Antwort geschrieben am 07.06.2010 21:25:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Die Vorpfändung wird regelmäßig dazu durchgeführt, um zeitliche Verzögerungen bei der eigentlichen Pfändung einer Geldforderung zu vermeiden.
Sofern der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel auf eine Geldforderung gegen Sie hat (und die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind - hiervon gehe ich aber mangels anderer Angaben aus), kann er mit der Vorpfändung erreichen, dass an dem entsprechenden Betrag ein Pfandrecht zu seinen Gunsten entsteht. Er darf dann zwar noch keine Verwertungshandlungen vornehmen, da es sich eben noch um eine Vorpfändung handelt. Aber er fordert den Drittschuldner (die Bank) auf, den entsprechenden Betrag nicht an Sie als Schuldner auszuzahlen, da die eigentliche Pfändung unmittelbar bevorsteht.
Deswegen wurde der bestimmte Betrag durch die Bank gesperrt und Sie konnten hierüber nicht mehr verfügen.
Allerdings sieht § 845 Abs. 2 ZPO vor, dass die eigentliche Pfändung innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Drittschuldners bewirkt werden muss. Nach Ihren Angaben ist acht Wochen lang nichts von Gläubigerseite veranlasst worden. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 829 ZPO wurde somit offensichtlich nicht oder nicht rechtzeitig durch den Gläubiger beantragt.
Die Wirkung der Vorpfändung (Sperrung des Geldbetrages) entfällt damit automatisch.
Deswegen wurde der Betrag durch die Bank als Drittschuldner wieder zu Ihrer Verfügung freigegeben.
2. Voraussetzung einer Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel. Dieser verjährt regelmäßig erst nach dreißig Jahren. In dieser Zeit kann der Gläubiger jederzeit Vollstreckungshandlungen vornehmen, bis seine Forderung befriedigt ist. Dass die jetzige Vorpfändung ihre Wirkung verloren hat, ändert hieran nichts. Der Gläubiger kann dennoch jederzeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen und erneut gegen Sie vollstrecken.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Vollstreckungshandlungen Geld kosten, die Ihnen als Schuldner auferlegt werden, § 788 ZPO. Mir liegen hier zwar keine weiteren Angaben vor, aber eventuell wäre es angeraten, die Forderung aus dem Titel zu befriedigen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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