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Frage geschrieben am 06.04.2011 10:50:09

Genehmigung durch den Dienstherrn bei Reise ins Ausland bei Dienstunfähigkeit

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 916
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Ausland.
Sehr geehrte Damen und Herrn,


Ich bin xxxxx in NRW. Mein Psychologe hat mich aufgrund von Depressionen für längere Zeit (mindestens bis Juni 2011) krank geschrieben.
Mein Mann und unsere Freunde haben Ende April eine 10tägige Radtour durch die Dolomiten (= Italien) gebucht. Mein Arzt befürwortet einen "Tapetenwechsel" für mich.
Bevor ich jedoch zu dieser Reise bereit bin, möchte ich folgende Fragen rechtsverbindlich geklärt wissen:
1.) Muß ich den Arbeitgeber vor Reiseantritt um dessen Genehmigung bitten?

2.) Falls auf der Reise ein Krankheitfall auftritt, zahlt in diesem Fall (Ausland und Krankschreibung) die Beihilfe?

Für eine schnellstmögliche Beantwortung bin ich dankbar, da wir spätestens morgen stornieren müssten.
MfG


Antwort geschrieben am 06.04.2011 11:12:38
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Beantwortung der ersten Frage ergibt sich aus § 73 BBG, wonach die Beamtin, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn keine derartigen Verhältnisse bekannt sind, Sie auch in den Urlaub fliegen können.
Sie müssen es nur Ihrer Dienststelle anzeigen und mit einem Attest (am Besten mit einem amtsärztlichen Attest) belegen, dass der Urlaub die Genesung fördern kann.

Die Beihilfe zahlt auch bei Unfällen im Ausland (§ 11 BBhV), weil Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln sind.

Auch außerhalb der Europäischen Union besteht insoweit Schutz bis zu der Höhe, wie sie im
Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären (Absatz 3).

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Buchstabe d BVO für Nordrhein-Westfalen sind Aufwendungen für den Rücktransport aus dem Ausland wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte jedoch nicht beihilfefähig, sodass sich für diese Kosten empfiehlt, vorher eine private Auslandsversicherung (z.B. beim ADAC) abzuschließen, um auch diese Kosten decken zu können.

Wenn Sie also Ihrem Dienstherren über den gesundheitsfördernden Urlaub Bescheid geben, ihm dazu ein Attest vorlegen und eine private Auslandskrankenversicherung abschließen, sind Sie auf der sicheren Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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