Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Finanzamt.
Mein Bruder verhandelt wegen einer größeren Steuerforderung seit längerem mit dem Finanzamt; er hat schon größere Beträge im laufenden Jahr gezahlt und könnte die noch ausstehende Forderung in Raten begleichen, darauf lässt sich das Finanzamt aber nicht ein. Er hat einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Nun sind mehrere Konten von ihm gepfändet worden. Ein Konto war wohl noch nicht betroffen oder er hat kurz vor der Pfändung noch schnell überweisen können (das weiß ich nicht genau) Über den Anwalt möchte er nun eine größere Summe auf mein Konto übertragen, damit ich in den nächsten Monaten Überweisungen für ihn tätigen kann, trotz der Pfändung.
1)Mache ich mich strafbar, wenn ich mein Konto zur Verfügung stelle und stellvertretend Überweisungen tätige?
2) Gibt es ggf. einen Maximalbetrag, der für mich "ungefährlich" ist?
3) Spielt eine Rolle, ob das Geld vom noch nicht gepfändeten Konto oder von einem Konto kommt, das inzwischen gesperrt ist?
Vielen Dank für die Antwort
Antwort geschrieben am 14.12.2011 20:13:10
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1)Mache ich mich strafbar, wenn ich mein Konto zur Verfügung stelle und stellvertretend Überweisungen tätige?
Sie können sich Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung gen. § 288 Abs. 1 StGB iVm § 27 StGB strafbar machen, wenn die Behörde einen Strafantrag gem. § 288 Abs. 2 StGB gegen Ihren Bruder stellt.
2) Gibt es ggf. einen Maximalbetrag, der für mich "ungefährlich" ist?
Nein, den gibt es nicht. Es reicht aus, dass Sie irgendein Teil des Vermögens Ihres Bruders beiseite schaffen bzw. Beihilfe dafür leisten.
3) Spielt eine Rolle, ob das Geld vom noch nicht gepfändeten Konto oder von einem Konto kommt, das inzwischen gesperrt ist?
In dem Fall Ihres Bruders spielt das keine Rolle, weil es für die Bejahung der Strafbarkeit der Beihilfe nur auf eine drohende Zwangsvollstreckung ankommt. Ihrem Bruder droht die Zwangsvollstreckung auf jeden Fall, so dass es irrelevant ist, ob das Konto gepfändet ist oder erst gepfändet werden soll, solange Ihr Bruder weiß, dass das FA zum zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten will.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.12.2011 20:24:31
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank das ist ja eine eindeutige Sachlage. Sie haben mir sehr geholfen
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank das ist ja eine eindeutige Sachlage. Sie haben mir sehr geholfen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 20:32:35
Sehr geehrte Fragestellerin,
es freut mich das zu hören.
Es ist ziemlich eindeutig. Beteiligung an Verschleierungshandlungen oder verdeckte Weiterübertragung von Vermögensteilen wie diese Überweisungen können die Gehilfenstellung begründen(Fischer, § 288 Rn. 14).
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
es freut mich das zu hören.
Es ist ziemlich eindeutig. Beteiligung an Verschleierungshandlungen oder verdeckte Weiterübertragung von Vermögensteilen wie diese Überweisungen können die Gehilfenstellung begründen(Fischer, § 288 Rn. 14).
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 20:48:35
Alleine deswegen, dass Sie Ihr Konto zur Verfügung stellen, liegt noch keine Beihilfehandlung vor, wohl aber dann, dass Sie Überweisungen an Dritte tätigen. Unabhängig davon kann das FA die an Sie getätigte Überweisung nach dem § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz anfechten und die Rücküberweisung verlangen, so dass Sie ein ziemlich hohes Risiko eingehen, wenn Sie sich darauf einlassen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Alleine deswegen, dass Sie Ihr Konto zur Verfügung stellen, liegt noch keine Beihilfehandlung vor, wohl aber dann, dass Sie Überweisungen an Dritte tätigen. Unabhängig davon kann das FA die an Sie getätigte Überweisung nach dem § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz anfechten und die Rücküberweisung verlangen, so dass Sie ein ziemlich hohes Risiko eingehen, wenn Sie sich darauf einlassen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
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