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Frage geschrieben am 22.12.2011 13:35:36

Gelten Urheberrechte für selber fotografierte Bilder einer Ausstellung?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 662
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Hallo,
es geht um die Grabmalausstellung des Tut-Anch-Amun. Diese gibt es als Replika und ist 5 mal zeitgleich in aller Welt unterwegs. Das Fotografieren in dieser Ausstellung ist nicht verboten. Es wurde lediglich untersagt, dass man mit Rücksicht auf die anderen Besucher auf Stativ und Blitz verzichten soll.
Ich habe diese Einschränkungen eingehalten und Bilder von der Ausstellung gemacht. Einige davon habe ich auf einem Bilder-Portal vorgestellt, wo andere Fotografen eine Bewertung eines Bildes abgeben. Auch betreibe ich eine kleine Homepage, wo ich meine Bilder presentiere.

In diesem Bilderportal kamen nun Stimmen auf, die da etwas von Urheberrechten und Genehmigungen sagten. Meine Frage wäre nun, liegen in dem Fall der Grabmalausstellung Urheberrechte vor, die ich zu beachten hätte? Bilder von Besuchern der Ausstellung sind nebenbei massenhaft im Internet zu finden. Eine kommerzielle Nutzung findet in meinem Fall nicht statt.


Antwort geschrieben am 22.12.2011 14:47:51
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Zwar können das Fotografieren der Ausstellungsstücke und die Online-Verbreitung der Fotos eine urheberrechtliche relevante Nutzung der Ausstellungsstücke darstellen, denn es handelt sich dabei um eine Vervielfältigungshandlung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Diese sind stets dem Inhaber des Urheberrechts vorbehalten.

2. Jedoch droht ein Rechtsverstoß Ihrerseits nur dann, wenn die fotografierten Werke einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen.

Bei den Ausstellungsstücken handelt es sich ebenfalls nur um Nachbildungen der zwischenzeitlich auf Grund Ihres Alters gemeinfreien Werke.

Die Ausstellungsstücke selbst sind daher keine schöpferische Eigenleistung im Sinne von § 2 UrhG und genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz.

Mit der Nachbildung erwirbt der Hersteller kein eigenes Urheberrecht, die es ihm erlaubt, Dritten gegenüber Ansprüche geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13.10.1965, Az.: Ib ZR 111/63).

Wegen der Ablichtung und Verbreitung der Fotos im Internet kann daher weder das Museum noch die Hersteller der Ausstellungsstücke Rechte gegen Sie herleiten.

3. Zudem ist wie Sie richtig sagen und wie auch auf der Homepage der Ausstellung nachzulesen ist, das Fotografieren zum privaten Gebrauch erlaubt.

Bei Auslegung dieser Klausel wird „privater Gebrauch" in Abgrenzung zu gewerblichen Gebrauch zu verstehen sein, so dass auch hiernach das Fotografieren und eine unentgeltliche Weiterverbreitung zulässig sind.

Damit würde es an der Rechtswidrigkeit einer etwaigen Urheberrechtsverletzung fehlen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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Gelten Urheberrechte für selber fotografierte Bilder einer Ausstellung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-22
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