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Frage geschrieben am 02.05.2011 14:09:09

Geldverkehrsrechnung bei ergänzendem Harzt IV /Elektron. Betrpr. Einzelunternehmer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1180
Sehr geehrte/r Anwalt/in,

es geht um eine Einzelunternehmerin. Es erfolgte eine Betriebsprüfung. Das Finanzamt will eine Zuschätzung des Gewinns aufgrund einer Geldverkehrsrechnung vornehmen. Im Feststellungsbrief bezieht man sich auf Zahlen des statistischen Bundesamtes: Private Konsumausgaben für eine alleinerziehende Frau von monatlich 1437 € werden angesetzt.

Die Frau war im gesamten Prüfungszeitraum bis Gewerbeabmeldung wegen Unrentabilität des Geschäfts in Bezug von ergänzendem ALG II.

Wie kann man das Finanzamt dazu bewegen, die ALG II-Sätze zum Ansatz zu bringen? Ein normaler Hartz-VI-Empfänger hat nicht annähernd die Werte der Statistik zur Verfügung! Gibt es hierzu konkret Urteile?

Das Amt behauptet sogar, ALGII unterläge dem Progressionsvorbehalt. Das ist bekannt, daß das eindeutig falsch ist.

Weiterhin fordert das Finanzamt eine digitale Betriebsprüfung und die Vorlage von Kassebüchern und Kassenabrechnungen und aller Kontoauszüge. Die Buchhaltung wurde ohne Kassenbuch über das Verrechnungskonto Einnahmenüberschuss 4/3 freiwillig selbst auf einem Buchhaltungsprogramm erstellt. Darf das Finanzamt von ihr eine Betriebsprüfungs-CD fordern? Einzelunternehmer sind meines Wissens nicht buchführungspflichtig und damit nicht verpflichtet, Kassenbücher mit fortlaufendem Kassenbestand zu buchen, weil das darin eingetragene Kapital am Tages, oder Monatsende sofort Privatvermögen ist. Auswertungen aus einer freiwillig erstellten Buchhaltung muß man doch nicht einreichen?

Wie soll man sich hier verhalten? Die Frau erwägt Widerspruch gegen inzwischen ergangene Bescheide einzulegen. Die konkrete Begründung mit Paragraphen /Urteilen fehlt aber noch.

Vielen Dank im Voraus.

-- Einsatz geändert am 03.05.2011 09:25:55


Antwort geschrieben am 03.05.2011 11:53:55
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
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Sehr geehrte Fragestellerin,

hier sollte das Urteil des FG Saarland, Urt. v. 25.02.2008 - 1 K 2037/04 angeführt werden.
Auf der Ebene der Schätzungsbefugnis darf die Schätzung nicht über Mindestbeträge hinausgehen (so auch FG Sachsen Anhalt vom 20 Februar 2007 ). Eine Schätzung der notwendigen Lebenshaltungskosten anhand der Mittelwerte eines Haushaltes unter Zugrundelegung der statistischen Erhebungen ist im Rahmen der Ebene der Schätzungsbefugnis nicht zulässig. Statistische Mittelwerte besagen gerade, dass die Hälfte der Bevölkerung auch mit weniger ungebundenen Mitteln auskommen muss. Sie können natürlich auch zudem vortragen, dass Sie als Unternehmerin eine sparsame Lebensweise hatten und eventuell von anderen Personen (finanziell) unterstützt wurden.

Die Geldverkehrsrechnung kann zudem nur dann die Schätzungsbefugnis eröffnen, wenn ihre Einkünfte unterhalb des Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz liegen würden.

Sie sollten gegen die Bescheide Einspruch einlegen.

Mit besten Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 14:32:58

Sobald Sie ein Computer-Programm für Ihre Buchführung nutzen, müssen Sie dem Prüfer im Falle einer Betriebsprüfung die gespeicherten Buchungsdaten zusammen mit dem Programm zur Verfügung stellen (§ 146 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)). Dabei kann der Prüfer entscheiden, wie genau Sie ihm die elektronischen Daten zur Verfügung stellen müssen. Es ist also nicht entscheidend, ob Sie nach dem Gesetz überhaupt zur Buchführung verpflichtet, sondern es reicht aus dass Sie überhaupt ein Programm nutzen.

Vor der digitalen Betriebsprüfung sind Sie nur gefeit, wenn Sie Ihre Buchführung allein auf Papier mit einer einfachen Belegablage führen!

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