Genehmigung Sauna auf Dachterrasse
02.11.2007 10:35
| Preis:
***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Ich bin Eigentümer einer DHH (realgeteilt) im Landkreis München mit den Außenmaßen 6,5*9,5m. Das Dachgeschoss besteht aus einem Pultdach, davor sind gut 20m2 Dachterrasse, wovon ca. 5m2 überdacht sind.
Auf dieser Dachterrasse würde ich nun gerne eine kleine Sauna (ca 2m*2m)errichten.
Meine Fragen sind nun:
- Ist das grundsätzlich genemigungspflichtig/ genehmigungsfähig?
- Gibt es Begrenzungen, die dabei einzuhalten sind (z.B. Bauhöhe, Fläche, nur im überdachten Bereich...)?
- Welches Amt wäre dafür zuständig (Gemeinde, Landratsamt..)?
Vielen Dank
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Genehmigung
02.11.2007 | 13:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens ergibt sich aus den Vorschriften des Baurechts. Das ist zum einen der Bebauungsplan (falls ein solcher gilt), das BauGB und die jeweils anzuwendende BauNVO, sowie insbesondere der bayrischen Bauordnung.
Ohne im einzelnen auf diese Vorschriften eingehen zu halte ich es für ratsam eine entsprechende Genehmigung einzuholen, etwa auch weil eine Sauna doch eine gewisse Brandgefahr mit sich bringt (erwägen Sie Ihre Gebäudeversicherung und/oder Hausratversicherung entsprechend zu informieren).
Nur nach Durchsicht all dieser Vorschriften liesen sich Ihre Fragen genauer beantworten - ich hoffe sie haben verständnis dafür, daß dies im hiesigen Rahmen einer erstberatung nicht möglich ist.
Am einfachsten wäre wohl eine entsprechende Nachfrage bei den zuständigen Baubehörden (Landratsamt). Die Zuständigkeiten werden ihnen auch von ihrer Gemeinde oder dem Landratsamt mitgeteilt.
Erst nach Versagung einer entsprechenden Genehmigung (falls erforderlich) würde es Sinn machen in eine umfassende juristische Prüfung diesbezüglich einzusteigen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.11.2007 | 19:40
Hallo Hr. Lautenschläger,
für mein Grundstück gilt ein Bebauungsplan, den ich aber im Detail nicht kenne, da ich das Haus Schlüsselfertig vom Bauträger gekauft habe.
Ich habe bei uns auf der Gemeinde im Bauamt nachgefragt. Der Sachbearbeiter hat das ganz kategorisch abgehnt, er sagte dass auf der Dachterrasse keinerlei Bebauung zulässig sei.
Ist das so denkbar oder wollte er nur abblocken? Was wären die nächsten sinnvollen Schritte?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.11.2007 | 16:06
Sehr geehrter Fragensteller,
die Begründung des Baurechtsamtes (Bauamt) ist wenig konkret und für sich gesehen so nicht nachvollziehbar. Die Dachterasse selbst ist eine Bebauung, auf der eine weitere Bebauung mit einer nebenanlage (Fitness, Volksgesundheit) immerhin denkbar wäre.
Ohne den Bebauungsplan zu kennen, können Sie jedoch die Aussage nicht überprüfen (lassen).
Welche Vorschrift des Baurechts bzw. des Bebauugsplans genau soll gegen eine weitere Bebauung sprechen ?
Sie brauchen also den Bebauungsplan mit Begründung um das prüfen zu können - am einfachsten wäre es wohl, sollten weitere Nachfragen beim Bauamt Nichts bringen (z.B. klare Unzulässigkeit), eine entsprechende Bauvoranfrage (verursacht Kosten !) zu stellen und gegen eine Nichterteilung des Bauvorbescheids entsprechend Rechtsmittel (Widerspruch und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung) einzulegen.
Also - nochmal nachhaken, auf´s Bauamt gehen und Einsicht in die Bebauungspläne nehmen und sich die Sache unter Benennung der zentralen Rechtsvorschriften erklären lassen.
Behörden sind verpflichtet Sachverhalte zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz) und auf eine sinnvolle Antragsstellung hinzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt