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Frage geschrieben am 08.05.2008 11:38:00

Geldforderung für Endreinigung nach erfolgter Wohnungsabnahme

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4843
Sehr geehrte Damen und Herren,

im nachfolgend beschrieben Sachverhalt benötige ich Ihre kompetente Hilfe.

Ich habe 4 Monate lang eine Wohnnug zur Zwischenmiete bezogen. Zum Ende des Mietverhältnisses erfolgte eine Wohnungsabnahme, zwar nicht durch die Vermieterin persönlich, jedoch durch ihren Bekannten, der auch am Mietbeginn die Wohnungsübernahme gemacht hat. Es wurde dabei kein Protokoll erstellt, da für den Herren alles iO. war. Als Nachweis, dass eine WG-Abnahme durchgeführt wurde habe ich nur die Aussage meiner Frau, die bei der Abnahme dabei war und eine Email der Vermieterin, mit der Bitte dazusein, damit Herr XX die Wohnungsabnahme durchführen kann.

Jetzt nach 1 Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses, bekomme einen Brief dass € 180 (150+MwST)von der hinterlegten Kaution einbehalten werden für eine Endreinigung, die der Nachmieter gewünscht hätte. Die Wohnung sei ihm nicht sauber genug gewesen, obwohl wir die Wohnung vorm Ausziehen komplett gereinigt haben. M.E. ist diese Rechnung völlig unbegründet.
1)Wohnungsabnahme ist erfolgt ohne Beanstandungen
2)Im Mietvertrag ist kein Wort über eine Reinigung enthalten, nur über Beschädigungen. Also nicht einmal "besenrein zu hinterlassen" ist aufgeführt.
3)Die Rechnung ist von der Vermieterin selbst ausgestellt, ohne jeglicher Aufführung der Leistungen. Dabei wird noch eine USt in Rg. gestellt, wohl bemerkt von einer Privatperson.(wenn das nicht auch schon strafbar ist?) €150+ Mwst für eine 40qm WG.
4) Rechnnung wurde mir einfach ohne jegliche Zustimmung gestellt.

Was würden Sie mir empfehlen? Soll ich es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen?

Vielen Dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.05.2008 14:01:33
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:


Dass eine Vereinbarung über den Zustand der Wohnung bei Rückgabe in Ihrem Mietvertrag nicht getroffen worden ist, ist irrelevant. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurück zu geben, d.h. dem Zustand bei der Überlassung der Wohnung entsprechen, abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung (vgl. BGH NJW 02, 3234). Das bedeutet, dass Sie denselben Zustand herzustellen haben, in dem Sie die Wohnung übernommen haben. Da Sie kein Übernahmeprotokoll angefertigt haben, sind Sie im Zweifel in der Beweispflicht dafür, dass Zustand bei Ein- und Auszug übereinstimmten. Sofern Ihre Frau Ihre Darstellung bestätigen kann, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen und dass darüber hinaus auch bei Rückgabe der Wohnung keinerlei Beanstandungen geäußert wurden, sehe ich durchaus gute Chancen für das Obsiegen in einem Rechtsstreit. Dass die Wohnung möglicherweise nicht den Ansprüchen des Nachmieters genügt hat, ist für Sie irrelevant.

Sollte der Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe nicht geführt werden können, so müssten Sie wohl mit einer Zahlungspflicht rechnen müssen. Über die Höhe der Rechnung könnte dann jedoch ggf. noch eine Auseinandersetzung geführt werden. Hier ist wiederum der Vermieter in der Beweispflicht.


Sie sollten Ihre Vermieterin auffordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die restliche Kaution auszuzahlen. Nach Ablauf der Frist empfehle ich Ihnen, sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen, der dann die notwendigen Schritte einleitet. Da sich die Vermieterin nach Fristablauf in Verzug befindet, hätte sie auch die Kosten Ihres Anwalts zu tragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so können Sie mich - gerne auch per Mail - kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
fax. 0211/324021

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2008 15:03:11

Sehr geherter Herr Mameghani,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Den folgenden Satz habe ich nicht ganz verstanden:

Sollte der Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe nicht geführt werden können, so müssten Sie wohl mit einer Zahlungspflicht rechnen müssen.

Also, meine Frau kann selbstverständlich bestätigen, dass die WG in einem absolut einwandfreien Zustand übergeben worden ist. Etwas anderes als Beweis hätte ich allerdings nicht.

Wie ist es mit dem Zeitverzug? Meine Anwaltskosten hätte sie doch nur zu übernehmen wenn sie verliert, oder? Müsste sie das nicht sowieso bei einem Prozessverlust?

Sie sagt, sie hätte mir kurz nach dem Auszug eine Email über den Zustand der WG gesendet. Diese Mail habe ich jedoch nie erhalten. Habe sie jetzt aufgefordert mir diese nachzusenden. Bisher ist noch nichts da, sodass ich annehme die Email existiert nicht. Spielt die Mail möglicherweise eine Rolle?

Dann, habe ich sie gefragt, wie sie auf den Rechnungsbetrag kommt. Dass will sie mir nicht sagen. Offensichtlich ist sie aber aus den Fingern gesaugt. Wenn die Reinigung von einer professionellen Fa. durchgeführt worden wäre, hätte ich wohl auch eine ordentliche Rechnung bekommen. Muss die Rechnung nicht grundsätzlich Leistungen enthalten mit Stundensätzen etc?. Ich habe nur eine Pauschalrechnng bekommen.

Nochmals danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.05.2008 20:43:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Ihre Vermieterin die Kaution nicht freiwillig ausbezahlen wird, werden Sie den ausstehenden Betrag von 180,- € einklagen müssen. Hier wird Ihre Vermieterin dann entgegen wohl halten, dass die Wohnung in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand war. Sofern Ihre Frau nicht selber auch im Mietvertrag als Mieterin bestimmt war, kommt sie als Zeugin in Betracht. Nach Ihrer Darstellung werden Sie den Beweis dann vermutlich auch führen können. Darüber hinaus müsste die Vermieterin den Beweis für die Höhe der Kosten führen. Sofern sie eine Reinigung selbst durchgeführt hat, kann sie den ortsüblichen Preis verlangen.

Bitte beachten Sie: Die Frage der Höhe der Reinigung muss erst dann geklärt werden, wenn Sie - warum auch immer - den Beweis der Reinigung der Wohnung vor Wohnungsrückgabe nicht führen können. Vorstellen wäre beispielsweise eine Zeugenaussage des Nachmieters.

Sie sollten Ihre Vermieterin in jedem Falle in Verzug setzen, d.h. zunächst nachweisbar - optimal wäre es als Einschreiben/Rückschein - zur Zahlung auffordern. Können Sie den Verzug der Vermieterin nicht beweisen, so würden Sie Ihre Anwaltskosten nämlich evtl. selber tragen müssen. Befindet sich die Vermieterin in Verzug, so sind die Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Möglich wäre ja auch die Konstellation, dass ohne Verzug die Vermieterin sich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens durch den Anwalt doch dazu bewegen lässt, das Geld auszuzahlen. Hier sollten Sie auf "Nummer sicher" gehen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage beantworten konnte. Gerne stehe ich Ihnen darüber hinaus auch per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani


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