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Frage geschrieben am 25.01.2010 23:29:31

Geld für Wartung / Reparaturen wurde von Mietkaution einbehalten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1956
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, Sie können mir bei der Aufklärung einer Mietkaution-Frage helfen. Mir wurden folgende Beträge von der Mietkaution einbehalten. Ich denke, dass dies eventuell nicht korrekt ist.

a) 86,81€ Wartung der Kombitherme, Brennerdichtung ausgewechselt
b) 167,08€ Reparatur Toilettenspülung

a) Mein Mietvertrag besagt Folgendes: Betriebskosten Pauschale 40€. Insbesondere werden alle nachstehenden Betriebskosten monatlich geschuldet: a) Heizung, Warmwasser, P) Sonstige Betriebskosten - Wartung Feuerlöscher, Elektroinstallation // die Kosten der Positionen ... P werden im Verhältnis der einzelnen Wohnflächen zur Gesamtwohnfläche umgelegt. [...]
Ich kann im Mietvertrag kein Erwähnung der Therme finden. Ich habe allerdings eine schriftliche Information meines Vermieters, dass die Wartung der Boiler (Reinigung 1x jährlich, Entkalkung alle 2 Jahre) Sache des Mieters ist und von mir durchzuführen wäre. Ich habe dort nicht einmal ein ganzes Jahr gewohnt.
=> Bin ich verpflichtet, die Wartung zu zahlen, oder kann ich mein Geld zurückverlangen?

b) Der Kleinreparatur-Paragraf in meinem Mietvertrag besagt, dass der Mieter "ohne Vorliegen eines Verschuldens [...] die Kosten trägt [..] für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die dem häufigen Gebracuh ausgesetzt sind [...] soweit diese im Einzelfall einen Betrag von 100,00€ nicht übersteigen."
=> Dieses müsste doch auf mich zutreffen, sodass ich mit 167,08€ zuviel gezahlt gehabe. Können Sie das bestätigen?

Herzlichen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.01.2010 06:24:23
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich müssen Sie Reparaturen von Schäden, die Sie nicht verschuldet haben nicht tragen.

Zu a) Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung über eine Therme getroffen wurde, dann müssen Sie die Kosten für eine Wartung auch nicht übernehmen. Eine einseitige „Mitteilung“ des Vermieters ist keine Vereinbarung, die Sie verpflichtet. Im Übrigen wären dann nur die Wartungskosten, nicht aber die Kosten für den Austausch der Brennerdichtung von Ihnen zu übernehmen.

Zu b) Solche Kleinreparaturklauseln sind unter bestimmten Bedingungen zulässig. In Ihrem Fall kann ich dies ohne Einsicht in den Mietvertrag nicht beurteilen. Wenn Ihnen beispielsweise auferlegt wird, die Reparaturen selbst durchzuführen, wäre bei Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Klausel unwirksam. Diese Klauseln müssen Höchstgrenzen enthalten und zwar sowohl für den Einzelfall, als auch für das Jahr. Die Höchstgrenze von EUR 100,00 im Einzelfall wird als zulässig erachtet. Zudem muss noch einen Grenze für alle Reparaturen pro Jahr – in der Regel von maximal 8 % der Jahresnettomiete – enthalten sein. Fehlt dieser Zusatz und handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2010 08:28:30

Sehr geehrte Frau Hein,

herzlichen Dank für diese hilfreiche Antwort. Könnten Sie mir bitte noch das Gesetz/den Paragrafen nennen, in dem steht "Grundsätzlich müssen Sie Reparaturen von Schäden, die Sie nicht verschuldet haben nicht tragen"?

Mit freundlichen Grüße,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 09:16:00

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Einen Paragraphen oder eine Vorschrift mit dem von Ihnen zitierten Inhalt gibt es nicht. Umgekehrt gibt es aber eben keine gesetzliche Vorschrift, nach der der Vermieter einen entsprechenden Anspruch hat. Etwas anderes ergäbe sich eben nur aus einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




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Geld für Wartung / Reparaturen wurde von Mietkaution einbehalten | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-01-31
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