Zwei Personen (Gesellschafter) geben eine Bürgschaft für eine GmbH an eine Bank. Die GmbH geht Insolvent. Die Bürgen werden von der Bank in Bürgschaft genommen. Der Bürgschaftsbetrag beträgt 250.000 Euro.
Bürge 1 verhandelt einen Vergleich auf 40.000 Euro mit der Bank (obwohl er nur 25% GmbH Anteile hielt).
Bürge 2 ist geschickter und verhandelt einen Vergleich auf 16.000 Euro mit der Bank (Er war Hauptanteilseigner an der GmbH mit 75%)
Frage 1: Gibt es einen Rechtsanspruch des Bürgen 1 auf Ausgleichszahlung vom Bürgen 2 (Differenzbetrag aus 56.000/2=28.000=12.000)
Frage 2: Aus welchen §§ oder Grundsatzurteilen leitet sich (falls vorhanden) ein solcher Rechtsanspruch her?
Vielen dank für Ihre Hilfe
RA
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Diese Antwort ist vom 10.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.05.2010 21:04:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach meiner Auffassung besteht ein Ausgleichsanspruch, wie Sie ihn berechnen, nicht.
Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank, haften beide Bürgen als Gesamtschuldner. D. h., die Bank kann von jedem Bürgen Zahlung der vollen Bürgschaftssumme verlangen. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Bürgen untereinander, steht jenem Bürgen, der in Anspruch genommen worden ist, gegen den anderen Bürgen ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB zu.
Nimmt also die Bank beispielsweise den Bürgen 1 auf Zahlung von 250.000 € in Anspruch und zahlt Bürge 1, hat er im Innenverhältnis gegen den Bürgen 2 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 125.000 €. Das folgt aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2.
Hier finden Vergleichsverhandlungen mit der Bank statt. Die Bank verzichtet auf einen Großteil ihrer Forderungen und auch auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines Bürgen. Vielmehr verhandelt die Bank mit jedem einzelnen Bürgen, aus welchen Gründen auch immer. Die Folge ist, daß kein Bürge den auf ihn entfallenden Anteil (125.000 €) gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu zahlen verpflichtet ist.
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet wörtlich folgendermaßen:
"Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."
Und hier ist meiner Auffassung nach "etwas anderes bestimmt", da jeder Bürge für sich allein den Haftungsanteil aushandelt. Mithin haben die Bürgen untereinander keinen Ausgleichsanspruch.
3.
Allerdings wird man mit vertretbarer Begründung auch zu einer anderen Auffassung gelangen können. Z. B. insbesondere dann, wenn es zwischen den Bürgen Absprachen gibt, die im Sachverhalt nicht genannt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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