vor 3 Jahren habe ich eine Wohnung direkt vom Bauträger erworben.
Seither bin ich Teil einer Eigentümergemeinschaft. Mein Anteil am Gemeinschaftseigentum beträgt knapp 4 %.
Am Gemeinschaftseigentum sind einige Mängel (u.a. an den Fassaden) festgestellt worden, weshalb fristgerecht vor Ablauf der Gewährleistungspflicht eine Gewährleistungsklage eingereicht wurde. Der Wert kann sich unseren Schätzungen zufolge auf bis zu 100 000 Euro belaufen.
Als Schlussrate für meine Wohnung habe ich 6000 Euro zurückbehalten. An meinem Sondereigentum sind nun alle Mängel beseitigt, weshalb der Bauträger die Schlussrate jetzt einfordert (und mit Mahnungen & Zinsen droht).
Da ich sicherheitshalber gerne Geld einbehalten möchte (falls der Bauträger die Klage verliert und dann nicht zahlungsfähig ist), lautet meine Frage:
Bin ich berechtigt die 6000 Euro einzubehalten bis in der Gewährleistungsklage Einigung erzielt wurde oder muss ich in diesem Fall mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?
Vielen Dank
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Diese Antwort ist vom 7.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.11.2006 17:35:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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bei Mängel am Sondereigentum ist der Käufer berechtigt, das Dreifache des zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Betrags zurückzubehalten, bis der Bauträger seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen ist.
Bei Mängeln am Sondereigentum ist der Käufer aber nur um den auf ihn entfallenden Bruchteil belastet. Er kann das Zurückbehaltungsrecht nur für die auf ihn entfallende Anteilsquote seines Miteigentumsanteils an der WEG ausüben; Werner/Pastor, Rn. 482.
Die von Ihnen mitgeteilten Zahlen (4 % des einfachen Gewährleistungswertes von 100.000 EUR)als zutreffend unterstellt, können als Dreifachwert bis zu 12.000 EUR zurückbehalten werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2006 09:38:25
Sehr geehrter Matthes,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Eine kurze Nachfrage habe ich allerdings noch:
Das Geld, das ich zurückhalte, müsste ich m.E. ja eigentlich (für den Fall, dass der Bauträger die Klage verliert und dann nicht zahlungsfähig ist) der Gemeinschaft zur Mängelbeseitgung zur Verfügung stellen. Muss es hier ausdrückliche Absprachen mit der Gemeinschaft geben, d.h. muss mich die Gemeinschaft in irgendeiner Weise zu meinem eigenständigen Vorgehen berechtigen oder kann ich ohne weiter Absprache/Vereinbarung entsprechend der auf mich entfallenden Anteilsquote das Geld bis auf weiteres behalten?
Vielen Danke und viele Grüße
Sehr geehrter Matthes,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Eine kurze Nachfrage habe ich allerdings noch:
Das Geld, das ich zurückhalte, müsste ich m.E. ja eigentlich (für den Fall, dass der Bauträger die Klage verliert und dann nicht zahlungsfähig ist) der Gemeinschaft zur Mängelbeseitgung zur Verfügung stellen. Muss es hier ausdrückliche Absprachen mit der Gemeinschaft geben, d.h. muss mich die Gemeinschaft in irgendeiner Weise zu meinem eigenständigen Vorgehen berechtigen oder kann ich ohne weiter Absprache/Vereinbarung entsprechend der auf mich entfallenden Anteilsquote das Geld bis auf weiteres behalten?
Vielen Danke und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2006 10:11:18
Der vom Bauträger geltend gemachte Restlaufpreisanspruch, den Sie einbehalten wollen, richtet sich nur gegen Sie und nicht gegen die WEG. Sie können daher ohne Zustimmung der WEG Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und das Geld einbehalten. Aus taktischen Gründen wäre es allerdings sinnvoll, wenn die Gemeinschaft an einem Strang zieht.
Mit freundlichen Grüßen
Der vom Bauträger geltend gemachte Restlaufpreisanspruch, den Sie einbehalten wollen, richtet sich nur gegen Sie und nicht gegen die WEG. Sie können daher ohne Zustimmung der WEG Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und das Geld einbehalten. Aus taktischen Gründen wäre es allerdings sinnvoll, wenn die Gemeinschaft an einem Strang zieht.
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