30.09.2010 | 16:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei Verhängung einer Geldstrafe Zahlungserleichterungen zu erhalten. Die Höhe der zu zahlenden Raten wird normalerweise vom Gericht festgesetzt,
§ 42 StGB. Wenn die Raten ausbleiben oder zu niedrig sind, die Geldstrafe also uneinbringlich ist, kann tatsächlich Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden,
§ 43 StGB.
Ich nehme an, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben. Dieser müssen Sie folgen, da ansonsten Vollstreckungshaftbefehl nach
§ 457 StPO gegen Sie erlassen wird. Vollstreckungsaufschub kann nach
§ 459 StPO gewährt werden, wenn Ihnen durch die sofortige Vollstreckung außerhalb des Strafzwecks erhebliche Nachteile erwachsen.
Da Sie nicht arbeiten können, kommt auch eine Ableistung durch gemeinnützige Arbeit nicht in Betracht. Zur Haftvermeidung wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als die Geldstrafe zu bezahlen. In diesem Falle gäbe es dann keinen Grund mehr, den Haftbefehl zu vollstrecken. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihnen dies nicht möglich ist. Dennoch sollten Sie versuchen, so viele Raten wie möglich zu begleichen. Des Weiteren rate ich Ihnen, umgehend einen Verteidiger vor Ort zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, der dann Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen kann. Auch nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe ist es möglich, Zahlungserleichterungen zu erhalten. Sollte die Ratenzahlung erneut bewilligt werden, besteht ein Vollstreckungshindernis, sodass Sie die Vollstreckung nicht länger befürchten müssen. Selbstverständlich können Sie auch selbst Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen, allerdings wird ein Verteidiger vorab prüfen, ob der Haftbefehl zu Recht erlassen wurde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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