Frage geschrieben am 21.02.2010 22:28:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gemeinde möchte Straße bauen.
Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1219Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich besitze ein Grundstück in der Nähe von Berlin in der Gemeinde Grünheide. Dort möchte die Gemeinde unsere Straße asphaltieren. Auf unserem Grundstück stehen 13 große Tannen direkt am Zaun. Das Bauunternehmen das diesen Straßenbauauftrag durchführt sagte am Rande der Vorbesichtigung die gemacht wurde, das ich die Bäume fällen lasse soll, weil die Wurzeln auf die Straße reichen und den Bau der Regenmulden rechts und links der Straße behindern würden.
Meine Frage: Wer kommt für die Beantragung und Kosten der Fällung auf und muss mich die Gemeinde dazu auffordern oder werde ich dann wg. den Kosten für einen Baustopp zusätzlich zu Kasse gebeten weil mich niemand von der Gemeinde dazu aufgefordert hatte?
Danke
Lutz Richter
Antwort geschrieben am 21.02.2010 23:29:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 15 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes ist der Anlieger einer öffentlichen Strasse von dessen Grundstück aus eine Beeinträchtigung auf den öffentlichen Straßenraum ausgeht verpflichtet, diese Störung auf seine Kosten zu beseitigen. Tut er dies nicht, so wird die Störung auf Kosten des Verursachers durch den Träger der Straßenbaulast vorgenommen. Dies entspricht dem zivilrechtlichen Abschneiderecht von Wurzeln und Zweigen in § 910 BGB. Auch unter Privaten muss dann der Störer die Kosten für das Abschneiden tragen. Wäre Ihr Nachbar also keine Gemeinde sondern ein Privater so hätte er das Recht die Wurzeln abzuschneiden und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung zu stellen. Im öffentlichen Recht ist die Regelung also auch vorhanden.
Wenn Sie nun also Kenntnis davon haben, dass durch die Wurzeln eine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraumes gegeben ist, da dort die mit der Befestigung verbundenen Maßnahmen (Regenmulden) nicht hergestellt werden können, so sind Sie bereits in der Pflicht diese Beeinträchtigung zu beseitigen wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, das die Behörde eine Ersatzvornahme durchführt.
Die Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung müssen Sie tragen, da von Ihrem Grundstück aus die Störung des öffentlichen Straßenraumes ausgeht. Wenn dazu die Fällung der Bäume erforderlich ist, dann ist dies leider auch nur Ihr „Problem“.
Sie sollten Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen und versuchen einen einvernehmlichen Weg zu finden. Möglicherweise kann man Ihnen in der Planung entgegenkommen.
Es tut mir leid Ihnen keinen positiveren Bescheid geben zu können.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 23:52:53
Hallo,
gilt dies auch für das Land Brandenburg wo sich das Grundstück befindet?
Grüße Lutz Richter
Hallo,
gilt dies auch für das Land Brandenburg wo sich das Grundstück befindet?
Grüße Lutz Richter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 18:36:19
Sehr geehrter Fragesteller,
ich war davon ausgegangen, dass sich Ihr Grundstück in Berlin befindet.
Im Brandenburgischen Straßengesetz findet sich eine ähnliche Regelung in § 26 Abs. 3. Allerdings findet sich dort auch eine Entschädigungsregelung für vorhandene Anpflanzungen die entfernt werden müssen wegen Umbaus bzw. Neubaus einer Straße.
Sie sollten mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen und die weiteren Maßnahmen abstimmen. Sie sollten dabei mit Blick auf die zitierte Regelung auch eine Entschädigungsfordeerung in Betracht ziehen und mit der Gemeinde verhandeln.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich war davon ausgegangen, dass sich Ihr Grundstück in Berlin befindet.
Im Brandenburgischen Straßengesetz findet sich eine ähnliche Regelung in § 26 Abs. 3. Allerdings findet sich dort auch eine Entschädigungsregelung für vorhandene Anpflanzungen die entfernt werden müssen wegen Umbaus bzw. Neubaus einer Straße.
Sie sollten mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen und die weiteren Maßnahmen abstimmen. Sie sollten dabei mit Blick auf die zitierte Regelung auch eine Entschädigungsfordeerung in Betracht ziehen und mit der Gemeinde verhandeln.
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