich geht es hier in meiner Sache jetzt nur um das Erstellen des Aussenplatzes, der Zaun mit 1,60 m ist genehmigt. Es gibt wohl auch Bauvorhaben im Außenbereich, die auch ohne Privilegierung möglich sein können, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, also ein sonstiges Vorhaben.
Das Bauamt muss die ganzen Sachen an das Baurechtsamt weiterleiten, die müssen dann auch die untere Naturschutzbehörde informieren. Nun habe ich eigentlich mit dieser Behörde am meisten Angst, dass die das Vorhaben nicht genehmigen. Der Platz, wo der Allwetterauslauf hin soll, ist auf der Wiese meines umzäunten Grundstückes. Es handelt sich nachweislich um kein Natur-, Wasser-, oder Landschaftschutzgebiet.
Mich würde jetzt einfach nur interessieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die untere Naturschutzbehörde nicht zustimmt, obwohl die anderen drei Ämter eigentlich dafür sind, weil sie selbst sagen, ohne befestigten Auslauf ist bei schlecht Wetter keine sachgemäße Bewegung der Pferde möglich und somit nicht artgerecht. Die Naturschutzbehörde soll sich aber hier nicht immer kooperativ anstellen.
Ich habe zwar im Internet schon einige Dinge gefunden, gegen was die Naturschutzbehörde sein kann, aber ich verunstalte z.B. die Landschaft nicht oder mache Lebensraum für Tiere kaputt (Ausser halt der Erdaushub auf der Wiese). Oder kann das die Behörde auslegen, wie sie will? Ich verändere natürlich das Landschaftsbild, aber nicht zum Nachteil, dass sehen die drei anderen Ämter genauso.
Wie sieht das aus?
Sehr geehrter Herr Preiß,
erstmal vielen Dank für die Antwort.
Also ich habe nun mit der Gemeinde, dem Baurechtsamt sowie mit dem Landwirtschaftsamt telefoniert. Ich benötige eine Baugenehmigung. Die Ämter sagten mir, ich solle gleich einen Bauantrag stellen. Alle drei Ämter sagten mir telefonisch, dass sie kein Problem darin sehen, dass ich hier ein Aussenplatz für Pferde genehmigt bekomme. Die Fläche die ich hier aushebe beträgt 288 m², bis 300 m² ist eine Abgrabung oder Aufschüttung genehmigungsfrei, da ich hier aber den Boden verändere, ist es nicht ohne Genehmigung möglich. Der Mann vom Landwirtschaftsamt meinte, ich sei zwar nicht privilegiert, da es sich um ein Bauvorhaben (wenn auch im kleinen Sinn und kein Gebäude errichtet wird) im Außenbereich handelt, aber ich wolle ja keine Reithalle bauen, meinte er.....
Ich habe mich im Internet mal näher erkundigt. Also eigentlich geht es hier in meiner Sache jetzt nur um das Erstellen des Aussenplatzes, der Zaun mit 1,60 m ist genehmigt. Es gibt wohl auch Bauvorhaben im Außenbereich, die auch ohne Privilegierung möglich sein können, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, also ein sonstiges Vorhaben.
Das Bauamt muss die ganzen Sachen an das Baurechtsamt weiterleiten, die müssen dann auch die untere Naturschutzbehörde informieren. Nun habe ich eigentlich mit dieser Behörde am meisten Angst, dass die das Vorhaben nicht genehmigen. Der Platz, wo der Allwetterauslauf hin soll, ist auf der Wiese meines umzäunten Grundstückes. Es handelt sich nachweislich um kein Natur-, Wasser-, oder Landschaftschutzgebiet.
Mich würde jetzt einfach nur interessieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die untere Naturschutzbehörde nicht zustimmt, obwohl die anderen drei Ämter eigentlich dafür sind, weil sie selbst sagen, ohne befestigten Auslauf ist bei schlecht Wetter keine sachgemäße Bewegung der Pferde möglich und somit nicht artgerecht. Die Naturschutzbehörde soll sich aber hier nicht immer kooperativ anstellen.
Ich habe zwar im Internet schon einige Dinge gefunden, gegen was die Naturschutzbehörde sein kann, aber ich verunstalte z.B. die Landschaft nicht oder mache Lebensraum für Tiere kaputt (Ausser halt der Erdaushub auf der Wiese). Oder kann das die Behörde auslegen, wie sie will? Ich verändere natürlich das Landschaftsbild, aber nicht zum Nachteil, dass sehen die drei anderen Ämter genauso.
Wie sieht das aus?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2008 15:58:43
Sehr geehrter Ratsuchende/ Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist es erfreulich, dass Ihnen das Bauamt die Genehmigung in Aussicht stellt. Da natürlich in einer ländlichen Gegend bei einem Bau im Außenbereich Belange des Naturschutzes betroffen sein können, ist die Naturschutzbehörde involviert.
Auch ist die Naturschutzbehörde gehalten die Gesetze zu beachten. D.h. sie dürfen natürlich nicht „schalten und walten“ wie sie wollen. Der Behörde steht grundsätzlich ein Ermessenspielraum zu, jedoch sind ihre Interessen zu berücksichtigen. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Auf den „ersten Blick“ ist nicht ersichtlich, dass Belange des Naturschutzes gegen ihr Vorhaben sprechen.
Da die genauen Auskünfte der Ämter nicht im Detail bekannt sind, kann im Forum keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass seitens der Naturschutzbehörden Einwände gegen ihr Vorhaben erhoben werden, oder ob seitens der Behörde Auflagen gemacht werden.
Ich rate Ihnen zunächst in vorheriger Abstimmung mit dem Bauamt den Bauantrag einzureichen. Sollte wider Erwarten die Naturschutzbehörde sich „quer stellen“, rate ich Ihnen einen Anwalt ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Denn in diesem Falle wäre die Ablehnung (ggf. Auflage) der Naturschutzbehörde im Einzelnen zu prüfen, ob Sie ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausübte.
Ich wünsche Ihnen mit ihrem Vorhaben viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt D. Preiß
Sehr geehrter Ratsuchende/ Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist es erfreulich, dass Ihnen das Bauamt die Genehmigung in Aussicht stellt. Da natürlich in einer ländlichen Gegend bei einem Bau im Außenbereich Belange des Naturschutzes betroffen sein können, ist die Naturschutzbehörde involviert.
Auch ist die Naturschutzbehörde gehalten die Gesetze zu beachten. D.h. sie dürfen natürlich nicht „schalten und walten“ wie sie wollen. Der Behörde steht grundsätzlich ein Ermessenspielraum zu, jedoch sind ihre Interessen zu berücksichtigen. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Auf den „ersten Blick“ ist nicht ersichtlich, dass Belange des Naturschutzes gegen ihr Vorhaben sprechen.
Da die genauen Auskünfte der Ämter nicht im Detail bekannt sind, kann im Forum keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass seitens der Naturschutzbehörden Einwände gegen ihr Vorhaben erhoben werden, oder ob seitens der Behörde Auflagen gemacht werden.
Ich rate Ihnen zunächst in vorheriger Abstimmung mit dem Bauamt den Bauantrag einzureichen. Sollte wider Erwarten die Naturschutzbehörde sich „quer stellen“, rate ich Ihnen einen Anwalt ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Denn in diesem Falle wäre die Ablehnung (ggf. Auflage) der Naturschutzbehörde im Einzelnen zu prüfen, ob Sie ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausübte.
Ich wünsche Ihnen mit ihrem Vorhaben viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt D. Preiß
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