Was möchte er damit bezwecken? Mache ich mich strafbar, wenn ich die Gehaltsabbrechnungen als Barauszahlungen unterschreibe?
Antwort geschrieben am 18.01.2012 22:23:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen anhand ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Wozu der Arbeitsgeber diese Bestätigung wünscht, kann ich Ihnen nicht beantworten. Letztlich kann Ihnen dies nur der Arbeitgeber selbst beantworten. Hier wäre es nur möglich, Vermutungen anzustellen. Dies ist jedoch weder seriös noch hilft Ihnen dies im Ergebnis weiter.
Damit kann auch nicht zuverlässig beantwortet werden, ob der Arbeitsgeber die Bestätigung zu strafbaren Zwecken fordert. Dies ist natürlich möglich, zum Beispiel in der Form, dass er anhand der Überweisungsnachweise einerseits und der Quittungen von angeblichen, in Wahrheit nicht gegebenen Barauszahlung andererseits Lohnkosten doppelt geltend macht, um damit seinerseits einen geldwerten Vorteil zu erlangen (etwa Steuerersparnis, Fördermittel o.ä.).
Für eine eigene Strafbarkeit im Rahmen einer Beihilfe zu einer Straftat des Arbeitgebers wäre überdies der so genannte doppelte Gehilfenvorsatz notwendig. Das heißt, sie müssten wissen und wollen, dass der Arbeitgeber eine Straftat begeht und wissen und wollen, dass Sie diese durch ihre Handlung unterstützen beziehungsweise fördern.
Meines Erachtens nach ist allerdings eine völlig andere Frage die entscheidende: warum sollten Sie diese falschen Quittungen unterschreiben?
Ich kann einen Grund hierfür nicht erkennen. Selbst wenn die Risiken im jetzigen Zeitpunkt nicht konkret zu erkennen sind, ändert dies nichts daran, dass sie keinen Vorteil haben. Risiken einzugehen, ohne einen Vorteil zu erlangen, ist nicht sinnvoll.
Ich empfehle Ihnen daher ausdrücklich, die falsche Bestätigung nicht zu unterschreiben.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Arbeitgeber aus ihrer Weigerung keinerlei negative Konsequenzen ziehen kann, jedenfalls nicht in solche, die arbeitsrechtlich haltbar sind. Es besteht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht die Pflicht, zu lügen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Dieser Beitrag ist eine erste rechtliche Einschätzung. Einer Einzelfallprüfung kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Huppertz direkt

