Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.07.2010 13:30:43

Gemeinsames Haus (noch nicht abbezahlt) - kurz vor Trennung - wenig Einkommen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2198
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag einer Bekannten wende ich mich an Sie mit folgendem Sachverhalt.

Es handelt sich um ein verheiratetes Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind (17 Jahre). Beide leben in einem gemeinsamen Haus, welches aber noch nicht vollständig abbezahlt wurde. Das Ehepaar sind je zu 50% Eigentümer des Hause.

Nun steht die Trennung bevor. Da die Ehefrau nur über ein geringes Einkommen verfügt (ca. 500 Euro netto), wird der gesamte Betrag zur Tilgung dess Hauses verwendet. Wieviel der Ehemann beisteuert ist nicht bekannt. Nun möchte sie sich trennen bzw. in jedem Falle aus dem Haus ausziehen und in einer Wohnung unterkommen.

Wie ist die Angelegenheit mit dem Haus zu regeln? Welche Schritte sind notwendig, um über das Einkommen selbst zu verfügen (nicht mehr zur Tilgung nutzen) bzw. welche staatlichen Hilfen stehen der Ehefrau zu?

Da der finanzielle Spielraum für die Ehefrau sehr gering ist (wegen Kredtittigung) kann sie sich keine Wohnung leisten. Was ist hier empfehlenswert auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind?

Vielen Dank!

Daniel


Antwort geschrieben am 22.07.2010 14:53:18
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 2318 5608, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 232
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Ansatzes wie folgt beantworten:

Ich unterstelle, dass das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB lebt. Dies ist so, wenn diese keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Ab Trennung wäre die Ehefrau familienrechtlich (im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - § 1353 BGB) nicht mehr verpflichtet, das gesamte Einkommen zur Tilgung des Kredites zu verwenden. Diese "Verpflichtung" ist aber auch vor der Trennung nicht durchsetzbar, denn bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig. Die Ehegatten sind aber einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB).
Eine gesetzliche Verpflichtung Ihrer Bekannten, ihr gesamtes Einkommen für die Tilgung des Kredits ist also nicht gegeben.

Aber: Wurde das Haus noch nicht vollständig abbezahlt und sind beide Ehepartner Schuldner des Kredites (was üblich ist, wenn es sich um ein Bankdarlehen handelt, das mit einer Grundschuld zugunsten der Bank abgesichert ist), können beide Ehepartner von der Bank in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wer von ihnen bis dann die Raten des Kredites bezahlt hat (Gesamtschuldnerschaft). Folglich kann der Gläubiger in das Vermögen aller Kreditnehmer vollstrecken.

Bis zu einer Neuregelung haben beide Ehegatten/Lebenspartner Mitbesitz an der Ehewohnung, sodass Ihre Bekannte nicht gezwungen wird, dass Haus aufzugeben.

Sie könnte eine Trennung innerhalb der selben Wohnung durchführen.

Zusätzlich kommt für das verbleiben der Ehefrau in der Wohnung mangels Mitwirkung des Ehemannes nur eine gerichtliche Regelung in Betracht nach § 1361b BGB.

Es empfiehlt sich daher, falls der Ehemann zustimmt, eine "Trennungsfolgevereinbarung" zu schließen. Dafür empfehle ich Ihren Bekannten, sich gemeinsam mit seinem Ehemann an einen Notar zu wenden. Regelungsgegenstand könnte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Haus von dem einen auf den anderen Ehegatten sein, in Rahmen evtl. Zugewinnausgleichsansprüche. Die Übertragung erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit einer vollständigen Vermögensauseinandersetzung. Da können auch Unterhaltsfragen geklärt werden.

Beachten Sie aber: zieht die Ehefrau nach der Trennung aus der Ehewohnung aus, so entsteht eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass sie dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, falls sie diesem gegenüber nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat.

Bezüglich staatlicher Hilfe für die Ehefrau -nach Trennung-, kommt bei Vorliegen aller Voraussetzungen "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" nach SGB II (Hartz IV) in Betracht.
Hierzu wäre zu prüfen, falls die Ehefrau auszieht, ob die gemeinsame Wohnung über den Freibetrag stehende Vermögen darstellt, das das Beziehen von Arbeitlslosengeldes II verhindern könnte. Beim Umzug der Ehefrau in eine neue Wohnung werden die Kosten hierfür von der ARGE übernommen. Eine "Trennung unter selbem Dach" ist kein Hindernis für die Beziehung dieser Leistungen. Sie sollte sich, bevor sie handelt, von der örtlichen ARGE beraten lassen.

Eine andere Alternative wäre das Wohngeld, das bei der Gemeinde/Rathaus beantragt werden muss. Beide Leistungen können aber nicht gleichzeitig bezogen werden.

Ab Trennung und bis zur Scheidung kann auch ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1360b BGB). Ohne nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Ehepartner ist eine Aussage über das Bestehen dieses Anspruchs zugunsten Ihrer Bekannten nicht zu treffen. Der Trennungsunterhalt mindert aber die o.g. staatlichen Leistungen.

Empfehlenswert wäre, alles einvernehmlich mit dem Ehemann versuchen zu regeln.

Mit freundlichen Grüßen



Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2010 13:42:34

Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Auskunft.

Meine Bekannte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpflegerin. Allerdings stammt diese noch aus der ehemaligen DDR. Sie meint, dass Sie hätte nun keine Erlaubnis mehr, als Altenpflegerin zu arbeiten - Können Sie dem zustimmen?

Inwiefern bestehen Möglichkeiten, das Haus "loszuwerden"?

Vielen Dank!! Sie sind mir eine große Hilfe.

Gruß
Daniel
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 14:01:00

Meine Bekannte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpflegerin. Allerdings stammt diese noch aus der ehemaligen DDR. Sie meint, dass Sie hätte nun keine Erlaubnis mehr, als Altenpflegerin zu arbeiten - Können Sie dem zustimmen?

Ich bitte um Verständnis, dass diese Frage eine neue darstellt und laut AGBs nicht beantwortet werden darf, ohne dass Sie eine neue Anfrage stellen.

Inwiefern bestehen Möglichkeiten, das Haus "loszuwerden"?
Neben der Handlungsweise, die ich schon erläutert habe, kommt den Verkauf des 50% Anteiles an einen Dritten in Frage, beachten aber bitte § 1365 BGB

Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

96
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gemeinsames   Haus   (noch   abbezahlt)   kurz   Trennung   Einkommen