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Frage geschrieben am 10.11.2011 19:29:26

Geltungsbereich Autorenvertrag

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 358
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

als freie Journalistin habe ich einen Autorenvertrag mit dem Auftraggeber XX unterzeichnet. Vertragsgegenstand: Lieferung eines Artikels über die Eröffnung des Freizeitparks XY (Lieferung ist bereits erfolgt).

Unter "Konkurrenzverbot" steht im Vertrag: "Die Autorin verpflichtet sich, jede anderweitige Veröffentlichung des Werks oder von Teilen davon, gleich in welcher Form (gedruckt, körperliche elektronische Form oder online) zu unterlassen."

Ein anderer Auftraggeber möchte von mir jetzt ebenfalls einen Artikel über die Eröffnung des Freizeitparks XY.

Frage: Verbietet mir der abgeschlossene Autorenvertrag generell, weitere Texte über das Ereignis - also die Eröffnung des Freizeitparks -zu schreiben? Oder darf ich nur den bereits an Auftraggeber XX abgegebenen Text oder Teile davon nicht wortwörtlich weiterverwenden? Gäbe es also keine Probleme, wenn ich einen völlig neuen Text über das Ereignis verfasse? Danke!


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Konkurrenzverbot bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach nur auf das Werk selbst oder Teile davon, wobei unter Werk das Sprachwerk in Form des abgelieferten Artikels zu verstehen sein dürfte. Die Klausel regelt aber nicht die Veröffentlichung anderer Artikel zum gleichen Thema. Eine solche weitergehende Enthaltungsklausel, wie sie in vielen Autorenverträgen zu finden ist, wäre aber wohl eh nur zulässig, wenn der Auftraggeber die Zustimmung zur Veröffentlichung nicht wider Treu und Glauben verweigern kann.

Wenn Ihr Autorenvertrag keine solche weitergehende Enthaltungsklausel enthält, sondern nur das von Ihnen zitierte Konkurrenzverbot, kann Ihnen nicht untersagt werden, einen weiteren Artikel zum gleichen Thema zu verfassen und veröffentlichen zu lassen. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Sprachwerk handelt und nicht lediglich um eine Bearbeitung des bereits gelieferten Artikels.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 09:55:47

Herzlichen Dank für die umfassende Auskunft. Was bedeutet "nicht wider Treu und Glauben" - das verstehe ich leider nicht. Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 10:23:27

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Grundsatz von "Treu und Glauben" verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalem Verhalten im Rechtsverkehr.

Grundsätzlich kann in einem Autorenvertrag auch eine Klausel vorgegeben sein, die es dem Autor verbietet, andere Werke zum gleichen Thema ohne Zustimmung des Auftraggebers zu veröffentlichen. Ein solches einseitig gestelltes Verbot ist aber in der Regel nur wirksam, wenn die Zustimmung nur bei berechtigtem Grund (wie z.B. zu befürchtende sinkende Absätze durch die Zweitveröffentlichung) verweigert werden kann. Die Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung auch aus sachfremden Gründen (z.B. wegen persönlichen Differenzen mit dem Autor oder aus reiner Schädigungsabsicht) würde daher die Interessen des Autors nicht ausreichend berücksichtigen, ihn unangemessen benachteiligen und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, also "wider Treu und Glauben" sein.

In Ihrem Fall spielt dies aber keine Rolle, da in dem Autorenvertrag ja eine solche weitergehende Enthaltungsklausel scheinbar nicht vereinbart wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Geltungsbereich Autorenvertrag | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-11-11
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