364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
134 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Gehaltsrückforderung AG
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Gehaltsrückforderung AG

Gehaltsrückforderung AG


29.08.2011 09:57 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:
Vom 10. Januar bis 09.Februar war ich in Elternzeit. Mein Arbeitgeber überwies mir Ende Januar ein komplettes Gehalt, was für mich damals jedoch nicht als "Monats-Gehalt" sondern als 13.Gehalt ersichtlich war, da zu diesem Zeitpunkt durch Firmenverkauf immer von einer Zahlung eines solchen die Rede war. Verwendungszweck auf dem Kontoauszug Ende Januar war: Lohn/Gehalt (ohne Monatsangabe). Nun verlangt mein Arbeitgeber dieses Gehalt zurück, bzw hat die Summe mit dem Gehalt von Monat August verrechnet. Ab 10.08.2011 bin ich nochmal in Elternzeit, sodass mir nur die Tage bis 09.08. vergütet werden. Diese Summe beläuft sich auf über 700 €. Nun behält der Ag diese Summe komplett ein und verlagt den Restbetrag. Meine Frage: Darf er dieses anteilige Gehalt einfach einbehalten oder gelten die sogenannten Pfändungsfreigrenzen? Ich habe 3 Kinder im Haushalt.
29.08.2011 | 11:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Sofern der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch gegen Sie hat, kann er grundsätzlich die Aufrechnung mit dem laufenden Lohn erklären.

Die wichtigste Beschränkung für das Arbeitsrecht enthält § 394 BGB. Danach kann gegen eine Forderung insoweit nicht aufgerechnet werden, als sie unpfändbar ist. Über § 394 BGB finden die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff ZPO Anwendung. Nach § 850 c ZPO muss dem ArbN trotz Aufrechnung das Existenzminimum unter Beachtung seiner Unterhaltspflichten verbleiben. Der pfändbare Betrag und damit der Teilbetrag der Vergütung, gegen den aufgerechnet werden kann, ergibt sich aus der als Anlage zu § 850 ZPO in Kraft gesetzten Pfändungstabelle . (Griese in Küttner, Personalbuch 2009, RN 7 zu „Aufrechnung)

In Ihrem Fall dürfte also eine Aufrechnung nicht möglich sein.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Ähnliche Themen
Gehaltsrückforderung