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Gehaltsanpassung GmbH-GGF immer über Gesellschafterversammlung?


| 18.03.2010 06:10 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Eine GmbH hat drei Gesellschafter, davon 2 gleichzeitig GF, beide laut Satzung "einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt".

Die Geschäftsbefugnis der GF ist laut Satzung auf Handlungen eingeschränkt, "die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für alle darüber hinaus gehenden Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig."

Die Satzung enthält nach einer Änderung keine Aussage (mehr) zur Befreiungvon §181 BGB. Ursprünglich stand hier, die GF seien "soweit es ihren Anstellungsvertrag betrifft von den Beschänkungen des §181 BGB befreit". Das wurde im Zeitraum zwischen Anstellung GF A und B gestrichen.

GGF B ist laut gültigem Anstellungsvertrag "mit Ausnahme des ABSCHLUSSES des Anstellungsvertrags von den Beschänkungen des §181 BGB befreit".

GGF A ist "mit Ausnahme des ABSCHLUSSES der Anstellungsverträge von den Beschänkungen des §181 BGB NICHT befreit".

Beide Anstellungsverträge sind formell richtig ABGESCHLOSSEN und durch GV gebilligt.

Bedürfen nun ÄNDERUNGEN der Anstellungsverträge (Gehaltsanpassungen), die zwischen den GGV einvernehmlich vereinbart werden, dennoch jeweils einer Beschlussfassung der GV in denen der dritte Gesellschafter zustimmt?
18.03.2010 | 08:10

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Gemäß § 46 Nr. 5 GmbH ist die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, die gegenüber dem berufenen Geschäftsführer, sofern dieser bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, erklärt werden muss (§ 130 Abs. 1 BGB).

Die Satzung kann hierbei festlegen, dass die Kompetenz für die Bestellung oder Abberufung auf einen Aufsichtsrat, Beirat oder einen außenstehenden Dritten übertragen wird (Ulmer, FS Wiedemann, 2002, S. 1297

Aus dieser Bestellungskompetenz der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbH folgt dann auch die Zuständigkeit für den Anstellungsvertrag (BGH, DB 2008, 50, 51; Anhang § 6 Rn. 8) mit dem jeweiligen Geschäftsführer.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.3.1991 AZ: II ZR 169/90 heißt es im Leitsatz:

„Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist auch für Änderungen des Dienstvertrages eines Geschäftsführers, die nicht mit der Begründung und Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie für dessen vertragliche Aufhebung zuständig, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweite Zuständigkeit bestimmt ist. An seiner früheren Rechtsprechung, nach der dies in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fällt, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist, hält der Senat nicht mehr fest."

Der BGH hatte in früheren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dass Änderungen des Anstellungsvertrages, die nicht mit der Begründung oder Beendigung der Organstellung zusammenhängen, sowie die vertragliche Aufhebung des Dienstvertrages in den Aufgabenbereich des Mitgeschäftsführers fallen, soweit ein solcher vorhanden und alleinvertretungsberechtigt ist (Urt. v. 17. April 1958 - II ZR 222/56 u. v. 19. Januar 1961 - II ZR 217/58, LM GmbHG § 46 Nr. 3 und 6; Urt. v. 14. Februar 1974 - II ZR 76/72, LM GmbHG § 29 Nr. 3).

Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung vom 25.3.1991 AZ: II ZR 169/90 aufgegeben. Insoweit wäre eine Änderung des Anstellungsvertrages, bei der nur der GF A und B entscheiden, nicht wirksam, da die GmbH dann nicht ordnungsgemäß vertreten wird.

Zu dem Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung gehört im Ergebnis die Beschlussfassung über den Abschluss, die Kündigung sowie Änderungen des Anstellungsvertrages. Allerdings ist es möglich, dass die Gesellschafterversammlung einen Mitgesellschafter zur Vertretung in Sachen des Anstellungsvertrages ermächtigt. Auf eine Befreiung nach § 181 BGB kommt es hierbei nicht an.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2010-03-18 | 08:26


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Pefekt und sehr schnell.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht