Gehörsrüge oder Gegenvorstellung beim BVerfG
| 20.02.2007 17:40 |
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Generelle Themen
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ENTSCHEIDUNG
2 BvR 156/07
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
unmitelbar gegen
a) den Beschluß des Landgericht Flensburg vom 22.November 2006 II Qs 93/06
b) den Beschluß des Amtsgerichts Niebüll vom
20. Oktober 2006
mittelbar gegen 6 Gs 344/06
a) § 29 Abs. 1 und Nr. 3 BtMG betreffend Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
b) Anlage I des BtMG, soweit darin "Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen" aufgeführt sind
c) Anlage III des BtMG, soweit darin Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattuung Cannabis gehörenden Pflanzen nicht aufgeführt sind
und Antrag einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghof gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. S. 1473) am 13. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HINTERGRUND:
1.Selbstanzeige. Beschlagnahme von 12 Cannabis Pflanzen. Anbau als Heilpflanze´(Indoor). Krankheit Hepatitis C. Gibt Studie, dass Nebenwirkungen der Interferon und Ribavarin- Therapiege mildert werden, was Risiko des Therapieabbruchs mindert. Hepatitis C führt zur Leberzirrhose - tödlich. Richterliche Bestätigung der Beschlagnahme durch AG Niebüll. Verwerfung der Beschwerde durch LG Flensburg. Kein Notstand, da rechtskräftiger Abschluß eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BtMG abgewartet werden müßte. Argumentation Verfassungsbeschwerde: Art 2 Abs. 2 S. 1 GG - Recht auf körperperliche Unversehrtheit und Leben, Art 2 Abs. 2 S. 1 i.V. 1 Abs. 1 GG - Therapiefreiheit des Patienten, Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG - Länderkompetenz - Anbau in Räumen gemäß Art 13 GG und Besitz - kein Verkehr. Antrag gemäß Art 90 Abs. 2 S. 2 BverfG wurde gestellt. Unabwenbarer Nachteil: Risiko des Therapieabbruchs. allgemeine Bedeutung: s.u. Rechtssprechung des BVerwG.
QUELLEN:
BVerfG: 2 BvR 2382/99, 2 BvR 2383/99, 2 BvR 2384/99, 2 BvR 2385/99, 2 BvR 2386/99, 2 BvR 2387/99, 2 BvR 2388/99, 2 BvR 2389/99 vom 20.01.2000
BVerfG: 2 BvR 1772/02 vom 30.06.2005
BVerwG: www.cannabis-med.org/german/bverwg.pdf
FRAGE:
Welche "Rechtsmittel" sind möglich?
Unterfrage
a. Querulatorischer Ansatz: Verfassungbeschwerde gegen 2 BvR 156/07 gemäß Art 93 Abs. 3 -sonstiger Hoheitsakt oder aufgrund Rechtssprechung des BVerfG zum Anhörungsrügengesetz möglich? Begründung: § 93 d Abs. 1 S. 3 verstößt gegen Art 103 Abs. 1 GG. Akteneinsicht in Gerichtsakte 2 BvR 176/07 möglich zur weiteren Begründung Art 103 Abs. 1 GG? Befangenheitsantrag gegen Broß, Mellinghof und Osterloh? Risiko einer Mißbrauchsgebühr?
b. Unterbötiger Ansatz: Gegenvorstellung, mit der Bitte VerfB zu begründen, sinnvoll? Risiko einer Mißbrauchsgebühr?
c. Alternative oder Ergänzung: Rechtsmittel bei europäischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit sinnvoll?
Viel Spaß mit dieser Frage!
Wer Spaß dran hat: Kostenlose Kommentare bitte unter mithamburg@aol.com
-- Einsatz geändert am 20.02.2007 18:17:31
Eingrenzung vom Fragesteller
20.02.2007 | 17:49








