Frage geschrieben am 21.07.2010 09:18:45
Gemeinschaftseigentum
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 812Wir wollen uns eine DHH kaufen das Grundstück ist jedoch nicht real geteilt sondern laut Notarvertrag "Die vertragsgegenständliche Hauseinheit wurde zwar nach den Bestimmungen des Wohnungseigentunsgesetz begildet. Gemäß den Bestimmungen in der Teilungserklärung ....bildet jede Hauseinheit eine selbständige Verwaltungseinheit und ist rechtlich so zu behandeln als ob das jeweilige Haus real geteilt worden wäre.
Was bedeutet das?
Da auf dem Grundstück auch noch andere Häuser stehen und ein großes MFH mit x Wohneinheiten ist die Beteiligung an den Kosten dadurch ausgeschlossen?
Und kann ich bauliche Veränderungen ohne den Wohnungseigentümer festlegen?
Viele Dank
Antwort geschrieben am 21.07.2010 10:46:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 281
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ohne Realteilung sind Sie in einer Eigentümergemeinschaft mit allen daraus sich ergebenden Problemen.
Kosten des MFH:
im Wohnungseigentumsrecht werden als Gemeinschaftseigentum das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet.
Dazu gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. Wände, Fenster, Dach, Treppen, Fahrstühle, Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Außenanlagen.
Auch gehört zum Gemeinschaftseigentum die Instandhaltungsrücklage. Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam (meist durch einen Verwalter) verwaltet und in Stand gehalten.
Da dies zwingend ist, müssen Sie auch Kosten für das Gemeinschaftseigentum am MFH tragen.
Für bauliche Veränderungen müssten Sie, je nach Umfang und Sichtbarkeit, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen.
Wichtig wäre auch, welche Verträge mit den anderen Käufern bestehen, ob diese also die identische Klauseln haben.
Zumindest einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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