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Frage geschrieben am 23.08.2011 13:21:46

Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bzgl. Grillen

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 987
Guten Tag!
Ich bin Mieter einer Parterre-Wohnung eines Mehrfamilienhauses und darf/kann die Terrasse nutzen. Mein Nachbar stört sich an meinen Aktivitäten auf der Terrasse. Diese habe ich diesen Sommer bereits mehrfach genutzt, u.a. 3x zum Grillen. 1x in der Woche bis ca. 23Uhr mit insgesamt 5 Personen ohne Musik, nur Essen & Trinken und normale Unterhaltung. 1x in der Woche bis 21 Uhr, wieder 5 Personen, mit zimmerlautstarker Musik aus dem Wohnzimmer bei offener Tür, Essen, Trinken und Unterhaltung. Die Polizei wurde vom Nachbar gerufen, diese hat erst nach langem Suchen uns angesprochen, ob wir von einer Ruhestörung wüssten und hat dann erst bemerkt, dass es sich um das Grillen bei mir handelt, hat aber keinen Anlass zum handeln gesehen. Das dritte Grillen war an einem Samstag von 19-21 Uhr, diesmal mit 13 Personen, Essen+Trinken und entsprechender Unterhaltungslautstärke, aber ohne Musik.
Allen Personen im Haus, in dem ich wohne & die auf den Klingeln stehen (es fehlen zwei Mitbewohner, deren Name noch nicht an der Klingel steht), wurde nun ein anwaltliches Schreiben zugestellt mit Geltendmachung des Unterlassungsanspruches gem. §§1004, 906 BGB (zukünftig soll jegliche Lärmbelästigung sowie Ruhestörung unterlassen werden) und folgenden Vorwürfen:
- beim 1. Mal wären wir wohl trotz mehrfacher mdl. Aufforderung nicht leiser gewesen (wir wurden allerdings nur 1x angesprochen, danach wurde die Unterhaltung aus unserer Sicht normal und nicht laut fortgesetzt)
- wir hätten den Nachbarn angeblich erheblich provoziert (keiner der Anwesenden kann das bezeugen)
- wir hätten angeblich provokant mit den Bierflaschen angestoßen und ebensolche umgestoßen. Natürlich haben wir angestoßen, aber in normaler Art und Weise.
- die Uhrzeit eines Grillabends wurde von ihm mit 22 Uhr bewusst falsch angegeben, obwohl es 21Uhr war. Die Polizei sollte das bezeugen können, da sie an diesem Abend von ihm gerufen wurde. Angeblich wurden die Zeugen zweier Nachbarfamilien auch befragt, allerdings ohne Angabe der Aussage. Im Gegenzug habe ich vor, die verbleibenden direkten Nachbarn zu befragen.
- das Grillen mit 13 Personen wurde von ihm lichtbildlich aufgenommen - gegen den Willen aller Anwesenden.
- Zudem hat sich der Nachbar gegen meinen Willen Zugang zur Haustür verschafft, um die Namen der Anwohner zu notieren.
- Dem Fall geht eine Eskalation voraus (2008), in der ich vom Nachbarn eine Maglite-Taschenlampe auf den Kopf geschlagen bekommen habe. Komplex zu erzählen, soll hier nur zur Info dienen. Dieser Fall wurde gemäß §170 StPO eingestellt, er hat jedoch darauf verwiesen.
- Zuwiderhandlungen werden ggf. zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt
- unsere angebliche Lärmbelästigung überschreitet angeblich zulässige gesetzliche Richtwerte. Im Bestreitensfall kann dies durch Messung / Gutachten nachgewiesen werden. Wie soll das nachträglich geschehen?!?

Meine Fragen dazu wären:
- Welchen rechtlichen Halt hat die Unterlassungsaufforderung? (Kann ich Ihnen gern zukommen lassen)
- Kann ich nun gar nichts mehr auf der Terasse machen? Er fühlt sich sehr sicher und wird bei jeglicher Handlung etwas einleiten wollen.
- Sind diejenigen auch betroffen, die kein Schreiben bekommen haben?
- Mit welchen Argumenten kann seine Aufforderung konterkarieren?
- Können Sie mir eine Handlungsempfehlung geben?

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 23.08.2011 14:11:18
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Nutzung der Terrasse findet dort ihre Grenze, wo andere Anwohner gestört werden. Selbstverständlich dürfen Sie dort weiterhin Mahlzeiten einnehmen und auch Besuch empfangen. Bei Festen oder Partys kann es hingegen zu Lärmstörungen kommen, die für den Nachbarn nicht mehr hinzunehmen sind. Diese Lärmstörungen sind allerdings im Einzelfall durch den Nachbarn zu beweisen. Fotographien mehrerer Personen können ein Indiz sein, sind aber nicht unbedingt ausreichend.

Dringen beim Grillen im Freien der Qualm und die Grillgerüche in die Wohn- und Schlafräume anderer Nachbarn ein, kann dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn iSd. Immisionsschutzgesetze dar. Wenn die Beeinträchtigung allerdings nur unwesentlich ist, hat der Nachbar das Grillen im Garten zu dulden.

Einheitliche gesetzliche Regelungen oder eine einheitliche Rechtsprechung zur Häufigkeit des Grillens, zum Standort des Grills und zur Art und Weise des Grillen (Holzkohle, Gas, Elektrizität) gibt es leider nicht. Die Urteile betreffen idR. nur den Einzelfall und sind kaum auf andere Gegebenheiten übertragbar.

Ein dreimaliges Grillen im Sommer ist m.E. wohl noch nicht zu beanstanden, anders kann es jedoch sein, wenn monatlich mehrmals gegrillt wird. Um die Belästigung des Nachbarn zu vermeiden ist zu empfehlen, in jedem Fall den Grill weitmöglich von der Bebauung auszustellen, die Windrichtung zu beachten und eher Gas- oder Elektrogrillgeräte zu verwenden, als einen Holzkohlegrill. Zusätzlich wird von einigen Gerichten auch gefordert, das Grillen den unvermeidbat beeinträchtigten Nachbarn bis zu 48 Stunden vorher mitzuteilen.

Geprüft werden sollte in Ihrem Fall weiter, ob Mietvertrag oder Hausordnung der Gemeinschaft ein Grillverbot enthalten. Sollte dies wirksam enthalten sein, haben Sie sich an das Verbot zu halten.

Die Unterlassungsaufforderung betrifft selbstverständlich nur die Adressaten, die sie auch erhalten haben. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Nachbarn tun und lassen können, was sie wollen. Sofern der Unterlassung fordernde Nachbarn gegen diese allerdings nicht tätig wird, ist rechtlich nichts zu unternehmen.

Sie sollten als Adressat die Unterlassungsaufforderung des Nachbarn durchaus ernst nehmen. Erster Schritt ist es m.E. die tatsächlich falschen Angaben richtig zu stellen. Desweiteren sollte begründet werden, warum tatsächlich keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorgelegen hat. Die Beweislast für eine wesentliche Beeinträchtigung liegt dann beim Nachbarn.

Sinnvoll kann es sein, den Nachbarn beim nächsten Grillen einmal einzuladen und mit ihm ein Bier zu trinken. Besteht kein Wille, sich zu versöhnen, sollten Sie die oben gegebenen Empfehlungen beachten und das Grillen möglichst so gestalten, dass sich der Nachbar nicht mehr gestört fühlt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Götz, Matthes & Wallhöfer
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58256 Ennepetal

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