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Frage geschrieben am 20.11.2006 14:27:00

Geldspiele im Sport

Rechtsgebiet: Sportrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1662
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Geldspiele.
Hallo

Ich möchte öffentliche Sporttuniere veranstalten wo die teilnehmenden Mannschaften Geld in einen Pott einzahlen können. Sozusagen als Startgeld und diesen dann gewinnen können. Es soll ein reines Wettbewerbsspiel sein wo die beste Mannschaft gewinnt. Eine Art Duell zwischen einzelnen Teilnehmern.


Wer kann mir dazu die rechtliche Situation erleutern.


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Diese Antwort ist vom 20.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.11.2006 15:27:13
Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach § 284 StGB macht sich derjenige strafbar, der ein Glücksspiel ohne behördliche Genehmigung veranstaltet.

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinne und Verluste nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen oder Aufmerksamkeit des einzelnen Spielers bestimmt ist.

Dies ist im Falle eins Sportspiels eigentlich nicht der Fall, denn hier entscheidet die Fähigkeit und Aufmerksamkeit der Spieler über Sieg oder Verlust. Entscheidend ist aber natürlich immer der Einzelfall, wenn es sich aber um bekannte Sportarten handelt, dann liegt wohl kaum ein Glücksspiel vor.


Dennoch könnte sich nach der Gewerbeordnung eine Genehmigungspflicht ergeben. Diese wäre erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten wollten.

Zu beachten ist aber auch:
Wenn Sie ein Sportturnier veranstalten, so haben Sie besondere Sorgfaltspflichten. Denn der Veranstalter eines Turniers hat besondere Sicherungspflichten. Er hat z.B. dafür zu sorgen, dass sich weder Zuschauer noch Spieler auf Grund seines Verschuldens verletzen. Tritt eine Verlezung auf Grund Ihres Veschuldens ein, so machen Sie sich schadenersatzpflichtig.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia Vetter




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