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Frage geschrieben am 15.03.2010 17:35:40

Gehaltskürzung nach Umzug eines GF ins Ausland

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 895
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Eine Gesellschaft hat 2 GF. GF1 hält 45% - GF2 hält 55%.
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH steht wie folgt:

Paragraph 6 - Geschäftsführung:
- Die GF bedürfen zu allen Handlungen die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebes hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter aufgrund eines mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses. Hierzu gehören insbesondere:

- Abschluß von Verträgen, welche die Ges. länger als 1 Jahr binden o. zu Leistungen von mehr als 10.000,- EUR verpflichten.

- Abschluß von Arbeits- o. Dienstverträgen, bei denen die Kündigungsfrist mehr als 6 Monate o. die Jahresvergütung mehr als EUR 10.000,- beträgt.

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Nun zum eigentlichen Sachverhalt:
- GF1 erhielt bis zum Jahr 2007 ein Gehalt von 6.000,- EUR.
GF1 war bis dahin in Deutschland wohnhaft und somit brauchte die Ges. keine Sozialabgaben für das Gehalt zu zahlen.

- GF1 zog ab 2008 nach Polen und arbeitete von dort aus.
Es gibt einen Gesellschafterbeschluss, bei dem diesem Wohnsitzwechsel ohne Zusatzvereinbarungen zugestimmt wurde.
D.h. bzgl. Gehaltes wurde der Arbeitsvertrag nicht geändert.

- Durch den Umzug nach Polen ist die Gesellschaft jetzt jedoch verpflichtet, gemäß der poln. Steuergesetze in Polen Sozialabgaben zu zahlen, die öhnlich wie in Deutschland zum Teil von GF1 getragen werden müssen, d.h. der Unterschied von Deutschland zu Polen ist die Sozialversicherungspflicht.

- Der Ges. entstehen jetzt Mehrkosten von ca. 500,- EUR monatlich für den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben.

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GF2 behauptet nun, GF1 (und nicht die Gesellschaft) müsse diese Mehrkosten tragen, da diese Kosten durch den Wohnortwechsel von GF1 verursacht wurde und GF1 nun zusätzlich profitiert, da die Sozialabgaben ja auch zum Rentenanspruch führen.

Frage:
- Laut obigem Auszug des Ges.-Vertrages hat GF2 keine Möglichkeit den GF-Anstellungsvertrag von GF1 alleine zu ändern, oder?
- Kann GF2 den GF1 zum Tragen der entstandenen Mehrkosten mit Aussicht auf Erfolg verklagen, wenn er dem Wohnortwechsel vorher ohne Zusatzvereinbarungen zugestimmt hat oder hätte er sich vorher besser über die Konsequenzen eines Wohnortwechsels informieren müssen.

Besten Dank vorab


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Geschäftsführer 2 kann den Geschäftsführer 1 nicht direkt verklagen. Allenfalls wäre eine Klage der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer denkbar, wobei hierfür ein Gesellschafterbeschluss erforderlich wäre, an dem dem zu verklagenden Geschäftsführer allerdings nicht stimmberechtigt wären.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Gesellschafterversammlung einen Wohnortwechsel des GF1 zugestimmt hat. Insoweit kommt es für einen mögliche Zahlungspflicht der Gesellschaft auf den konkreten Dienstvertrag mit Ihnen an.

Hinsichtlich der Zahlung von Sozialbeiträgen ist maßgebend, ob hier eine Gehalt von EUR 6000,- vereinbart wurde, welches die Sozialabgaben beinhaltet und der Geschäftsführer 1 selbst verpflichtet ist, Renten- und Krankenkassenzahlung aus dem Gehalt abzuführen. Dann wäre die GmbH berechtigt, abzuführende Sozialabgaben (Arbeitsgeber- und Arbeitnehmeranteil) von dem Gehalt EUR 6.000,- abzuziehen. Hierfür ist aber eine ausdrückliche Regelung erforderlich, dass der Geschäftsführer alle Sozialabgaben selbst reguliert.

Enthält der Dienstvertrag hingegen keine Regelung, wie mit den Sozialabgaben zu verfahren ist, trägt die GmbH und der Geschäftsführer die auf sie entfallenden Abgaben. Sind die anfallenden Sozialabgaben durch den Arbeitgeber zu entrichten, kann die GmbH dies nicht von dem vereinbarten Gehalt des Geschäftsführer abziehen. Lediglich die auf den Geschäftsführer entfallenden Arbeitnehmeranteile können von dem Gehalt abgezogen werden und damit das Gehalt von EUR 6.000,- reduzieren.

Eine möglich dritte Variante, wonach die Gesellschaft als Arbeitgeber alle Sozialabgaben übernimmt ist hier wohl auszuschließen.

Soweit die zweite Variante zutrifft und die Gesellschaft, die auf den Geschäftsführer 1 entfallenden Arbeitgeberanteile zu entrichten hat, wäre für eine Änderung des Dienstvertrages neben einer Zustimmung durch den Geschäftsführer 1 ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, wenn das Dienstverhältnis eine Dauer von mehr als sechs Monaten beträgt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die GmbH den Arbeitgeberanteil zu tragen hat, wenn hierzu keine Regelungen im Dienstvertrag existiert, da dem Wohnortwechsel zugestimmt wurde.

Der bestehende Dienstvertrag kann durch Gesellschafterbeschluss erst abgeändert werden, wenn dieser ausläuft oder gekündigt wird, wobei für eine Kündigung aus meiner Sicht auch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich wäre.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2010 18:50:03

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für die ausführliche und sehr gut erklärte Antwort.
Meine Nachfrage bezieht sich zwar auf den selben Sachverhalt, geht aber in eine andere Richtung. (Falls so nicht statthaft, werde ich die Frage gerne per Direktanfrage an Sie richten)

Nun zur Frage:

Der in Deutschland verbliebene GF2 behauptet, er könne sich jederzeit bei der deutschen Sozialversicherung anmelden und dann müsste die GmbH genauso die Kosten, d.h. den AG-Anteil übernehmen, wie es nun bei dem im Ausland lebenden GF1 der Fall ist (wobei bei GF1 die ausländ. Sozialgesetze ja eine Anmeldung zwingend erfordern).

Ist dem so? D.h. kann GF1 sich 6 Jahre nach seiner Anstellung bei der GmbH jetzt einfach ohne Ges.-Beschluß bzw. Änderung seines Anstellungsvertrages bei der Soz.Vers. anmelden und die GmBH muß die AG-Anteile tragen?

Freundliche Grüße,

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.04.2010 11:14:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Für die weitere Bearbeitung würde ich wegen der grds. Bedeutung für das Verhältnis der Gesellschafter vorschlagen, dass Sie mir im Rahmen der Direktanfrage den Gesellschafter- und geschäftsführervertrag zur Verfügung stellen, damit eine abschließende Prüfung erfolgen kann.

Ich hoffe, dass dies in Ihrem Interesse ist und verbleibe mit besten Grüßen und wünsche ein schönes Osterwochenende.



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