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Frage geschrieben am 19.01.2012 22:05:14

Geldstrafe auf "letzten Drücker"

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 787
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Geldstrafe.
Hallo.

Ich wurde wegen Betruges zu einer Geldstrafe iHv 35 Tagessätzen á 40,00 €, also insgesamt 1.400 € verurteilt. Ich habe mich nicht darum gekümmert
und erhielt eine Ladung zum Haftantritt zwecks Ersatzfreiheitsstrafe.

Ich habe nun mit dem zuständigen Rechtspfleger vereinbart bis zum 20.01.2012, also morgen eine Rate iHv 350,00 € zu leisten.

Ich habe erst jetzt das Geld in bar.

Meine Frage ist nun, wie kann ich nun die Rate noch rechtsverbindlich pünktlich begleichen.

Zuständige Zahlstelle ist die Landesjustizkasse Bamberg. Barzahlungen sind da eigentlich nicht vorgesehen, vermute ich?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 19.01.2012 22:52:38
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Die von Ihnen geschilderte Situation ist zwar rechtlich eindeutig aber tatsächlich problematisch.

Wie Sie richtig erkannt haben wäre es Ihnen nach einer Teilungsversteigerung nicht mehr möglich, Ihre Verpflichtung aus dem Vergleich zu erfüllen.

Grundsätzlich stellt ein solcher gerichtlicher Vergleich einen vollstreckbaren Titel dar.

Das bedeutet, Sie könnten den zuständigen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, Ihre titulierte Forderung zu vollstrecken.

Dies kann unter anderem geschehen durch eine Sachpfändung – „Aufkleben des Kuckuck" und anschließende Versteigerung.

Wenn andererseits kein sonstiges Vermögen bei der Beklagten vorhanden ist, gäbe es für einen Gerichtsvollzieher auch diesbezüglich nichts zu vollstrecken.

Die Zweite Möglichkeit wäre eine Konto- oder Lohnpfändung

Für eine Konto- oder Lohnpfändung müssten Sie beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

Daraufhin würde der Gehaltsbetrag, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, an Sie überwiesen werden bzw. eventuell auf dem Konto vorhandenes Geld an Sie überwiesen werden.

Schließlich bliebe als letztes noch die Zwangsversteigerung von Immobilien.

Dies scheidet in Ihrem Fall aufgrund Ihres eigenen Miteigentumsanteils allerdings aus, da sich niemand finden dürfte, der lediglich einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie ersteigern will.

Ihnen stünde allerdings grundsätzlich die Möglichkeit des Rücktritts vom Vergleich offen.

Dazu müssten Sie der Beklagten noch einmal eine Frist zur Leistung setzen.

Anschließend können Sie von dem Vergleich zurücktreten.

Folge davon ist, dass keine der Parteien mehr an den Vergleich gebunden wäre. Das bedeutet, Sie könnten die Teilungsversteigerung wieder vorantreiben aber die Beklagte träfe auch keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich mehr.

Wegen Ihres Pflichtteilsanspruchs müssten Sie dann erneut klagen.

Wegen des Möglichen Verlusts wesentlicher Rechte und Ansprüche durch einen Rücktritt von dem Vergleich empfehle ich Ihnen DRINGEND vor einem solchen Schritt den Vergleich im Wortlaut und mit allen Unterlagen und Daten des Erbfalls einem Kollegen zur Prüfung vorzulegen, um zu verhindern, dass möglicherweise bestehende Ansprüche aufgrund von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2012 22:55:28

Hallo,

ich glaube, Sie haben sich vertan und eine andere Frage beantwortet?

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2012 23:05:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

aus unerfindlichen Gründen wurde hier eine Antwort von mir auf eine andere Frage einngelesen.

Hierfür möchte ich mich zunächst entschuldigen.

Die Antwort auf Ihre Frage lautet wie folgt:

Grundsätzlich sind Barzahlungen zwar nicht vorhesehen, aber möglich.

Die Kassenstelle der Landesjustizkasse Bamberg hat folgende Öffnungszeiten:

Montag – Freitag 8:00 – 12:00 Uhr.

(Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/ljk/#anker_sprungmarke_0_8 )

Dort können Sie unter Angabe Ihres Aktenzeichens und des Kassenzeichens den Betrag einzahlen.

In jedem Fall sollten Sie den zuständigen Rechtspfleger darüber informieren, dass Sie die Einzahlung vorgenommen haben und ihm schnellstmöglich die Quittung per Fax zukommen lassen.

Eine Andere Möglichkeit ist die Bareinzahlung auf das Bankkonto der der Landesjustizkass bei der Bayern LB.

Bareinzahlungen auf fremde Konten sind allerdings in der Regel kostenpflichtig

Da Ihnen durch mein Versehen die Nachfragefunktion hier nicht mehr zur Verfügung steht, können Sie mich bei Verständnisfragen gerne per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt
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