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Frage geschrieben am 16.05.2011 16:06:12

Geltendmachung einer bezahlten Forderung aus "Titel"

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Ich habe in den letzten Jahren eine Forderung von über 2700,00€ beglichen. Als Schuldner war bzw. ist nicht nur ich, sondern auch meine frühere Lebensgefährtin aufgeführt. Da von dieser nichts zu holen war, wurde die Forderung über einen längeren Zeitraum bei mir gepfändet bis die Forderung beglichen war. Der "erledigte" Titel wurde mir ausgehändigt. Nun habe ich die Frage, ob ich gegen meine damalige Lebensgefährtin eine Forderung geltend machen kann. Da es sich um gemeinsame Mietschulden handelte, denke ich, an eine Höhe von 50% der bezahlten Forderung.
Ist dies möglich?


Antwort geschrieben am 16.05.2011 16:20:47
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ja das ist möglich. Sie können gegen Ihre frühere Lebensgefährtin den sogenannten Gesamtschuldnerausgleich geltend machen.

Mehrere Mieter haften für die Miete grundsätzlich als Gesamtschuldner. Dementsprechend hat sich der Titel auch gegen Sie beide gerichtet.

Gesamtschuldner werden vom Gesetz wie folgt in § 421 BGB definiert:
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."

Wir einer der Gesamtschuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen und bezahlt dieser Forderung, kann er einen entsprechenden Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, gemäß §426 BGB:

„ (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden."

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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