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Frage geschrieben am 15.04.2011 12:11:56

Gehaltsnachforderung variabler Gehaltsanteil ohne Zielvereinbarungen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1843
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Situation ist folgende: mein Arbeitgeber hat mir zuwenig Gehalt gezahlt, sowohl für das Quartal 4/2010 (50% - Begründung: Ziele erreicht, aber nicht übererfüllt, Widerspruch zum Arbeitsvertrag) als auch für 1/2011 (0% - Begründung: kein Geld). Grund meiner akuten Beschwerde ist, dass mir zum 31.03.11 fristgerecht gekündigt wurde, mit der letzten Gehaltszahlung jedoch keine Auszahlung des flexiblen Gehaltsanteiles erfolgt ist.

Der Arbeitsvertrag an relevanter Stelle lautet wie folgt:

4 Vergütung
(1) der Arbeitnehmer erhaelt für seine vertragliche Taetigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 1.800,- EUR. Das monatliche Bruttogehalt teilt sich wie folgt auf: Das Fix-Brutto-Monatsgehalt betraegt 1.500,- EUR, der variable Anteil betraegt 300,- EUR. Der variable Anteil ist an das Erreichen der quartalsweise von der Geschaeftsleitung festzulegenden Quartalsziele gekoppelt. Der variable Anteil wird jeweils mit dem Monatsgehalt des ersten Monats des darauffolgenden Quartals, anteilig gemaeß des Erfuellungsgrades der Ziele, ausbezahlt. Die fixe Verguetung wird jeweils zum betriebsüblichen Termin gezahlt. Spaetestens jedoch am letzten Werktag des Monats.

Tatsache ist, dass ich weder eine Zielvereinbarung unterschrieben habe, noch zu Beginn jedes neuen Quartals (01. Oktober, 01. Januar) entsprechende Vorgaben der Geschaeftsführung überhaupt praesentiert bekommen habe. Auch Feedbackgespraeche, in denen auf den Erfüllungsgrad der ominösen Ziele hingewiesen haette werden koennen, enthielten diese Informationen nicht.

Wie gehe ich nun am Besten vor, um die mir noch zustehenden 1350,- EUR (brutto) noch ausgezahlt zu bekommen? Können Sie mir ein entsprechendes Musterschreiben anfertigen?

Vielen Dank und viele Grüße,
K.


Antwort geschrieben am 15.04.2011 13:01:20
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Auch der variable Teil eines Gehaltes ist keine freiwillige oder im Belieben des Arbeitgebers stehende Gabe, sondern Ihnen grundsätzlich zustehender Teil des Gehaltes nach § 612 BGB.

In IV/2010 liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach dem Arbeitsvertrag vor, denn es ist lediglich Voraussetzung die Erreichung der Zielvorgabe, nicht deren Überschreitung.

Für I/2011 fehlt es an einer Zielvorgabe.
Allerdings entbindet das des Arbeitgeber nicht ohne Weiteres von einer Zahlungspflicht.

Vielmehr haben Sie insoweit einen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Zahlung des variablen Anteiles, der erreicht worden wäre, wenn der Arbeitgeber eine angemessene Zielvorgabe erstellt hätte.

Im Zweifel orientieren Sie sich an der Zielvorgabe von IV/2010 mit dem Argument, eine höhere Zielvorgabe habe nicht in der Erwartung des Arbeitgebers gelegen, weil er sie ansonsten vorgegeben hätte.

An Hand dieser Vorgabe prüfen Sie dann, ob Sie die auch in I/2011 erreicht haben.


Sie sollten im Zweifel die ausstehenden Gehaltsansprüche noch einmal kurz anmahnen, wobei Rechtsausführungen im Anschreiben nicht zwingend erforderlich sind.

Bei weiterer Nichtzahlung müssen Sie dann die ausstehenden Beträge vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.


Ein Anschreiben kann ich Ihnen hier nicht erstellen, weil das über eine Ertsberatung hinausgehen würde.

Sollten Sie an einer weiteren Bearbeitung durch mich interessiert sein, bin ich gerne dazu im Rahmen eines zu erteilenden Mandates bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 15:46:58

Sehr geehrter Herr Otto,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort - so aehnlich habe ich mir das auch zurechtgelegt und werde meinen ehem. Arbeitgeber entsprechend schriftlich anmahnen.

Wie das so ist, wenn man am Anfang des Berufslebens steht, bin ich erst jetzt über folgende Klausel meines Arbeitsvertrages gestolpert:

19 Besondere Vereinbarungen
(2) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhaeltnis und solche, die mit dem Arbeitsverhaeltnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhal von 2 Monaten nach der Faelligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Gegen die Kürzung des Bonus für IV/2010, der im Januar 2011 zur Haelfte ausgezahlt wurde, habe ich keinen schriftlichen Einspruch erhoben, da damals noch die Aussicht auf Weiterbeschaeftigung bestand.

Kann ich nun dennoch Nachforderungen für den restlichen Bonus IV/2010 stellen, oder greift hier diese Klausel? Ist diese in diesem Umfang überhaupt rechtens?

Vielen Dank nochmals,
K.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 16:16:16

Auch wenn Ihre Nachfrage eigentlich keine Nachfrage ist, sondern eine neue Anfrage, so können Sie davon ausgehen, dass Verfallklauseln unter 3 Monaten unwirksam sind.

Gleichwohl sollten Sie mit der gerichtlichen Geltendmachung nicht allzu lange abwarten.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Gehaltsnachforderung variabler Gehaltsanteil ohne Zielvereinbarungen | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2011-04-18
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