am 30.Juni wurde mir eine Gehaltspfändung durch den Verfahrensbevollmächtigten Fa. Kodat GmbH Essen.. über 5143.00€
zugestellt.und am 19.Juli ein Kontopfändungs- und Überweisungsbeschluß der selben Fa. bei der Postbank.
Ich bin zur Zeit bei der Arbeit und Bildung Essen, mit einem auf ein Jahr befristeten Vertrag eingestellt,der noch bis zu 31.Oktober 2010 läuft und aufgrund der Pfändung wohl nicht verlängert wird.
Mein Gehalt von 1100 € Netto zuzgl. Fahrtaufwendungen für Arbeit und Bildung mit eigenem Fahrzeug unterschiedlich je nach Km.Fahrstrecke geht natürlich auf das Kto. der Postbánk.
Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag und was muß ich unternehmen den pfändungsfreien Betrag noch bei der Bank
ausbezahlt zu bekommen. Welche Fristen sind einzuhalten um noch zu widersprechen.
Welcher weitere Ablauf ist erforderlich.
Mit freundlichen Gruß.
Antwort geschrieben am 27.07.2010 18:31:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann.
Ihnen soll im Rahmen dieses Forums zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschafft werden. Das Forum kann und will die Beratung bei einem Kollegen vor Ort nicht ersetzen.
Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 7 Tagen nach Eingang Ihres Gehaltes auf dem Postgirokonto über den Pfändungsfreibetrag zu verfügen. Dieser liegt, wenn Sie niemanden gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind (Kind, Ehefrau) bei rund 985 €.
Aufgrund der Höhe der Forderung rate ich Ihnen an, sich ein P-Konto bei der Postbank einrichten zu lassen. Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.07.2010. Die Einrichtung des P-Kontos ist kostenlos.
Hier finden Sie einen entsprechenden Link über das P-Konto:
http://www.geldtipps.de/?menuID=192&navID=-1&softlinkID=16646&softCache=true
Alternativ können Sie auch mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, um zumindest das Ruhen der Vollstreckungen zu bewirken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 20:36:59
Was ist mit dem Km Geld, Aufwendungen die ich für meinen Arbeitgeber vorschieße und Ende des Monats zurückerhalte....
evtl. in Zukunft auch Spesen?
Danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort
Mit freundlichem Gruß
Was ist mit dem Km Geld, Aufwendungen die ich für meinen Arbeitgeber vorschieße und Ende des Monats zurückerhalte....
evtl. in Zukunft auch Spesen?
Danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 21:16:23
Aufwandsentschädigungen, also Aufwendungsersatz für Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO) sind nicht pfändbar. Dies wird Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages gegenüber dem Gläubiger im Rahmen der Drittschuldnererklärung angeben.
Wenn möglich, lassen Sie sich diese Kosten einfach in bar von Ihrem Arbeitgeber auszahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Aufwandsentschädigungen, also Aufwendungsersatz für Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten, Auslösungsgelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO) sind nicht pfändbar. Dies wird Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages gegenüber dem Gläubiger im Rahmen der Drittschuldnererklärung angeben.
Wenn möglich, lassen Sie sich diese Kosten einfach in bar von Ihrem Arbeitgeber auszahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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