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Frage geschrieben am 18.12.2009 11:16:39

Geldanspruch aus illegalem Geschäft

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1165
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mir hat ein Bekannter vor vor einigen Monaten Elektronikartikel zu einem auffällig günstigen Preis angeboten.
Natürlich kam mir das suspekt vor, jedoch waren die gepriesenen Schnäppchen derart interessant, dass ich ein paar Sachen kaufen wollte.
Ausserdem habe ich nachgefragt wie dieses Angebot zu Stande kommt, mein Bekannter verneinte allerdings meine Frage ob es B-Ware,gebrauchte Ware oder geklaute Ware ist.
Ich machte also eine Anzahlung und sollte den Rest bei Übergabe der Ware zahlen.
Anscheinend lief dann so einiges schief, ich habe nie Ware erhalten da der Mittelsmann dann doch beim illegalen Beschaffen der Ware aufflog und nach Aussage meines Bekannten auch bestraft wurde, so wie er selbst auch.

Ich kann mir nicht sicher sein, ob dies alles so abgelaufen ist, ich habe nie eindeutige Beweise gesehen, immer nur undeutliche und widersprüchliche Aussagen erhalten.
Mein Geld habe ich noch immer nicht zurückgekriegt, jedes Mal kommt eine neue Ausrede.

Meine Fragen :
- gibt es die Möglichkeit nach Urteilen zu suchen die mir belegen dass wenigstens ein Teil dieser Geschichte stimmt und den Aussagen meines Bekannten entspricht?
- habe ich das Recht darauf mein angezahltes Geld zurückzuerhalten, oder habe ich keinen Anspruch da es sich um illegal entwendete Artikel handelte?
vielen Dank im Voraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.12.2009 12:25:32
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich kann sowohl der Ankauf als auch der Verkauf von gestohlener Ware eine strafbare Handlung sein. Der Verkäufer der Ware wurde nach seinen eigenen Angaben anscheinend für die Beschaffung der Ware bzw. den Versuch, die Waren zu beschaffen, bereits bestraft.
Eine Nachprüfung und Recherche des Urteils nur aufgrund der Ihnen vorhandenen Angaben, wie wohl den Namen des Verkäufers und möglicherweise dessen Anschrift, ist schwerlich möglich. Auch mit der Kenntnis eines Aktenzeichens könnte grundsätzlich nur versucht werden, ob das Gericht, welches das Urteil ausgesprochen hat, eine Urteilsdatenbank besitzt und hierüber das Urteil in Erfahrung gebracht werden kann. Ob das von Ihnen gesuchte Urteil hierüber aber auffindbar wäre, ist auch unwahrscheinlich, da nicht jedes Urteil hier aufgenommen wird.
Da das Urteil auch für einen eventuellen zivilrechtlichen Anspruch von Ihnen nicht relevant ist, werden Sie dies auch nicht direkt bei dem Gericht erfragen können.

Aufgrund Ihrer Schilderung könnte ein solcher zivilrechtlicher Anspruch gegeben sein.
Da Sie keine positive Kenntnis von der illegalen Herkunft der Waren hatten, haben Sie grundsätzlich auch die Rechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag. Sie haben damit zunächst den Anspruch dahingehend, dass der Verkäufer Ihnen die Ware zu dem vereinbarten Kaufpreis übergibt und Eigentum an der Sache verschafft.
Wenn Ihnen jemand eine gestohlene Sache verkauft, ist diese mit einem Rechtsmangel behaftet, da gem. § 935 I S. 1 BGB an gestohlenen Sachen (Diebesgut) ein Eigentumserwerb nicht möglich ist.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Verkäufer Ihnen die Ware, innerhalb einer ihm zu setzenden Frist, verschaffen kann, so dass Sie dann vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten können und das bereits angezahlte Geld zurückverlangen können.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie aufgrund Ihrer Zweifel grob fahrlässig gehandelt haben bzw. hätten erkennen müssen, dass es sich bei der angebotenen Ware um Diebesgut handelt. Jedoch hätten Sie auch dann wohl zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung aus § 812 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Geldanspruch aus illegalem Geschäft | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-12-20
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