05.02.2010 | 10:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Wenn Ihre Freundin eine Insolvenz beantragt, so wird Ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit allen anderen Forderungen nach den Regelungen der Insolvenzordnung behandelt. Sie können daher keine eingenständigen Maßnahmen (Titulierung, Vollstreckung etc.) veranlassen. Die Insolvenz bezweckt die gleichberechtigte Befriedigung der Gläubiger. Sondervorteile Für einzelne Gläubiger gibt es nicht.
Bei der Insolvenz handelt es sich um ein gerichtlich beaufsichtigtes Verfahren in dem alle gegen den Schuldner bestehenden Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in der Insolvenzordnung gleichberechtigt an der vorhandenen Masse partizipieren. Dies bedeutet, dass einzelne Gläubiger ihre Rechte nicht eigenständige durchsetzen können, sondern wie alle anderen ihre Forderungen anmelden müssen, wenn sie eine Quote erhalten möchten.
Da Ihre Freundin wahrscheinlich Verbraucherin im Sinne des Gesetzes ist, läuft das Verfahren im Wesentlichen in drei Schritten ab. Zunächst muss der Schuldner außergerichtlich einen Versuch unternehmen, einen Vergleich mit den Gläubigern zu schließen. Analog der Regelungen der
Restschuldbefreiung (siehe unten) wird dabei regelmäßig ein Plan vorgeschlagen, der die Verteilung des pfändbaren Einkommens des Schuldners für einen Zeitraum von 6 Jahren an die Gläubiger gemäß deren Anteil an der Gesamtverschuldung vorsieht. Scheitert dieser Plan, so wird im gerichtlichen Verfahren ggfls. ein weiteres Mal versucht einen Plan vorzulegen oder aber direkt in das Verbrauchinsolvenzverfahren übergeleitet. Wie in einem Regelinsolvenzverfahren wird dann die vorhandene Masse verwertet.
Im Regelfall beantragen die Schuldner das Restschuldbefreiungsverfahren welches sich an das
Insolvenzverfahren anschließt. In diesem Verfahren muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer von 6 Jahren an den Treuhänder abführen, der dies an die Gläubiger gemäß deren Anteil an der Gesamtverschuldung verteilt. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Schuldner dann von allen Forderungen befreit.
Der Gläubiger, also auch Sie, hat daher im Grundsatz nur die Möglichkeit seine Forderung anzumelden und muss prüfen, ob die vom Schuldner vorgelegten Pläne unter den bestehenden Umständen (mehr als das pfändbare Einkommen kann vom Schuldner nicht verlangt werden) wirtschaftlich akzeptabel sind.
Der Gläubiger sollte trotzdem ein Auge darauf haben, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten nach
§ 295 InsO nachkommt (welche dies sind: siehe dort). Die Nichterfüllung kann eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
Nachfrage vom Fragesteller
05.02.2010 | 11:14
Hallo,
vielen Dank für die umfassende Antwort auf meine Frage.
Ich habe eine Rückfrage dazu. Sie schreiben "Der Gläubiger, also auch Sie, hat daher im Grundsatz nur die Möglichkeit seine Forderung anzumelden". Was genau muss ich jetzt machen? Ein Einschreiben mit Rückantwort schicken in dem ich die Schuldnerin auffordere, mir den Betrag umgehen zurückzuzahlen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und ein schönes Wochenende
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.02.2010 | 13:43
Sie sollten erfragen, welche Schuldnerberatung zuständig ist und sich an diese wenden, damit Ihre Forderung von Anfang an in dem Verfahren berücksichtigt wird. Später sollten Sie auch die im Internet (insolvenzbekanntmachungen.de) ersichtlichen Informationen im Auge behalten.