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Frage geschrieben am 17.11.2006 08:08:00

Gemeinsame Veranlagung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6755
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Veranlagung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Voraussetzungen (Nachweise etc.) müssen vorliegen, damit eine geimeinsame Steuererklärung bei Geschiedenen noch möglich ist. Die Trennung mit Abmeldung aus der gemeinsamen Wohnung und der Scheidungstermin fanden im gleichen Jahr statt. (gibt es diesbezüglich Urteile)
Wie wäre ein Versöhnungsversuch nachzuweisen und sind die Umzugskosten des ausziehenden Ehepartners sowie Anwalts- und Gerichtskosten für die Scheidung steuerlich absetzbar?

Vielen Dank für die Beantwortung


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.11.2006 10:08:31
Rechtsanwältin Maria Sonnenberg
Salzstr. 12, 87435 Kempten, Tel: 0831/5207080, Fax: 0831/52070888
Arbeitsrecht, Erbrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts summarisch wie folgt beantworte:

zu Ihrer ersten Frage:

Sollten Sie und der nun von Ihnen geschiedene Ehegatte im Jahr der Trennung und Scheidung zumindest noch einen Tag nicht getrennt gelebt haben, so ist für diesen Veranlagungszeitraum noch eine Zusammenveranlagung (gemeinsame Steuererklärung) gem. § 26 Abs. 1, § 26 b EStG möglich.
Grundsätzlich liegen zwar der Zeitpunkt der Trennung und Zeitpunkt der Ehescheidung nicht im selben Jahr, da zivilrechtlich zumindest ein Trennungsjahr zwischen Trennung und Rechtskraft des Scheidungsurteils liegen muss, allein der Scheidungstermin reicht hierfür nicht aus.

Maßgeblich ist jedoch, dass Sie im Jahr der Trennung auch noch mit Ihrem Ehegatten zusammengelebt haben, und somit im Veranlagungsjahr noch nicht dauernd getrennt gelebt haben.

In übrigen setzt das Steuerrecht an das Getrenntleben andere Voraussetzungen als das Zivilrecht.

Nach steuerlichen Gesichtspunkten liegt dabei dauerndes Getrenntleben vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. (BFH 15.6.1973, BStBl. II, S. 640)
Liegt zu einem Zeitpunkt des Veranlagungsjahres (z.B. am 1.Januar) diese Voraussetzung noch nicht vor, so haben die Ehegatten gem. § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zum Beginn des Veranlagungszeitraumes noch nicht dauern getrennt gelebt und können sich gem. § 26 b EStG noch gemeinsam veranlagen lassen.

Die in einem Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Getrenntleben sind auch für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend. (BFH 13.12.1985, BStBl. 1986 II, S. 486)

In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, vom Finanzamt anzuerkennen, außer es liegen äußere Umstände vor, die das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen.

zu Ihrer zweiten Frage:

Wie bereits ausgeführt, ist das Finanzamt gehalten die Angaben der Ehegatten, sie lebten im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt, anzuerkennen. Insofern besteht hier nur eine geringe Nachweispflicht des Steuerpflichtigen.
Liegen äußere Umstände vor, die das Bestehen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen, so können z.B. aber Feststellungen über den Zeitpunkt der Trennung aus dem Scheidungsverfahren als Nachweis über das Zusammenleben zum Beginn des Veranlagungsjahres dienen.

Anwalts- und Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG im dort genannten Rahmen abzugsfähig. (BFHE 132, 34, BStBl. II 75, 111)

Umzugskosten gelten als nicht mit dem Scheidungsverfahren zusammenhängende Kosten und sind deshalb nicht abzugsfähig (BFHE 116,24, BStBl. II 75, 538).

Falls Sie hier weitere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im übrigen hoffe ich, dass Ihnen diese Ausführungen weitergeholfen haben.

Ich weise darauf hin, dass sich meine Auskünfte nur auf die Informationen beziehen, wie sie mir im geschilderten Sachverhalt zur Verfügung gestellt wurden. Für eine tiefergehende rechtliche Würdigung Ihres Problems ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung unerlässlich. Diese kann aber im Rahmen dieser online-Beratung natürlich nicht erfolgen. Viele Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Weiterhin sind verbindliche Empfehlungen, wie sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Sonnenberg
Rechtsanwältin

Sonnenberg Rechtsanwälte
Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht

Poststr. 10, 87435 Kempten , Tel.: (0831) 520 70 80, RAe@Sonnenberg-Sonnenberg.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2006 15:25:59

Sehr geehrte Frau Sonnenberg,

bei der Beantworung der 2. Frage verweisen Sie auf "äußere Umstände, die das Bestehen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen". Welche Umstände können hiermit gemeint sein?

Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage

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