mein Frage bezieht sich auf das JuSchG in Deutschland.
Ist das deutsche Jugendschutzgesetz auch auf eine Firma anwendbar, dessen Sitz in Österreich ist und über einen Online-Shop Waren z.B. Video- und Computerspiele auch nach Deutschland verkauft. (Keine Pornographie!)
Ist es relevant wo der Server des Webhosters steht und welche TLD-Domain der Shop besitzt? (DE oder AT)
Falls ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass dies rechtlich möglich ist?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.06.2009 15:04:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, vertreiben Sie unter anderem Material welches gegen das deutsche Jugendschutzgesetz verstößt.
Sofern Sie über den Online-Shop auch nach Deutschland verkaufen, kommen die Strafvorschriften des Jugendschutzgesetzes zum TRagen. Gem. § 9 StGB sind Taten auch im Inland begangen wenn hier der Erfolg eintritt.
Dies dürfte somit bei jeder Lieferung nach Deutschland der Fall sein, so dass die Frage des Ortes des Servers, der Domain usw. nicht entscheidend sind.
Es tut mir leid Ihnen keine bessere Auskungt geben zu kön
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.06.2009 16:08:18
Danke für die Antwort...
Es geht nicht um Ware, die Verboten ist, sondern welche z.B. ab 18 Jahre freigegeben ist oder Ware, welche in Deutschland nicht offiziell auf den Markt kommt...
Gilt hier das gleiche? Ich denke fast nicht, denn große Versandhäuser aus dem Europäischen Ausland liefern ja auch nach DE ohne detailierte Prüfung des Alters...Reicht dann z.B. die Prüfung der Kreditkarte?
Danke im Voraus..
Danke für die Antwort...
Es geht nicht um Ware, die Verboten ist, sondern welche z.B. ab 18 Jahre freigegeben ist oder Ware, welche in Deutschland nicht offiziell auf den Markt kommt...
Gilt hier das gleiche? Ich denke fast nicht, denn große Versandhäuser aus dem Europäischen Ausland liefern ja auch nach DE ohne detailierte Prüfung des Alters...Reicht dann z.B. die Prüfung der Kreditkarte?
Danke im Voraus..
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2009 16:20:27
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mit "verboten" meinte ich natürlich, dass diese nach dem JuSchG verboten sind.
Nachdem sind Sie immernoch verpflichtet, das Alter zu überprüfen, bzw. sollten sicherstellen, durch Hinweise u.ä. das nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft wird. Weiterhin sollten die Kunden bestätigen, bspw. durch Kreditkarte, dass Sie über 18 Jahre sind.
Für eine Strafbarkeit müssten Sie schon positive Kenntnis von der Minderjährigkeit des Kunden haben, so dass obige Vorsichtsmaßnahmen ausreichend sind.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mit "verboten" meinte ich natürlich, dass diese nach dem JuSchG verboten sind.
Nachdem sind Sie immernoch verpflichtet, das Alter zu überprüfen, bzw. sollten sicherstellen, durch Hinweise u.ä. das nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft wird. Weiterhin sollten die Kunden bestätigen, bspw. durch Kreditkarte, dass Sie über 18 Jahre sind.
Für eine Strafbarkeit müssten Sie schon positive Kenntnis von der Minderjährigkeit des Kunden haben, so dass obige Vorsichtsmaßnahmen ausreichend sind.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

