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Frage geschrieben am 06.12.2010 19:25:34

Gemeinde räumt Straße nicht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1316
Grüß Gott,

nach unserem Umzug in eine bayerische Gemeinde stellen wir irritiert fest, dass an unserer Straße praktisch kein Winterdienst durchgeführt wird.

Unser Haus liegt am Fuß einer Steigung, ein sicheres Überwinden der Steigung ist mit dem Auto nicht möglich. In den letzten Tagen konnte ich an einem Tag deswegen meinen Arbeitsplatz nicht erreichen. Die Situation ist wirklich kritisch und gefährlich, da Fahrzeuge u.U. gegen unser Haus prallen könnten.

In diesem Zusammenhang habe ich bereits Kontakt zu der Gemeinde aufgenommen, ohne Reaktion und Erfolg.

Auf der Gemeinde-Homepage ist folgendes zu lesen:

"Räumdienste auf den Straßen

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss cih entsprechend vorsichtig verhalten. Das ist die Regel. Es gibt kein Grundrecht auf geräumte Straßen in Deutschland.

Die Kommune ist nur verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraße zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen. Doch auch hier gelten bestimmte Kernzeiten: Wer um 3.00 Uhr nachts aus der Diskothek nach Hause fährt, muss auch elleine mit einer geschlossenen Schneedecke auf der Straße klar kommen."

Mir geht es in erster Linie darum, dass die Steigung vor unserem Haus geräumt wird. Erwähnenswert erscheint mir zudem, dass die Hauptstraße, die den Ort durchquert ebenfalls nicht geräumt wird.

Meine Fragen in diesem Zusammenhang:

Mit der Bitte um Mitteilung, ob und was ich gegen die Untätigkeit (bzw. m.E. grobe Fahrlässigkeit) der Gemeinde unternehmen kann.

Kann die Gemeinde den kompletten Winterdienst auf die Anwohner abwälzen?

Zusatzinfo: Die Gemeinde verweist bzgl. der Sicherung der Gehbahnen auf folgende Verordnung:

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
vom 21. Februar 2006

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 5. Oktober 1981 (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982, S. 149), erlässt die Gemeinde xxx folgende

V e r o r d n u n g

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!



Antwort geschrieben am 06.12.2010 20:43:13
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Umfang des von der Gemeinde zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Insbesondere besteht keine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen (siehe auch Art. 51 Absatz 2 BayStrWG).

Eine Streu- und Räumpflicht gibt es allerdings nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen (Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.01.2009, 3 L 1922/08).

Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit sind die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.

Die Gemeinde kann zunächst, wenn was passieren sollte, schadensresatzpflichtig sein, wenn ihr die Stelle bekannt war (z.B. durch Ihren Hinweis) und dies eine besonders gefährliche Stelle darstellt (z.B. LG München, Urteil vom 12.06.2008, AZ: 26 O 2677/08.).

Im Vorfeld besteht ein einklagbarer Anspruch nur, wenn bei Schnee- und Eisglätte eine Gefahr für Leib und Leben des Bürgers besteht (VG Stuttgart, 13 K 1233/08).
Hierüber ist dann im Einzelfall zu entscheiden und es liegt im Ermessen des Gerichts.

Grundsätzlich kann die Gemeinde aber auch die Streupflicht auf die jeweiligen Eigentümer umlagern (Art. 51 Absatz 4), da diese generell schon als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind.

Die Möglichkeit für Sie wäre also, ein gerichtliches Verfahren (Eilverfahren) anzustrengen und die Gemeinde auf Räumung zu verklagen mit dem Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit.
Dann liegt es im Ermessen des Gerichts bzw. eines Sachverständigen, ob dem so ist und Ihrer Klage stattzugeben ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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