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Frage geschrieben am 07.03.2011 15:34:44

Gehaltsvariable und Dienstwagen/ Anerkennung bei Elterngeldberechnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2630
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Anerkennung.
Ich arbeite im Vertrieb und beziehe ein jährliches Fixgehalt zu dem auch ein Firmenwagen mit privater Nutzung (1%-Regelung, geldwerter Vorteil ca. € 300,00 monatlich) gehört und ein variables Gehalt. Das Fixgehalt wird monatlich gezahlt.

Das variable, erfolgsabhängige Gehalt ist an Zielvereinbarungen geknüpft (z. B. Umsatzziele, Kundenbesuche etc.) und wird jährlich nach erfolgter Abrechnung gezahlt (es ist aber wie gesagt arbeitsvertraglich vereinbart, keine freiwillige Zulage o.ä.) und erscheint in der Gehaltsabrechnung als Bonus mit der Versteuerung "sonstige Lohnsteuer".

Nun möchte die Elterngeldstelle diese Zahlung für die Berechnung nicht anerkennen.

Begründung:

Sehr geehrte Frau ....,

nach der hier eingereichten Verdienstabrechnung darf ich den Bonus in Höhe von ... € nicht bei der Berechnung Ihres Elterngeldanspruchs berücksichtigen. Aus der Verdienstabrechnung geht eindeutig hervor, dass es sich nicht um einen laufenden Betrag handelt. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber als lfd. Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuer getrennt berücksichtigt.



Es dürfen bei der Berechnung lediglich laufende Einkünfte einfließen, die Bonuszahlung lst jedoch nach Ihren Angaben nur einmal jährlich fällig. Daran ändert sich auf nichts, wenn diese Zahlung ein Gehaltsbestandteil ist.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage


Der Elterngeldstelle liegt der Arbeitsvertrag vor, aus dem die Erfolgsabhängigkeit und die Knüpfung an Ziele hervorgeht. Die Abrechnung kann ja nur einmalig jährlich erfolgen, weil sich die Zievereinbarungen immer auf ein komplettes Kalenderjahr beziehen, und nicht etwa quartalsweise oder gar monatlich abgerechnet werden > es zählt immer der Jahresumsatz etc. Das variable Gehalt bezieht sich auf die Monate Januar bis Dezember. Die für mein Elterngeld relevanten Monate sind Februar bis Dezember, so dass die Zahlung m. E. mit sich dem für Feb. bis Dez. ergebenden Betrag : 12 zu berücksichtigen ist.

Ich habe im Internet jetzt eigentlich immer gelesen, dass nach neuerer Rechtssprechung solche Gehaltsbestandteile (Boni, Provisionen, Umsatzbeteiligungen) in die Elterngeldberechnung einfließen müssen, und eben nicht wie Abfindungen, Urlaubsgeld etc. als Einmalzahlung betrachtet werden dürfen.

Was ist denn nun richtig und wie kann ich die Elterngeldstelle zum Anerkennen bewegen?

Außerdem habe ich irgendwo gelesen, dass der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen ebenfalls als Gehalt zu berücksichtigen ist - in welcher Form wäre denn das der Fall? Denn er senkt ja durch die Pauschalbesteuerung mein Nettogehalt. Muss die Elterngeldstelle das Auto rausrechnen und damit ein eigentlich höheres Netto annehmen?

Ich bitte um eine Antwort (am liebsten mit Urteilsangabe o.ä.) die ich benutzen kann, um bei der Elterngeldstelle stichhaltig Widerspruch einlegen zu können.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 07.03.2011 17:13:30
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

In Ihrem Fall stallt sich die Frage, ob es sich bei den neben Ihrem Grundgehalt empfangenen Leistungen auch um Gehalt aus laufendem Arbeitslohn handelt.

Die ablehnende Begründung der Behörde beruft sich auf § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG. Danach werden im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.

Richtig ist zumindest, dass sich die Berechnung des Elterngeldes an steuerlichen Maßstäben und Begriffsbestimmungen zu orientieren hat. Einmalige Einnahmen sollen dabei von laufendem Arbeitslohn abgegrenzt werden und nicht berücksichtigt werden. (so in der BT-Dr 16/1889, S. 5)
Was Arbeitslohn ist, wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert.
Es handelt sich dabei um alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, wobei es unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Zum Arbeitseinkommen gehören demnach auch Provisionen, Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.

Demnach zählt eine Umsatzbeteiligung oder auch ein erfolgsabhängiges Gehalt steuerrechtlich mit zum Arbeitslohn.

