Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 325 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Guten Morgen,
ich habe folgende Situation: seit ca. Mitte 2006 leben mein Ex-Mann und ich getrennt. Seit Januar 09 sind wir geschieden. Alles verlief friedlich und ohne Streit. Mein Ex hat aus einer früheren alleinigen Selbständigkeit Verlustvorträge gegenüber dem Finanzamt. Diese habe auch ich während unserer Ehe als Freibetrag auf auf der Steuerkarte gehabt.
Bei der Trennung hat mein Ex-Mann von jetzt auf gleich keine Kosten für Verpflichtungen des Zusammenlebens übernommen (Miete, Nebenkosten, Umzug etc.) Gemeinsame Kinder haben wir nicht. Zum Ausgleich hat er mir angeboten auch für 2007 seine Freibeträge zu nutzen und eine gemeinsame Steuererklärung durchzuführen.
Er hat mir die Freibeträge durch seinen Steuerberater eintragen lassen und im Jahr 2007 haben wir auch noch zweimal -immer in gegenseitigem Einverständnis- die Steuerklassen von 4-4 auf 3-5 und wieder in 4-4 geändert.
Bisher konnte ich ihn jedoch nicht dazu bringen die Steuererklärung für 2007 durchzuführen. Nun mahnt selbstverständlich das Finanzamt. Und auf einmal, ohne erkennbaren Grund, möchte mein Ex-Mann keine gemeinsame Steuererklärung mehr. Gespräche mit ihm führten zu nichts.
Bei einer alleinigen Steuererklärung muss ich Steuern für ein ganzes Jahr nachzahlen, was für mich eine ganz erhebliche finanzielle Belastung bedeutet.
Habe ich die Möglichkeit hier etwas zu tun? Wenn ja, was? Und wie wäre die Aussicht auf Erfolg?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.02.2009 09:59:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
Die (nachwirkende) eheliche Solidarität begründet die Verpflichtung zur Minimierung finanzieller Lasten insbesondere im Blick auf steuerlich Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Der Bundesge-richtshof bejaht daher in ständiger Rechtsprechung die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkom-mensteuer zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genomene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Be- lastung ausgesetzt werde. Ergebe sich infolge der Zusammenver-anlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so sei der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet - so entschieden in; BGH XII ZR 161/01 mit weiteren Nachweisen: (Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f. und vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576 betr. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting).
Für Klagen auf Erteilung der Zustimmung sind die Familiengerichte zuständig; dafür ist nicht Voraussetzung, dass geprüft wird, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - dies prüfen die Finanzämter. Trotzdem seien Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass Sie im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt lebten.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu erkennen vermag, inwieweit Ihr geschiedener Gatte berechtigte Gründe anführen könnte, die Zustimmung zu verweigern. Sollte er solche haben, wäre er jedenfalls verpflichtet, Ihnen diese nachvollziehbar darzulegen.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen - dank Email, Fax und Telefon stellt die Entfernung dafür kein Hindernis mehr dar. Das Honorar auf diesem Board wird dann auf die entstehenden Gebühren angerechnet.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2009 19:15:14
Sehr geehrte Frau Unruh,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die Gründe für die Verweigerung meines Ex-Mannes kann ich nicht nachvollziehen. Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass er beschlossen hat die Freibeträge für sich allein zu nutzen.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, handelt es sich bei diesem Sachverhalt um zwei Angelegenheiten:
1. Ein Familiengericht müßte entscheiden ob mein geschiedener Gatte eine gemeinsame Steuererklärung durchführen muss.
2. Sollte dieses positiv entschieden werden, so muss ich gegenüber dem Finanzamt nachweisen dass wir in 2007 nicht dauernt getrennt gelebt haben. Mein Ex-Gatte war ca. bis zum Herbst 2007 unter meinem Wohnsitz gemeldet. Reicht das als Nachweis aus? - Denn auf eine Kooperation meines Ex-Gatten kann ich hier wohl kaum hoffen. Und ohne Anerkennung des Finanzamtes wäre der erste Schritt nicht viel wert.
Herzliche Grüße
Heike E.
