Geldgeschenk von Eltern bei Unterhaltspflicht gg. ehemaliger Ehefrau
| 28.08.2008 14:49
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich bin seit fünf Jahren geschieden und Unterhaltspflichtig gegenüber meiner ehemaligen Ehefrau und unserer Tochter. Der
Unterhalt zahle ich aus meinem Gehalt, besondere Vereinbarungen gibt es keine.
MeinVater möchten mir und meiner jetzigen Frau ein Geldgeschenk in zweistelliger tausender Höhe machen.
Kann meine Ex-Frau irgendwelche Ansprüche wg. diesem zusätzlichen Einkommen an mich stellen? Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, dies vermeiden?
28.08.2008 | 16:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund Ihrer Angaben sowie im Hinblick die Höhe der angebotenen Beratungsvergütung wie folgt beantworte:
Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass Sie seit der
Scheidung Ihrer Ehe - wenn auch ohne besondere Vereinbarung -aber doch wohl einvernehmlich sowohl für Ihre frühere Ehefrau wie auch für die gemeinsame Tochter
Unterhalt in angemessener Höhe zahlen, so dass nicht von einer Lage auszugehen ist, in der Sie verpflichtet sind, in zumutbarer Weise alle verfügbaren Mittel zu Unterhaltsleistungen zu verwenden. Ausgehend von dieser Sachlage kann das beabsichtigte Geldgeschenk Ihres Vaters, zumal in der von Ihnen angedeuteten Höhe, keine höheren Unterhaltsverpflichtungen auslösen.
Zum einen bedeutet die
Schenkung selbst noch keine für eine Unterhaltspflicht maßgebliche Veränderungen der Einkommenslage. Eine solche würde sich allenfalls aus den Zinseinkünften des vermehrten Vermögens ergeben, was aber bei der angedeuteten Höhe des Geschenkes wohl kaum anzunehmen ist. Zum anderen wären Einkommenssteigerungen, die sich nach der Scheidung ergeben, nur dann von Bedeutung, wenn sie bereits in der Ehe angelegt waren und die weiteren Lebensverhältnisse geprägt hätten. Einkommensverbesserungen nach der Scheidung sind also nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf dem allgemeinen Anstieg der Löhne und Gehälter und auf einem im Normalfall zu erwartenden Karriereverlauf beruhen. Veränderungen der Einkommenslage, die bei der Scheidung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind bei den nachehelichen Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben, damit Sie die Erfolgsaussichten und die Notwendigkeit einer umfassenden anwaltlichen Beratung in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt