mir wurde gestern (25.05.) ein PfüB durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Als Drittschuldner wurde mein Arbeitgeber angegeben. Gepfändet werden sollte der Unterhalt für den Monat April 2011. Dieser Unterhalt (115 €/Monat) ist tituliert mit einer Urkunde des JA.
Der PfüB wurde durch die Rechtsanwältin der Kindesmutter bereits am 07.04. beim zuständigen AG eingereicht, eine Änderung wurde am 15.04. an das zuständige AG gefaxt, nochmals geändert wurde das Forderungskonto am 26.04. Nun soll Unterhalt ab Mai 2011 gepfändet werden. Nachweislich (anhand von Kontoauszügen) wurde und wird der Unterhalt jedoch gezahlt. Eine Mahnung der Anwältin oder der Kindesmutter habe ich ebenfalls nicht erhalten, sondern es wurde sogleich eine Pfändung ausgebracht.
Ist es überhaupt möglich Unterhalt für die Zukunft zu pfänden? Kann mein Arbeitgeber anhand der Drittschuldnererklärung die Pfändung ablehnen und wer muss die Kosten für diese ungerechtfertigte Pfändung tragen? Wie sollte ich hier weiter verfahren.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 26.05.2011 08:44:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eine Pfändung künftiger und laufender Unterhaltszahlgungen ist durchaus unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
In Ihrem Fall ist die Zwangsvollstreckung allerdings deshalb unzulässig, weil der zu pfändende Anspruch der Gläubigerin nicht mehr zusteht.
Nun ist es allerdings aus nachvollziehbaren Gründen nicht Ihr Arbeitgeber, der letztlich beurteilen muss, ob die Pfändung zu recht erfolgte. Dieser hat vielmehr die formal ordungsgemäße Pfändung zu beachten.
Der richtigte Weg besteht darin, die Zwnagsvollstreckung vor dem Prozeßgericht für unzulässig erklären zu lassen, sofern sich die Gläuberseite nicht davon überzeugen lässt, die Pfändung freiwillig aufzuheben.
Die richtige Klageart ist hier die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB. Sie sollten einen Kollegen vor Ort aufsuchen und die nötige Schritte einleiten lassen. Ggf. können Sie hierfür Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe beantragen. Die Kosten des Verfahren trägt am Ende der Unterlegene.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.05.2011 08:56:22
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Die Gläubigerseite wird ganz sicher nicht die Pfändung aufheben.
Unter welchen Umständen kann Unterhalt für die Zukunft gepfändet werden? Zumal ja immer gezahlt wurde und keine Rückstände bestehen.
Ist es möglich für den AG auf der Drittschuldnererklärung die Pfändung nicht anzuerkennen. Zumindest ist hierfür ein Kästchen vorgesehen. Ist eine ungerechtfertigte Pfändung ein ausreichender Grund? Mein Arbeitgeber bat mich um Übersendung der Kontoauszüge, aus welchen ersichtlich ist, das der Unterhalt gezahlt wurde. Sollte jetzt Geld abgeführt werden, hätte ich ja 2 mal Unterhalt für den Monat Mai gezahlt.
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Die Gläubigerseite wird ganz sicher nicht die Pfändung aufheben.
Unter welchen Umständen kann Unterhalt für die Zukunft gepfändet werden? Zumal ja immer gezahlt wurde und keine Rückstände bestehen.
Ist es möglich für den AG auf der Drittschuldnererklärung die Pfändung nicht anzuerkennen. Zumindest ist hierfür ein Kästchen vorgesehen. Ist eine ungerechtfertigte Pfändung ein ausreichender Grund? Mein Arbeitgeber bat mich um Übersendung der Kontoauszüge, aus welchen ersichtlich ist, das der Unterhalt gezahlt wurde. Sollte jetzt Geld abgeführt werden, hätte ich ja 2 mal Unterhalt für den Monat Mai gezahlt.
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2011 09:46:05
Künftige Forderungen sind pfändbar, sofern zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht. Grundsätzlich ist es bei Unterhaltsforderungen zulässig, eine laufende Pfändung zu betreiben, da der Anspruch auf den Unterhalt ja zu jedem laufenden Monatsbeginn neu ensteht.
Wie schon ausgeführt, ist es nicht Sache des Arbeitgeber die Berechtigung der Pfändung zu überprüfen, dafür steht der oben genannte Weg offen, um eben zu verhindern, dass eine bereits gezahlte Forderung nochmals gepfändet werden kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Pfändung nicht anerkennt und das entsprechende Feld ausfüllt, muss er also mit rechtlichen Schritten der Gläubigerseite rechnen.
Künftige Forderungen sind pfändbar, sofern zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht. Grundsätzlich ist es bei Unterhaltsforderungen zulässig, eine laufende Pfändung zu betreiben, da der Anspruch auf den Unterhalt ja zu jedem laufenden Monatsbeginn neu ensteht.
Wie schon ausgeführt, ist es nicht Sache des Arbeitgeber die Berechtigung der Pfändung zu überprüfen, dafür steht der oben genannte Weg offen, um eben zu verhindern, dass eine bereits gezahlte Forderung nochmals gepfändet werden kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Pfändung nicht anerkennt und das entsprechende Feld ausfüllt, muss er also mit rechtlichen Schritten der Gläubigerseite rechnen.
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