Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 313 weitere Antworten zum Thema Insolvenz.
Hallo,
ich möchte einer Firma nahe der Insolvenz helfen. Jetzt meine Frage dazu:
Damit die Firma weiter einkaufen kann, möchte ich (Privatperson ) von einem meiner privaten Girokonten per Vorkasse die Rechnungen der Lieferanten bezahlen und damit ich mein eingesetztes Geld auch wiederbekomme,müssen dann die Kunden der Firma den Rechnungsbetrag auch auf mein Konto bezahlen. Den Differenzbetrag zwischen meinem eingesetztem Geld ( EK ) und dem überwiesenem Rechnungsbetrag ( VK ) würde ich der von mir unterstützenden Firma überweisen.Diese hat auf dieses Konto keinen Zugriff.
Nun meinte eine Person, ein Insolvenzverwalter hätte sehrwohl Zugriff auf dieses, mein persönliches Konto. Stimmt das so ? Kann etwas für mich negatives passieren ? Wie stehe ich rechtlich sicher da ?
Besten Dank.
Antwort geschrieben am 27.04.2011 13:37:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
Bewertungen: 47
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anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich nur auf Gegentände der Insolvenzmasse Zugriff, dass heisst er kann über diese Gegenstände verfügen.
Sofern Sie nicht selbst als natürliche Person Insolvenzschuldner sind, etwa wenn es sich um Ihr Einzelunternehmen handelt, fallen Ihre persönlichen Konten nicht darunter.
Dies gilt auch, wenn Sie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, z.B. einer GmbH.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die von Ihnen beschriebenen Vorgänge der Insolvenzanfechtung unterliegen.
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach den §§ 130 ff. InsO anfechten, mit der Folge, dass das was durch die Handlung aus dem Vermögen des Schuldners gelangt ist, an die Insolvenzmasse abzuführen ist.
Dies ist in Ihrem Fall nicht ausgeschlossen. Denn im Grunde bleibt es dabei, dass die Firma Inhaber der Ansprüche gegen die Kunden ist. Wird nun vereinbart, dass die Kunden an Sie zahlen, werden die anderen Gläubiger ggfs. dadurch benachteiligt, es sei denn dies beruht auf einer insolvenzsicheren Vereinbarung.
Denkbar wäre, dass die Kundenforderungen zur Sicherung Ihres Anspruchs gegen die Firma (für die Zahlung von Lieferantenrechnungen) von der Firma an Sie abgetreten werden. Hierdurch könnte eine Insolvenzanfechtung vermieden werden und es würde ein Recht auf bevorzugte Befriedigung (Absonderungsrecht)an den Kundenforderungen begründet werden.
Dabei müsste aber Verschiedenes beachtet werden, wobei es auf die konkreten Umstände zwischen den Beteiligten ankommt.
So könnte es sein, dass die Kundenforderungen schon zuvor abgetreten waren, z.B. an eine Bank zur Darlehenssicherung. Die Abtretung wäre dann wertlos.
Es müsste darauf geachtet werden, dass die Kundenforderungen möglichst genau bezeichnet werden.
Es müsste sichergestellt sein, dass die abgetretenen Kundenforderungen in der Höhe Ihrer Forderung begrenzt werden, weil ansonsten die Abtretung selbst angefochten werden könnte.
Schließlich sollte die Abtretung auch unverzüglich dem Kunden gegenüber offen gelegt werden, weil der Kunde sonst noch schuldbefreiend an die Firma leisten darf.
Wenn die Firma eine GmbH ist, deren Gesellschafter Sie sind, ist zu beachten, dass eine Rückzahlung an Sie auch aufgrund der Kapitalerhaltungsvorschriften scheitern kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 13:46:02
Danke für Ihre Antwort.Eine Nachfrage hätte ich da noch. Es geht im Grunde ja nur darum, ich bezahle von meinem Privatkonto eine Rechnung des Lieferanten der Firma. Jetzt liefert er die Ware an die Firma. Diese liefert die Ware an ihren Kunden aus und der Kunde bezahlt die Rechnung auf mein privates Konto. Wenn dies geschehen ist, überweise ich der Firma den Unterschied zwischen EK und VK. Nun ist doch eigentlich dieser Vorgang rechtssicher abgeschlossen, da die Firma doch ihr ganzes Geld von mir erhalten hat. Oder besteht jetzt immernoch ein Hasenfuss ?
Besten Dank.
Danke für Ihre Antwort.Eine Nachfrage hätte ich da noch. Es geht im Grunde ja nur darum, ich bezahle von meinem Privatkonto eine Rechnung des Lieferanten der Firma. Jetzt liefert er die Ware an die Firma. Diese liefert die Ware an ihren Kunden aus und der Kunde bezahlt die Rechnung auf mein privates Konto. Wenn dies geschehen ist, überweise ich der Firma den Unterschied zwischen EK und VK. Nun ist doch eigentlich dieser Vorgang rechtssicher abgeschlossen, da die Firma doch ihr ganzes Geld von mir erhalten hat. Oder besteht jetzt immernoch ein Hasenfuss ?
