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Gemeinschaftsantenne


10.01.2006 18:20 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um die Beantwortung folgenden Sachverhaltes:
Im Jahr 1970 mietete ich eine Wohnung, die mir über eine Gemeinschaftsantenne Zugang zu den damals verfügbaren Fernsehprogrammen gewährte.
Im Jahr 1980 wurde im Haus zusätzlich Kabelfernsehen verlegt, an das wir Mieter uns gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr anschließen lassen konnten.Die Nutzung war den Mietern freigestellt.
Ich verzichtete auf den Kabelanschluß und blieb weiterhin an die Gemeinschaftsantenne angeschlossen.
Als ab 2004 die Sendungen in unserem Sendebereich digital abgestrahlt wurden, empfahl mir die Hausverwaltung, einen Receiver zu kaufen (80 €). Durch die Vewendung dieses Receivers war sicher gestellt, dass ich weiterhin die abgestrahlten Programme über den Gemeinschaftsantennenanschluß erhielt.
Im Rahmen einer Gebäudesanierug wurde im Jahr 2005 die Gemeinschaftsantenne entfernt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Empfang jeweden Fernsehprogramms für mich nicht mehr möglich. Einwände gegen diesen Zustand wurden mir dahingehend beantwortet, dass ich mich an das Kabelfernsehen ( mit den entsprechenden Gebühren und Anschlußkosten ) anschließen lassen könne.
Meine Frage:
Ist der Vermieter verpflichtet, nach der Gebäudesanierung den Zustand der Antennenanlage wieder so herzustellen, dass ich, wie ehemals angemietet, ohne zusätzliche Kosten Zugang zu den abgestrahlte Fernsehprogrammen habe?
Ist bei weiterem Fortbestehen dieses Mangels der Einbehalt einer Mietminderung möglich und in welcher Höhe darf sich diese prozentual von der Gesamtmiete bewegen?

Mit freundlichen Grüßen
10.01.2006 | 20:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Ist mietvertraglich die Nutzung einer auf dem Dach installierten Gemeinschaftsantenne und die Umlage der dafür anfallenden Betriebskosten vereinbart, kann der Vermieter nach einer Entscheidung des AG Berlin Neukölln ( Az. 20 C 98/03, aus: GE 2005, S. 131) nicht einfach die Gemeinschaftsantenne außer Betrieb setzen, nachdem alle Wohnungen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wurden. Der Mieter kann verlangen, weiterhin die Gemeinschaftsantenne zu nutzen, weil mit einer Top-Set-Box die terrestrischen Signale empfangen werden können. Auch im Falle einer Gebäudesanierung wird bei einer entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung ein Anspruch auf Beibehaltung der Gemeinschaftsantenne bestehen. Selbst bei einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag billigt die Rechtsprechung jedem einzelnen Mieter an der Antenne ein vertragliches Nutzungsrecht zu (vgl. AG Wuppertal (WM 1988, 184).

Der Abbau der Gemeinschaftsantenne im Rahmen der Gebäudesanierung hätte nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass verschiedene regionale Fernsehprogramme in dem Kabel keinen Platz mehr haben und nur durch die Gemeinschaftsantenne empfangen werden können, im Ergebnis der Zustimmung der Mieter bedurft. Die fehlende Zustimmung der Mieter wird einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen.

Aufgrund des nunmehr fehlenden Gemeinschaftsantennenanschlusses wird Ihnen wie bei einem Defekt des Anschlusses eine Mietminderung in Höhe von rdn. 2 % der Bruttomiete zustehen (vgl. LG Berlin, Az. 64 S 356/98, aus: GE 2000, S. 345).

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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