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Hallo also meine Tochter 2 jahre lebt bei ihrem Vater seit Dez. 08.
Wir haben das gemeinsame Sorgerecht waren aber nicht verheiratet..
Jetzt hat er unsere gemeinsame Tochter aus der Kita genommen und in eine andere gepackt ohne jegliche absprache wurde ich vor vollendet Tatsachen gestellt was kann ich tun ?
Antwort geschrieben am 23.01.2011 16:34:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Da Sie und der getrennt lebende Vater Ihrer Tochter das gemeinsame Sorgerecht haben, findet vorliegend § 1687 BGB Anwendung.
Wenn die Eltern getrennt leben, ist in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich, § 1687 I BGB. Grundsätzlich gilt aber, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, die Befugnis hat, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Das sind solche, die häufig vorkommen.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind nur solche, die für die weitere Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind. Für einen Schulwechsel ist dies von der Rechtsprechung anerkannt, hinsichtlich des Besuchs einer Kindertagesstätte hat das OLG Brandenburg entschieden, dass dies ebenfalls eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist (OLG Brandenburg OLGR 2004, 440 = JAmt 2005, 47). Die Sorge ist demnach im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam auszuüben, § 1627 BGB.
Aus diesen Gründen ergibt sich, dass der Vater Ihre Tochter nicht ohne ihre Zustimmung in einer anderen KiTa hätte anmelden dürfen. Können sich die Eltern über derartige Angelegenheiten nicht einigen, kann eine Entscheidung des Familiengerichts – ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung/Verfügung - herbeigeführt werden, § 1628 BGB. Das Gericht hat auf eine Einigung hinzuwirken und darf keine eigene Entscheidung treffen. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit wird vom Gericht dann auf den Elternteil übertragen, dessen Entscheidung für das Kindeswohl am besten ist. Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, warum der Wechsel der Kita stattfinden soll. Daher kann ich leider nicht beurteilen, ob die Argumente eher für oder gegen einen Wechsel sprechen und wie sich dies auf das Kindeswohl auswirkt, sodass eine Prognose hierzu nicht abgegeben werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2011 16:40:40
Hallo nochmal
also er hat die kleine aus dem Kindergarten genommen und in einen anderen gesteckt da seine eltern näher am anderen Kindergarten wohnen und die kleine ab und zu abholen sollen.
2. Darf die Kita meine Tochter beim gemeinsamen Sorgerecht ohne meine Unterschrift anmelden?
3.Er ist Soldat und ich bin zur zt.400€ beschäftigt bin ich verpflichtet die kleine Familienzuversichern ?
Hallo nochmal
also er hat die kleine aus dem Kindergarten genommen und in einen anderen gesteckt da seine eltern näher am anderen Kindergarten wohnen und die kleine ab und zu abholen sollen.
2. Darf die Kita meine Tochter beim gemeinsamen Sorgerecht ohne meine Unterschrift anmelden?
3.Er ist Soldat und ich bin zur zt.400€ beschäftigt bin ich verpflichtet die kleine Familienzuversichern ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2011 17:06:27
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, die Kita darf keine Anmeldung des Kindes ohne Ihre Einwilligung vornehmen. Leider zeigt die Erfahrung, dass dies dennoch immer wieder vorkommt. Sie sollten der Kita die Umstände schildern und mitteilen, dass Sie mit der Anmeldung nicht einverstanden sind. Die Abholung der Tochter durch die Großeltern ist an sich noch kein Grund, der einen Kita-Wechsel rechtfertigt. Es wird hier aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, um beurteilen zu können, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Ggf. muss auch ein Vergleich der Erziehungskonzepte der Kitas vorgenommen werden.
Ihre zweite Frage ist eine komplett neue Frage, die nicht von der kostenlosen Nachfragefunktion umfasst ist, sodass es mir leider nicht möglich ist, diese zu beantworten. Sie erhalten hierzu aber bei Ihrer Krankenversicherung umfassende Informationen, sodass ich vorschlage, dort einmal nachzufragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, die Kita darf keine Anmeldung des Kindes ohne Ihre Einwilligung vornehmen. Leider zeigt die Erfahrung, dass dies dennoch immer wieder vorkommt. Sie sollten der Kita die Umstände schildern und mitteilen, dass Sie mit der Anmeldung nicht einverstanden sind. Die Abholung der Tochter durch die Großeltern ist an sich noch kein Grund, der einen Kita-Wechsel rechtfertigt. Es wird hier aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, um beurteilen zu können, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Ggf. muss auch ein Vergleich der Erziehungskonzepte der Kitas vorgenommen werden.
Ihre zweite Frage ist eine komplett neue Frage, die nicht von der kostenlosen Nachfragefunktion umfasst ist, sodass es mir leider nicht möglich ist, diese zu beantworten. Sie erhalten hierzu aber bei Ihrer Krankenversicherung umfassende Informationen, sodass ich vorschlage, dort einmal nachzufragen.
Mit freundlichen Grüßen,
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