Sehr geehrte Frau Unruh,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Die Gründe für die Verweigerung meines Ex-Mannes kann ich nicht nachvollziehen. Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass er beschlossen hat die Freibeträge für sich allein zu nutzen.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, handelt es sich bei diesem Sachverhalt um zwei Angelegenheiten:
1. Ein Familiengericht müßte entscheiden ob mein geschiedener Gatte eine gemeinsame Steuererklärung durchführen muss.
2. Sollte dieses positiv entschieden werden, so muss ich gegenüber dem Finanzamt nachweisen dass wir in 2007 nicht dauernt getrennt gelebt haben. Mein Ex-Gatte war ca. bis zum Herbst 2007 unter meinem Wohnsitz gemeldet. Reicht das als Nachweis aus? - Denn auf eine Kooperation meines Ex-Gatten kann ich hier wohl kaum hoffen. Und ohne Anerkennung des Finanzamtes wäre der erste Schritt nicht viel wert.
Herzliche Grüße
Heike E.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2009 09:33:46
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Richtig! Das Familiengericht ist zuständig für die Verpflichtungsklage zur Abgabe der Erklärung; für die Leistungsklage (Schadensersatz durch mangelnde Mitwirkung etc.) wäre das allgemeine Prozessgericht die richtige Adresse.
2. Wenn Ihr Ex-Gatte bis Herbst 2007 bei Ihnen gemeldet war spricht der erste Anschein dafür, dass er dort zumindest hin und wieder auch gelebt hat. Ansonsten hätte sich Ihr Gatte eines Meldevergehens schuldig gemacht. In einem gerichtlichen Verfahren wäre er schon gehalten auf Ihren Vortrag hin schlüssig darzulegen, wieso er nicht bei Ihnen gewohnt habe, wenn er denn dort gemeldet war und wo er denn dann gemeldet war.
Trägt er dazu nachvollziehbar etwas vor, bleibt es an Ihnen, den Beweis zu erbringen, dass sie nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Allerdings: Ihr Ex-Gatte ist auch dann verpflichtet, der von Ihnen gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn unklar ist, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Nur wenn tatsächlich die Zusammenveranlagung zweifelsfrei nicht in Frage kommt, erlischt Ihr Anspruch auf Zustimmung (BGH XII ZR 128/02 3. November 2004 - http://lexetius.com/2004,2865) (Immer vorausgesetzt, dass Sie die Bereitschaft zum internen Nachteilsausgleich erklären - s. Erstantwort auf Ihre Frage)
Der BGH stellt hier fest: "Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin/ Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). "
Möglicherweise sind auch die Feststellungen, die im Scheidungsurteil zum Trennungszeitpunkt getroffen worden sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Richtig! Das Familiengericht ist zuständig für die Verpflichtungsklage zur Abgabe der Erklärung; für die Leistungsklage (Schadensersatz durch mangelnde Mitwirkung etc.) wäre das allgemeine Prozessgericht die richtige Adresse.
2. Wenn Ihr Ex-Gatte bis Herbst 2007 bei Ihnen gemeldet war spricht der erste Anschein dafür, dass er dort zumindest hin und wieder auch gelebt hat. Ansonsten hätte sich Ihr Gatte eines Meldevergehens schuldig gemacht. In einem gerichtlichen Verfahren wäre er schon gehalten auf Ihren Vortrag hin schlüssig darzulegen, wieso er nicht bei Ihnen gewohnt habe, wenn er denn dort gemeldet war und wo er denn dann gemeldet war.
Trägt er dazu nachvollziehbar etwas vor, bleibt es an Ihnen, den Beweis zu erbringen, dass sie nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Allerdings: Ihr Ex-Gatte ist auch dann verpflichtet, der von Ihnen gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn unklar ist, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Nur wenn tatsächlich die Zusammenveranlagung zweifelsfrei nicht in Frage kommt, erlischt Ihr Anspruch auf Zustimmung (BGH XII ZR 128/02 3. November 2004 - http://lexetius.com/2004,2865) (Immer vorausgesetzt, dass Sie die Bereitschaft zum internen Nachteilsausgleich erklären - s. Erstantwort auf Ihre Frage)
Der BGH stellt hier fest: "Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme, sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin/ Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). "
Möglicherweise sind auch die Feststellungen, die im Scheidungsurteil zum Trennungszeitpunkt getroffen worden sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Unruh direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

