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Frage geschrieben am 26.01.2007 19:23:00

Geldrente aus Notwegerecht BGB § 917

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7089
Wir erwarben vor drei Jahren ein hinteres Teilungsgrundstück mit im
Grundbuch eingetragenem Geh-Fahr- und Leitungsrecht. Unser Vordernachbar
erwarb das vordere Teilungsgrundstück
ca. 1 Jahr später vom Eigentümer.
Jetzt verlangt er von uns auf Grundlage des BGB § 917 eine Geldrente für ein Notwegerecht.
Lässt sich ein solches Notwegerecht,
trotz der oben benannten Grunddienstbarkeiten die ihm beim
Kauf des seines Grundstückes durch
Notarvertrag und Grundbuchauszug ein-
deutig bekannt waren, uns gegenüber einfordern? Oder schließt dieses eingetragene Geh- Fahr und Leitungsrecht diese Forderung aus?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.01.2007 20:16:39
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
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Sehr geehrter Fragesteller,

zugunsten Ihres hinteren Grundstücks ist bei dem vorderen Grundstück ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. Wenn Sie nun Gebrauch von diesem eingetragenen Geh- und Fahrrecht machen um so auf einen öffentlichen Weg zu kommen, so handelt es sich nicht etwa um die Inanspruchnahme eines Notwegerechts. Das eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht stellt vielmehr die normale, rechtliche Zugangsmöglichkeit des Grundstücks zu dem öffentlichen Weg dar. Besteht aufgrund eines eingetragenen Geh- und Fahrrechts eine solche, ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so schließt dies auch den Anspruch auf ein zusätzliches Notwegerecht aus.
Nehmen Sie kein Notwegerecht in Anspruch, sondern machen Sie nur Gebrauch von der zu Ihren Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit, kann der Nachbar auch keine Geldrente aus § 917 BGB für die Inanspruchnahme eines Notwegerechts fordern.

Zwar können neben der Grunddienstbarkeit auch schuldrechtliche Vereinbarungen z.B. über Gegenleistungen des Berechtigten getroffen werden. Diese sind aber nicht eintragungsfähig und wirken nur dann gegenüber einem Käufer, wenn er diese vertraglich mit übernommen hat.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

E-Mail fea@kanzlei-haeske.de
www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de

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