Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 23.04.2009 14:25:36

Genehmigung Nebengebäude

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3685
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Genehmigung.
Sehr geehrte Rechtsanwälte

Wir haben ein Reihenhaus in einem sogenannten Altkriegersiedlung. Die Besonderheit dieser Wohnsiedlung sind 2 lange Gärten vor und hinter dem Haus. Diese Gärten waren anscheinend damals den Bewohnern zugeteilet für Ihre Eigenversorgung. Nun sind diese Reihenhäuser von verschiedenen Familien gekauft worden. Der Gemeinde nach besteht in dem Gebiet entlang der Straße ein einfacher Bebauungsplan. Dieser setzte keine Regelung fest. Aus diesem Grund gelte der § 34 BauGB das so genannte Einfügungsgebot. D.h. Baugenehmigung für neue Bauvorhaben werden nach vorzufindenden Bezugsfällen beurteilt. Ferner seien Nebengebäude nicht genehmigungspflichtig, wenn sie eine Gesamtlänge (zum Nachbargrundstück) von 9,5 m nicht überschreiten.

Wir möchten auf unserem Grundstück ein Nebengebäude in Holzbauweise errichten, um dort ein kleines Büro bzw. einen Beratungsraum für Inneneinrichtungen einzurichten (Mt Schaufenster zur Straße). Wir würden dies für unseren Unterhalt (Berufliche Beschäftigung vom Familienvater) verwenden. Der Bauort befindet sich in unserem Vorgarten.
In einem Vorgespräch (Gemeinde) wurde uns dies mitgeteilt. Jedoch nach Erstellung einer Vorplanung wurde uns mitgeteilt, dass im Vorgarten kein Gebäude nicht genehmigt werden. Die Vorgärten wolle die Gemeinde als Gärten behalten und eventuell wäre angedacht sie unter Denkmalschutz zu stellen. Was aber noch in weiter Ferne liegt. Zumal gebe es keine vergleichbaren Gebäude in unserer Straße. Auf unseren Hinweis auf eine feste Bauweise ( Ziegel) ein paar Häuser weiter für Medizinische Pedikure und mehrere andere Gartenhütten im Vordergarten entgegnete die Gemeinde, dass dieses feste Gewerbehäuschen schon länger bestehe und deshalb nicht mit unserem Vorhaben vergleichbar sei. Die anderen seit Jahren bestehenden Gebäude wurden weder von der Gemeinde noch vom Landratsamt genehmigt. Und es wurde beim Landratsamt München bereits ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt.


Nun ist die Frage, inwieweit die anderen Gebäude im Vorgarten zur Referenz herangezogen werden können.
Der Vorgarten begibt sich zur Hauptzufahrtsstarße zur Gemeinde. Es sind bereits zahlreiche Miets- und Geschäftshäuser vorhanden
Würde es einen Sinn machen mit den anderen Nachbarn (sollten sie mitmachen) bei der Gemeinde bzw. Landratsamt die Regelung im Vorgarten zu ändern?
Könnten wir eine Chance, beim Landratsamt unseren Bauwunsch durchzubringen insbesondere wegen der gewerblichen Nutzung, haben?
Wäre die Nutzung für Eigenversorgung/ Existenzgründung ein "Härtefall", wenn auch ohne Referenz-Altbauten für die Genehmigung.
Gibt es einen anderen Lösungsweg als vor Gericht bzw. eine "kurze" gerichtliche Alternative.
Wie schnell muß man solche Gebäude (insb. für Gewerbe genutzte) entfernen?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.04.2009 15:40:10
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die Nachbarschaft insgesamt eine Nutzungsänderung wünscht und dieses ausnahmslos betrieben wird, würde das sicherlich Ihre Rechtsposition verbessern. Denn nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung stehen die Chancen, den Anbau genehmigt zu bekommen, bei nahezu Null.

Voraussetzung ist die Eingliederung in das bestehende Ensemble, und zwar bezogen auf die Sichtweise von der Straße aus gesehen. Da hier offenbar nur "ein paar Häuser weiter" den genehmigten festen Anbau, so dass schon fraglich ist, ob er überhaupt noch bei der Frage der Einfügung heranzuziehen ist, da eigentlich noch die nähere Umgebung zu berücksichtigen ist; im Zweifel aso die direkten Nachbargrundstücke.

Einen Anspruch auf eine irgendwie geartete Gleichbehandlung haben Sie insoweit leider nicht, da dieser Anbau eben eine Genehmigung hat. Die Glasvorbauten können Sie so auch nicht vergleichend heranziehen, da zum einen ja offenbar bauordnungsrechtliche Maßnahmen schon eingeleitet worden sind und zum anderen eben ein Unterschied zwischen sichtdurchlässigem Glasbau und der von Ihnen geplanten Holzbauweise bestehen; ggfs - das sollte nachgefragt werden - würde aber die Genehmigung für einen Glasbau erteilt werden.

Die gewerbliche Nutzung oder aber ein Hinweis auf die Existenzgründung /-sicherung ist bauordnungsrechtlich irrelevant, hilft Ihnen also nicht weiter.

Ihre Position können Sie nur dann aussichtsreich verstärken, wenn ALLE Bewohner eine Änderung wünschen und notfalls auch durchsetzen wollen. Denn dann könnte allenfalls der angesprochene Denkmalschutz entgegenstehen; insoweit wird die Behörde sich darauf aber kaum zurückziehen, wenn offenbar noch nicht einmal die notwendigen Planungen dort eingeleitet worden sind; allein die Absicht reicht da nicht.

Sofern keine Einigung mit dem Bauamt, ggfs. auch nach Änderung der Pläne in Bezug auf die Bauausführung, erzielt werden kann, bleibt nur die gerichtliche Feststellung.


Sofern Sie eventuell beabsichtigen, ohne Genehmigung den Bau zu erreichten, muss davon abgeraten werden. Denn neben einem Bußgeld, dessen Höhe bei vorsätzlichem Verstoß dann sicher zur Existenzgefährung führen kann, wäre die Abrissverfügung auch SOFORT durchsetzbar. Ein Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird bei einem vorsätzlichen Schwarzbau keine Chance haben. Von dieser Idee sollten Sie daher Abstand nehmen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Baurecht, Architektenrecht letzten Monat:

32
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Genehmigung   Nebengebäude