Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 14.05.2009 18:27:58

Gemeinsam genutztes Konto aber nur ein eingetragener Kontoinhaber

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1972
Sachverhalt:

Während einer nichtehelichen Partnerschaft, die sich zwischenzeitlich aufgelöst hat, wurde zum Zweck der Zinserwirtschaftung zwischen den beiden Partnern mündlich vereinbart, dass ein Konto bei einer Bank eingerichtet.
Das Konto läuft nur auf den Namen eines der beiden Partner, Tannliste und Geheimzahl sind wie vereinbart beiden Partnern bekannt und zur Nutzung zugänglich. Beide Partner haben auf dieses Konto Geld einbezahlt. Der Partner unter dessen Namen das Konto läuft ca. 1/3, der andere Partner ca 2/3 der Festgeldsumme, die vereinbarte Laufzeit von 6 Monaten ist inzwischen abgelaufen.
Es steht nun an die Summen inklusive der erwirtschafteten Zinsen entsprechend anteiliger Einlagen wieder zwischen den beiden Partnern aufzuteilen und ggfls das Konto zu schließen.
Einer schriftliche Aufforderung zur Überweisung wurde vom Nicht Kontoinhaber an den Kontoinhaber mit Fristsetzung gesandt, es erfolgte jedoch keine Auszahlung. Auf weitere Kontaktversuche, seine sie telefonisch oder schriftlich, reagiert der angeschriebene Partner nicht.


Frage: würde sich der Partner der nicht Inhaber des Kontos ist (es besteht auch keine Und-Regelung) in rechtliche Schwierigkeiten begeben, wenn er von der gemeinsamen Verwaltung gebrauch macht und die Überweisung seines Anteils selbsttätig durchführt? Und wenn ja in welche? Wie sollte am besten verfahren werden? Gibt es noch etwas weiteres zu bedenken?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.05.2009 19:45:27
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
Hauptstr. 59, 53721 Siegburg, Tel: 02241-380060, Fax: 02241-938888-8
Fachanwalt Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 46
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Zu fragen ist zunächst, ob Ihnen Bankvollmacht erteilt wurde.
Die Bankvollmacht wird typischerweise auf einem Vordruck der Bank begründet. Gesetzlich verbindlich sind jedoch auch die nicht auf solchen Vordrucken (z.B. per Brief oder gar formlos), erklärten Vollmachten, jedoch ergeben sich in solchen Fällen mitunter Beweisprobleme (Echtheit der Unterschrift, usw.).
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf entspricht die Aushändigung der EC-karte, vergleichbar mit der Tan-Liste, und die Überlassung der Geheimnummer mit der Erlaubnis, einen bestimmten Höchstbetrag abzuheben, der Einräumung einer Bankvollmacht. Inwieweit Sie das beweisen können, kann ich allerdings nicht beurteilen.

Bei der Abhebung des Geldes durch Sie ist zwischen den zivilrechtlichen und eventuell bestehenden strafrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden:

Strafrechtlich könnte Ihre Handlungsweise als Betrug § 263 StGB, Computerbetrug § 263 a StGB oder Untreue § 266 StGB angesehen werden.
Voraussetzung für den Betrug wäre, dass Sie durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Daten gekommen wären und absprachewidrig Geld abheben, so ein Urteil des OLG Köln. Da Sie jedoch eine Bankvollmacht haben und Sie auch nur den Ihnen gehörenden Anteil abheben möchten, kann Betrug verneint werden.

Ebenso verhält es sich mit einem eventuellen Vorwurf der Untreue.

Wenn Sie also nachweisen können, dass Ihnen sowohl die Geheimnummer als auch die Tan-Liste von dem Kontoinhaber zwecks gemeinsamer Verwaltung zur Verfügung gestellt wurde und sie ausschließlich das Ihnen gehörende Geld abheben, kommt eine strafbare Handlung nicht in Betracht, da Ihnen in diesem Fall von dem Kontoinhaber eine Bankvollmacht eingeräumt wurde.

Zivilrechtlich könnte sich Ihr Handeln als verbotene Eigenmacht darstellen. Nach § 858 BGB handelt jemand in verbotener Eigenmacht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Ohne Willen bedeutet dabei ohne irgendwie kundgegebene Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Allerdings ist auch eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Da der Kontoinhaber nicht reagiert, kann dieses Verhalten sowohl als "ohne Willen" als auch als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Dies hängt von den Formulierungen in Ihrem Schreiben an den Kontoinhaber ab.
Der Kontoinhaber kann aber auch bei Vorliegen verbotener Eigenmacht keine Rechte Ihnen gegenüber herleiten, da er Ihnen gegenüber zur Herausgabe der anteiligen Summe verpflichtet ist, vorausgesetzt, Sie können dies nachweisen.

Ich hoffe, dass ich ihnen behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin

Sarnowstr. 32
18435 Stralsund
Tel. 03831/384356
Fax: 03831/384086

info@kanzlei-bildstein.de
www.Kanzlei-Bildstein.de


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Bildstein direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94176
beantwortete Fragen
32
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Gemeinsam   genutztes   Konto   eingetragener   Kontoinhaber