05.06.2009 | 19:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Zu dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
In der Bundesrepublik Deutschland haben alle Arbeitnehmer/innen unabhängig von ihrer Arbeitszeit im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Dies ist geregelt im EFZG(Entgeltfortzahlungsgesetz). Wesentliche Voraussetzung für solch einen Anspruch im Krankheitsfall ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Unterstellt, dass Ihre Lebensgefährtin vor ihrer
Krankheit ohne Unterbrechung 4 Wochen für den Optiker tätig war und sich ordnungsgemäß krank gemeldet hat, ist dieser grundsätzlich verpflichtet Ihrer Lebensgefährtin im Krankheitsfall für 6 Wochen 100 % des Arbeitslohns fortzuzahlen, vgl. § 3 und § 4 EZFG. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Ihre Lebensgefährtin von ihrem Arbeitgeber für die 20 Stunden zum Dienst eingeteilt wird oder nicht. Es zählen grundsätzlich die Regelungen des Arbeitsvertrages
Unter Umständen kann einem Arbeitgeber in Bezug auf die Lohnfortzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, vgl.
§ 7 EFZG. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung derzeit nicht. Letztendlich kommt es hierfür jedoch auf die Prüfung des konkreten Einzelfalls an.
Erst nach Ablauf dieser 6 Wochen endet die Fortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dann zahlt z.B. die gesetzliche Krankenversicherung ein sogenanntes Krankengeld.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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Nachfrage vom Fragesteller
05.06.2009 | 20:05
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst einmal Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort. Es beschäftigt mich noch folgendes: Dieser Arbeitgeber, vertreten durch die Geschäftsstellenleiterin, verfährt leider grundsätzlich so. Wielange kann meine Lebensgefährtin die ihr zustehende Gehaltsfortzahlung - auch für bereits in der Vergangenheit liegende Arbeitsunfähigkeiten (mit Attest) - geltend machen. Übrigens ist meine Lebensgefährtin bereits seit einigen Jahren für das Unternehmen tätig. Berechtigte Versagensgründe des Arbeitgebers sind mir nicht bekannt. Ein Mensch wird einfach gelegentlich mal krank.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und herzliche Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.06.2009 | 20:31
Sehr geehrter Fragesteller/in,
zunächst möchte ich mich für Ihre Bewertung bedanken.
Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
In Bezug auf die Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Gemäß § 199 BGB beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch (hier der Entgeltfortzahlung) entstanden ist (also grundsätzlich der erste Krankheitstag). Für den Beginn der Verjährung ist weiter erforderlich, dass der Gläubiger (hier der Arbeitnehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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