Besten Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 13:40:21
Sehr geehrter Fragesteller,
irrtümlich habe ich die Antwort auf Ihre Nachfrage unter Ergänzung eingestellt, deshalb hier die Antowrt noch einmal.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sofern lediglich Sie lediglich eine Vereinbarung mit der Firma schließen, dass der Ablauf wie von Ihnen beschrieben, sein soll, bleiben meine Bedenken bestehen.
Letztendlich geben Sie an die Firma einen Kredit, nicht anders als eine Bank. Ob der Betrag an die Firma direkt ausgezahlt wird oder damit sogleich Lieferanten bezahlt werden, spielt keine Rolle.
Im Ergebnis haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits, bzw. Darlehens.
Wenn Sie aber nichts weiter vereinbaren, haben Sie eine ungesicherte Forderung. In der Insolvenz ist dies eine einfache Insolvenzforderung. Wenn die Forderung vor im Anfechtungszeitraum vor Insolvenzantrag von der Firma oder von einem Kunden ausgeglichen wird, müssen Sie mit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie Ihr Geld bekommen, müssen Sie daher -ebenso wie eine Bank- Ihre Forderung auf Rückzahlung durch Vereinbarung sichern, und zwar bevor Sie den Kredit geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
irrtümlich habe ich die Antwort auf Ihre Nachfrage unter Ergänzung eingestellt, deshalb hier die Antowrt noch einmal.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sofern lediglich Sie lediglich eine Vereinbarung mit der Firma schließen, dass der Ablauf wie von Ihnen beschrieben, sein soll, bleiben meine Bedenken bestehen.
Letztendlich geben Sie an die Firma einen Kredit, nicht anders als eine Bank. Ob der Betrag an die Firma direkt ausgezahlt wird oder damit sogleich Lieferanten bezahlt werden, spielt keine Rolle.
Im Ergebnis haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits, bzw. Darlehens.
Wenn Sie aber nichts weiter vereinbaren, haben Sie eine ungesicherte Forderung. In der Insolvenz ist dies eine einfache Insolvenzforderung. Wenn die Forderung vor im Anfechtungszeitraum vor Insolvenzantrag von der Firma oder von einem Kunden ausgeglichen wird, müssen Sie mit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie Ihr Geld bekommen, müssen Sie daher -ebenso wie eine Bank- Ihre Forderung auf Rückzahlung durch Vereinbarung sichern, und zwar bevor Sie den Kredit geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 14:17:41
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sofern lediglich Sie lediglich eine Vereinbarung mit der Firma schließen, dass der Ablauf wie von Ihnen beschrieben, sein soll, bleiben meine Bedenken bestehen.
Letztendlich geben Sie an die Firma einen Kredit, nicht anders als eine Bank. Ob der Betrag an die Firma direkt ausgezahlt wird oder damit sogleich Lieferanten bezahlt werden, spielt keine Rolle.
Im Ergebnis haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits, bzw. Darlehens.
Wenn Sie aber nichts weiter vereinbaren, haben Sie eine ungesicherte Forderung. In der Insolvenz ist dies eine einfache Insolvenzforderung. Wenn die Forderung vor im Anfechtungszeitraum vor Insolvenzantrag von der Firma oder von einem Kunden ausgeglichen wird, müssen Sie mit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie Ihr Geld bekommen, müssen Sie daher -ebenso wie eine Bank- Ihre Forderung auf Rückzahlung durch Vereinbarung sichern, und zwar bevor Sie den Kredit geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sofern lediglich Sie lediglich eine Vereinbarung mit der Firma schließen, dass der Ablauf wie von Ihnen beschrieben, sein soll, bleiben meine Bedenken bestehen.
Letztendlich geben Sie an die Firma einen Kredit, nicht anders als eine Bank. Ob der Betrag an die Firma direkt ausgezahlt wird oder damit sogleich Lieferanten bezahlt werden, spielt keine Rolle.
Im Ergebnis haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits, bzw. Darlehens.
Wenn Sie aber nichts weiter vereinbaren, haben Sie eine ungesicherte Forderung. In der Insolvenz ist dies eine einfache Insolvenzforderung. Wenn die Forderung vor im Anfechtungszeitraum vor Insolvenzantrag von der Firma oder von einem Kunden ausgeglichen wird, müssen Sie mit der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie Ihr Geld bekommen, müssen Sie daher -ebenso wie eine Bank- Ihre Forderung auf Rückzahlung durch Vereinbarung sichern, und zwar bevor Sie den Kredit geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
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