Als nicht laufender Arbeitslohn sind dabei nur Leistungen des Arbeitgebers zu qualifizieren, die nicht regelmäßig erfolgten und nur auf einem Entschluss des Arbeitnehmers beruhen.

Hiervon kann in Ihrem Fall nicht die Rede sein, wenn eine jährliche Abrechnung des Erfolgshonorars vereinbart wurde. Denn dann handelt es sich bei den Zahlungen um eine jährlich wiederkehrende und daher regelmäßige Zahlung.
Steuerrechtlich wird an keiner Stelle gefordert, dass Arbeitslohn monatlich zu zahlen ist.

Trotz dieser logischen Erwägungen vertritt das höchste sozialrechtliche Gericht die Auffassung, dass Bezüge, die nur einmal im Kalenderjahr geleistet werden, als sonstige Bezüge angesehen werden, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen. (so in dem weisenden Urteil des BSG vom 3. 12. 2009 - B 10 EG 3/09 R – genauso wird die Sache auch in einem neueren steuerrechtlichen Aufsatz von „Richter, Klatt: Blick ins SozialversicherungsrechtDStR 2010, 1791" gesehen)

Es ist also richtigt, dass Boni, etc. als Arbeitslohn berücksichtigt werden - nicht jedoch Zahlungen, die nur einmal jährlich geleistet werden.

Daher können diese jährlichen Zahlungen bei Ihnen nicht berücksichtigt werden.


Was die Nutzung Ihres PKW angeht so gilt folgendes:


Nach der Richtlinie zur Durchführung des BEEG handelt es sich bei der Bereitstellung eines KFZ durch den Arbeitgeber um eine Leitung, die pauschal versteuert wird. Es heißt dort: „Vom Arbeitgeber pauschal besteuerte bleiben nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG bei der Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz." Zu diesen Einkommensarten gehört auch die Bereitstellung eines KFZ durch den Arbeitgeber.
Diese pauschal versteuerten Beträge sind nach § 1 Abs. 2 der Entgeltbescheinigungsrichtlinie nicht im Steuerbrutto enthalten. Das zu berücksichtigende Einkommen nach § 2 Abs. 7 BEEG
wird insofern folgendermaßen ermittelt: (a) Sind die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beträge nicht gesondert ausgewiesen, ist
davon auszugehen, dass sie nicht im Steuerbrutto enthalten sind (§ 1 Abs. 2 der Entgeltbescheinigungsrichtlinie
2009). Die Elterngeldberechtigten können durch Vorlage einer ergänzten
Lohnbescheinigung die Berücksichtigung des Betrages bewirken. (b) Sind die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beträge als solche gesondert ausgewiesen,
ist der pauschal besteuerte Betrag nach § 1 Abs. 2 der Entgeltbescheinigungsrichtlinie
2009 noch zum Steuerbrutto zu addieren.

Es kommt demnach darauf an, ob die Verteuerung des KFZ gesondert ausgewiesen ist oder nicht. Ist dies der Fall, so sollte die Elterngeldstelle die KFZ-Bereitstellung eigentlich bereits berücksichtigt haben.

Ist dies nicht der Fall, so können Sie die Berücksichtigung durch Anforderung einer ergänzenden Lohnbescheinigung und deren Vorlage bewirken.


Ich hoffe, ich habe Ihnen trotz der teilweise negativen Antwort weiterhelfen können.



___

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Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2011 09:14:20

Vielen Dank für Ihre Antwort - das mit der gehaltsvariable ist m.E. ein Unding, aber man kann es wohl nicht ändern.

Nochmal zum Dienstwagen: Dieser ist separat mit ca. € 320,00 geldwertem Vorteil in meinen Abrechnungen aufgeführt.

Bedeutet das für die Berechnung, dass die Elterngeldstelle nicht das ausgewiesene Netto verwenden sollte, sondern mein Fixum + 320,00 € addieren und daraus ein fiktives Netto ermitteln müsste - also annehmen müsste, dass der geldwerte Vorteil normales Gehalt ist? Das daraus entstehende Netto sollte ja höher aein als der tatsächliche monatliche Auszahlungsbetrag.

HAbe ich das jetzt richtig verstanden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2011 09:19:54

Sehr geehrte Fragestellerin,


bei einer seperaten Ausweisung des Steueranteiles für Ihr KFZ sollte die Elterngeldstelle nach den geltenden Richtlinien diesen geldwerten Vorteil bereits berücksichtigt haben.
Der steuerliche Anteil des KFZ ist bei der Berechnung zu Ihrem Gehalt hinzu zu addieren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)
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