Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Webseite.
Guten Tag.
anfang des Jahres habe ich einen Webdesigner beauftragt mir eine Internetseite zu erstellen. Telefonisch bestätigte er mir, dass die Seite etwa 600 Euro gekosten wird. Es folgte eine Krankheit des Webdesigners und meine Internetseite stagnierte. Erst vor 1,5 Monaten meldete er sich wieder und schickte mir innerhalb von einer Woche die fertige Webseite und die Rechnung: 1.200 Euro. Ich war völlig überfordert. Er zwang mich zu überweisen. Dies habe ich dummerweise auch getan. Nun das Problem: Die Webseite ist völliger Mist. Viele Fehler, HTML-Code stimmt nicht und auf meine Wünsche wurde kaum eingegangen. Mehrmals habe ich versucht den Webdesigner zu erreichen, zwecklos. Auf meine E-Mails reagiert er nicht, obwohl er mir am Anfang zugesichert hat alle eventuellen Fehler zu beheben.
Kann ich das Geld zurück bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 10.08.2011 15:38:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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bei einem mangelhaften Produkt haben Sie die Möglichkeit Nacherfüllung zu verlangen (§ 439 BGB). Das bedeutet das Recht, dass der Hersteller dieser Website diese nach Ihren vereinbarten Wünschen herstellt und diese dann auch fehlerfrei funktioniert.
Es ist daher zunächst einmal notwendig, diesem eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ca. 2 Wochen (§ 323 BGB).
Dieses Begehren sollte aus Beweisgründen mit einem Einschreiben und Rückschein versand werden.
Wenn er nachbessern sollte und die Website dann funktieren sollte, dürfte es schwierig werden, die im Grunde zuviel bezahlten € 600,00 zurückzufordern, da dieser Preis lediglich mündlich (ich nehme dabei an ohne Zeugen) vereinbart worden ist und Sie ihm diese Summe auch bereits zahlten und damit auch ein Einverständnis hinsichtlich dieser höheren Summe gesehen werden kann.
Wenn sich der Hersteller nach dieser Frist jedoch nicht gemeldet haben sollte, haben Sie dann die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und Ihr Geld (verzinst und notfalls gerichtlich) wiederzuerhalten (§ 346 BGB).
In diesem Fall erhalten Sie das komplette Geld inklusive Zinsen auch zurück.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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