Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Kündigungsschutzklage.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich derzeit in einer Kündigungsschutzklage.
Zur Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist von drei Monaten muss ich jetzt meinen Arbeitgeber wegen des ausstehenden Gehalts anschreiben, um bei Erfolg der Klage das Gehalt nachgezahlt zu bekommen.
Was kann/ muss ich einfordern:
- Gehalt
- Zinsen ? In welcher Höhe ?
- Schadenersatz für sonstige Auslagen (Porto etc.) ?
- Krankenkassenbeiträge, die ich in dieser Zeit selbst entrichten muss ?
.. und was evtl. sonst noch ?
Danke für Ihre Antwort !
Antwort geschrieben am 03.02.2011 19:40:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Anfrage(n) . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:
1)
Gewöhnlich wird das Arbeitsentgelt als Bruttoentgelt vereinbart Bruttoentgeltvereinbarung).
2)
Es ist also anzuraten, dass Sie im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens eine auf den BRUTTOBETRAG gerichtete Zahlungsklage einreichen.
3)
Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten BRUTTOVERGÜTUNG verlangen (BAG, 07.03.2001 - GS 1/00)!
4.) Die Verzugszinshöhe beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligem Basiszinssatz, wobei der Basiszinssatz zur Zeit (01.01.2011 bis 30.06.2011) 0,12 % beträgt.
Sie können also 5,12 % Zins einklagen.
Wenn im Arbeitsvertrag ein Fälligkeitsdatum für den Lohn vereinbart ist, so läuft der Zins jeweils ab Fälligkeit (§ 286 Abs. 2 Nr.1 BGB)
5)
Im Übrigen könnten Sie noch eine Aufwandspauschale um die 25 bis 30 €uro einfordern.
6) Unter Umständen können Sie den offenen Gehalt im Eilverfahren geltend machen.
Hierfür wäre erforderlich, dass eine einstweilige Verfügung nötig ist, um eine "ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren (Zahlungsklage) als bestehend erweisen wird.
---
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Sofern Sie einen Rechtsbeistand wünschen, steht meine Kanzlei Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2011 04:27:42
Vielen Dank für die konkrete Antwort !
Eine Nachfrage habe ich zur Aufwandspauschale:
Ist es möglich, diese pro Monat ausstehendem Gehalt einzufordern oder bezieht sich dies auf den ganzen Zeitraum ?
Vielen Dank für die konkrete Antwort !
Eine Nachfrage habe ich zur Aufwandspauschale:
Ist es möglich, diese pro Monat ausstehendem Gehalt einzufordern oder bezieht sich dies auf den ganzen Zeitraum ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2011 09:36:51
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Aufwandspauschale bezieht sich auf den gesamten Zeitraum. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Aufwand damit gering halten, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die Rechtsanwaltsgebühren können Sie unter Umständen von der Staatskasse ersetzt verlangen, wenn nämlich der Anwalt für Sie mit Erfolg sogenannte "Prozesskostenhilfe" beantragt. Hierfür wäre erforderlich, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und Ihre Einkommensverhältnisse gering sind. Da Sie noch nicht einmal Gehalt bekommen ist wohl davon auszugehen, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligen wird.
Sofern Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, steht meine Kanzlei Ihnen gerne zur Verfügung. Insbesondere auch bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe!
Ich hoffe, dass ich Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Aufwandspauschale bezieht sich auf den gesamten Zeitraum. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Aufwand damit gering halten, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die Rechtsanwaltsgebühren können Sie unter Umständen von der Staatskasse ersetzt verlangen, wenn nämlich der Anwalt für Sie mit Erfolg sogenannte "Prozesskostenhilfe" beantragt. Hierfür wäre erforderlich, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und Ihre Einkommensverhältnisse gering sind. Da Sie noch nicht einmal Gehalt bekommen ist wohl davon auszugehen, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligen wird.
Sofern Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, steht meine Kanzlei Ihnen gerne zur Verfügung. Insbesondere auch bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe!
Ich hoffe, dass ich Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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